BGer 2C_616/2011
 
BGer 2C_616/2011 vom 05.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_616/2011
Urteil vom 5. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Remo Gilomen,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Juli 2011.
Erwägungen:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ liess am 4. April 2011 durch seinen Anwalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2011 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erheben. Der Einzelrichter trat wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht ein, anschliessend das Bundesgericht mangels sachbezogener Begründung (Urteil 2C_533/2011).
X.________ beantragte in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter gleichzeitiger Erhebung einer Beschwerde in der Sache selbst Wiederherstellung der Frist. Dieses wies das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2011 aufzuheben und dieses zu verpflichten, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juli 2011 einzutreten. Daneben beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
Die Rechtsmittelfristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die massgebende kantonale Verwaltungsrechtspflege ausführt, wäre eine Fristwiederherstellung möglich, wenn eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde vorläge. Das aber ist nicht der Fall, weil die nicht fristgerechte Einreichung der Beschwerde offensichtlich auf einem Fehler des vormaligen Rechtsvertreters beruhte. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung gestützt auf Art. 29 BV vorbringt, ändert hieran nichts: Er vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung bei fehlerhaftem Verhalten des "amtlichen" Verteidigers in Strafsachen (LGVE 2002 I Nr. 59 sowie 1P.421/2001) auch für ähnliche Konstellationen im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten müsste. Er übersieht dabei allerdings, dass die beiden erwähnten Urteile von einer notwendigen oder m.a.W. zwingenden Verteidigung im Strafrecht (dazu MARC PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S. 82) handeln und nicht allgemein von einem amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 130 f. StPO [SR 312.0]). Jene ist nur in ganz besonders gelagerten Straffällen durch den Staat zu verfügen. Hier handelt es sich allerdings weder um eine solche Situation noch um eine vergleichbare. Gründe für eine Ausdehnung der genannten Rechtsprechung auf jegliche unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren werden keine genannt, sind auch nicht ersichtlich und würden Beschwerdeführer mit gewillkürter Verbeiständung ungleich im Sinne von Art. 8 BV behandeln.
3.
In Folge Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Umstände rechtfertigen es allerdings, auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass