BGer 1B_213/2010
 
BGer 1B_213/2010 vom 02.07.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_213/2010
Urteil vom 2. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Haftverlängerung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2010
des Kreisgerichts Rheintal, Haftrichter.
In Erwägung,
dass der Haftrichter des Kreisgerichts Rheintal mit Entscheid vom 28. Mai 2010 ein von X.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 27. August 2010 verlängert hat;
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid wie überhaupt die Strafjustizbehörden des Kantons St. Gallen ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich die Frage der Letztinstanzlichkeit (Art. 80 BGG) - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vor-liegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, sowie dem Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp