BGer 6B_294/2008
 
BGer 6B_294/2008 vom 01.09.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_294/2008/sst
Urteil vom 1. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung; Strafzumessung, Probezeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 24. August 2006 sprach das Strafgericht des Kantons Zug X.________ von diversen Vorwürfen frei (strafbare Handlungen gegen das Vermögen, Urkundenfälschung). Gleichzeitig befand es ihn der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und elf Monaten als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen aus den Jahren 1999 und 2002.
B.
Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zug diesen mit Urteil vom 18. März 2008 vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) frei (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen erklärte es ihn in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig (Dispositiv-Ziffer 4) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 15 Tagen als Zusatzstrafe zu den beiden Urteilen der Jahre 1999 und 2002, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 36 Tagen (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nahm es zu fünf Sechsteln auf die Staatskasse und auferlegte es zu einem Sechstel X.________ (Dispositiv-Ziffer 7). Diesem richtete es zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 25'000.-- an die Kosten seiner privaten Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren aus (Dispositiv-Ziffer 8). Die Kosten des Berufungsverfahrens, enthaltend unter anderem die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 18'044.50, nahm es zu zwei Dritteln auf die Staatskasse und auferlegte es zu einem Drittel X.________ (Dispositiv-Ziffer 9).
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung freizusprechen bzw. das Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal sieben Monaten zu bestrafen unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Für die erstandene Haft sei er mit Fr. 10'800.-- aus der Staatskasse des Kantons Zug zu entschädigen. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse des Kantons Zug zu nehmen respektive neu zu verlegen. Des Weiteren sei ihm für die private Verteidigung im gesamten bisherigen Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 271'950.-- aus der Staatskasse des Kantons Zug zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Bemessung der Entschädigung für die erbetene Verteidigung zurückzuweisen. Schliesslich seien die nach dem 12. November 2007 angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
D.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).
2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der M.________ AG ein am 30. Dezember 1994 in deren Namen abgeschlossenes Devisengeschäft am 12. Januar 1995 nachträglich dem Kunden A.________ zugewiesen und diesem hierdurch einen Währungsverlust von rund Fr. 236'000.-- überwälzt zu haben. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer insoweit der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig (vgl. nachfolgend insbesondere E. 5).
2.2 Andererseits wird dem Beschwerdeführer angelastet, das Jahresergebnis der M.________ AG in der Jahresrechnung 1994 um den Betrag von Fr. 2'255'770.-- zu gut ausgewiesen zu haben, indem er Verluste in diesem Umfang nicht verbucht habe. Die Vorinstanz verurteilte ihn insoweit wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. nachfolgend insbesondere E. 6).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Beschwerde S. 7-10, S. 21-23).
3.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er wiederholt über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin insoweit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.4 Soweit auf seine Rügen überhaupt eingetreten werden kann, sind diese nicht stichhaltig.
3.4.1 Betreffend die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ist das Vorgehen der Vorinstanz, aus einer Mehrzahl erfolgreicher Devisengeschäfte ein einzelnes Verlustgeschäft herauszugreifen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unhaltbar, denn strafrechtlich relevantes Verhalten kann nicht mit im Übrigen rechtstreuem Verhalten kompensiert werden (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 10 f.).
3.4.2 Nicht willkürlich ist des Weiteren die von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung getroffene Annahme, die Jahresrechnung 1994 der M.________ AG sei erst im Jahr 1995 erstellt worden, stützt die Vorinstanz diesen Schluss doch auf sachlich haltbare Gründe ab. Einerseits hätten - so die Vorinstanz - eine Reihe offener Positionen die Erstellung der Bilanz zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht, und andererseits datiere der Bericht der Revisionsstelle über die Jahresrechnung 1994 vom 9. November 1995 (vgl. angefochtenes Urteil S. 12).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
4.1.1 Betreffend die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bringt er vor, die Anklageschrift befasse sich nicht näher mit dem subjektiven Tatbestand. Ebenso lasse die Anklage Ausführungen darüber vermissen, ob die Art und Weise seiner Geschäftsbesorgung als Pflichtwidrigkeit gegenüber der M.________ AG oder aber gegenüber deren Kunden zu qualifizieren sei und zu einem Schaden für erstere oder für letztere geführt habe (Beschwerde S. 17-21).
4.1.2 Ebensowenig habe sich die Staatsanwaltschaft dazu geäussert, wen er mit der Erstellung der angeblich unwahren Jahresrechnung 1994 der M.________ AG hätte schädigen wollen bzw. zu wessen Vorteil er gehandelt haben soll. Dies bedeute eine Beschränkung seiner Verteidigungsrechte und damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in seiner elementarsten Funktion. Ferner sei die Anklageschrift mit der Eingrenzung der Tathandlung auf das Jahr 1995 auch in zeitlicher Hinsicht zu wenig präzis abgefasst (Beschwerde S. 27-30).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt worden, denn in der Anklageschrift werde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene verspätete Zuteilung respektive die nachträgliche Umteilung der am 30. Dezember 1994 gekauften Handelsposition an den Kunden A.________ detailliert umschrieben und insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese Handlung vorgenommen habe, "um die M.________ AG bzw. die Verantwortlichen der M.________ AG unrechtmässig zu bereichern". Von einer Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers könne folglich keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 9).
4.2.2 Ebenso werde dem Beschwerdeführer in der Anklage ausdrücklich vorgeworfen, in der Jahresrechnung 1994 der M.________ AG Verluste von Fr. 2'255'770.-- nicht ausgewiesen zu haben, um hierdurch die massive Verschuldung der Unternehmung zu verheimlichen und sich damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft habe sich folglich sehr wohl zu den Absichten des Beschwerdeführers und zum Zweck seines Handelns geäussert (vgl. angefochtenes Urteil S. 13).
4.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N. 6 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 140 ff.; vgl. ferner § 37 Abs. 2 StPO/ZG).
4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft umschreibt die beiden Sachverhaltskomplexe und insbesondere die Tathandlungen des Beschwerdeführers präzise. Es ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer angelastet wird, in der Absicht gehandelt zu haben, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil - einerseits durch die Überwälzung eines Verlusts auf einen Kunden, andererseits durch die Beschönigung der Jahresrechnung der M.________ AG - zu verschaffen. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Verteidigungsrechte tangiert sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert.
Im Übrigen sind auch Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Schmid, a.a.O., N. 814; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E. 5). Vorliegend war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass ihm zur Last gelegt wird, die Jahresrechnung 1994 der M.________ AG nach dem unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Zeitpunkt, d.h. nach dem 31. Dezember 1994, erstellt zu haben.
4.5 Die Vorinstanz hat sich ferner im angefochtenen Urteil hinreichend mit den subjektiven Tatbestandselementen sowohl des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. nachfolgend E. 5) als auch mit jenen der Urkundenfälschung (vgl. nachfolgend E. 6) befasst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Beschwerde S. 13, 19, 20 und 25) hat sie damit ihre Begründungspflicht nicht verletzt bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht missachtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.
5.1.1 Er macht vorab geltend, der Schaden sei zwar erst mit der Mitteilung der Zuteilung des Verlusts von Fr. 236'000.-- an den Kunden A.________ am 12. Januar 1995 eingetreten. Entscheidend sei jedoch nicht der Erfolgseintritt, sondern der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Handelns. Die Tat sei mithin am 30. Dezember 1994, als er die fragliche Handelsposition erworben habe, begangen worden. Da daher die bis Ende 1994 geltenden Verjährungsbestimmungen Anwendung fänden, sei die Tat absolut verjährt (Beschwerde S. 9 f.).
5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht erfüllt. Er habe die Devisen mit eigenem Geld erworben und - wenn überhaupt - einzig den Schaden auf den Kunden überwälzt. Mangels Verwaltung fremden Vermögens komme eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung somit nicht in Betracht. Ferner mangle es an einem kausalen Schaden, habe er doch nachträgliche Zuteilungen auch zugunsten der Kunden vorgenommen. Da die Zuteilung der Handelsposition an den Kunden A.________ bereits zum Zeitpunkt des Kaufs am 30. Dezember 1994 festgestanden habe, sei der eingetretene Verlust alleinige Folge des gesunkenen Dollarkurses und nicht auf ein angeblich pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen (Beschwerde S. 10-12).
5.1.3 Des Weiteren habe er nicht mit Vorsatz geschweige denn mit direkter Bereicherungsabsicht gehandelt. Da er die Zuteilungen an seine Kunden in jedem Fall - d.h. sowohl bei Gewinnen als auch bei Verlusten - vorgenommen habe, fehle es am Schädigungsvorsatz. Selbst dem Kunden A.________ habe er im Übrigen bei einem anderen, ebenfalls Ende Dezember 1994 abgeschlossenen Geschäft einen Gewinn von Fr. 55'418.90 zugeteilt. Jedenfalls aber sei eine allfällige eigene Bereicherung nicht sein eigentliches Handlungsziel gewesen. Vielmehr habe er die Devisen jeweils mit der Absicht erworben, für die Kunden einen Währungsgewinn zu realisieren. Sachgerechterweise sei seine Handlungsabsicht mithin nicht gesondert in Bezug auf das Geschäft mit A.________, sondern im Gesamtkontext seiner Geschäftspraxis - d.h. unter Einbezug der übrigen, meist gewinnbringenden Fälle - zu prüfen (Beschwerde S. 12-17).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, aus der Art und Weise der Abwicklung des Geschäfts mit A.________ ergebe sich mit aller Klarheit, dass es am 30. Dezember 1994 nicht darum gegangen sei, für diesen Devisen zu kaufen, sondern dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, einen eingetretenen Währungsverlust von rund Fr. 236'000.-- am 12. Januar 1995 auf A.________ zu überwälzen. Der Beschwerdeführer habe die Tat mithin im Januar 1995 begangen, weshalb die ab dem 1. Januar 1995 geltenden Strafbestimmungen Anwendung fänden. Hieraus folge, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
5.2.2 Die Vorinstanz hält weiter fest, verzögerte Zuteilungen oder nachträgliche Umteilungen von Geschäften verletzten die der M.________ AG respektive dem Beschwerdeführer als deren faktischer Alleinaktionär aus den Auftragsverhältnissen mit den Kunden erwachsenden Treuepflichten. Entscheidend sei, dass das am 30. Dezember 1994 abgeschlossene Geschäft als Eigengeschäft der M.________ AG zu betrachten und der Währungsverlust von Fr. 236'000.-- demzufolge auch bei dieser angefallen sei. Mit der nachträglichen Zuweisung dieses Verlusts an A.________ habe dieser einen Schaden erlitten, welcher bei pflichtgemässer Ausführung des Auftrags, d.h. dem Abschluss des Geschäfts erst am 12. Januar 1995, nicht entstanden wäre. Der objektive Tatbestand sei deshalb erfüllt (angefochtenes Urteil S. 11).
5.2.3 Der Zweck des Handelns des Beschwerdeführers habe einzig darin bestanden, einen bereits eingetretenen eigenen Verlust auf einen Dritten zu überwälzen und sich hierdurch einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe mithin mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei daher ebenfalls zu bejahen (angefochtenes Urteil S. 11).
5.3
5.3.1 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
5.3.2 Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art. 158 StGB N. 1).
Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalteten Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen.
Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 13).
5.3.3 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 14). Als Qualifikationsgrund tritt, wie dargelegt, in Art. 158 Ziff. 3 StGB das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu. Unter unrechtmässiger Bereicherung ist nach der Rechtsprechung jede wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Andreas Donatsch, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 85 ff.).
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt, der Beschwerdeführer habe erst im Januar 1995 beschlossen, ein Verlustgeschäft nachträglich auf den Kunden A.________ abzuschieben. Sie hat daher zutreffend den Moment der Zuteilung des Währungsverlusts am 12. Januar 1995 als massgeblichen Deliktszeitpunkt erachtet und zu Recht gefolgert, es fänden die ab dem 1. Januar 1995 geltenden Strafbestimmungen Anwendung. Die Verjährung ist folglich noch nicht eingetreten.
5.4.2 Der Beschwerdeführer war als allein zeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats und Direktor der M.________ AG formelles Organ und verfügte über die geforderte Selbstständigkeit, um als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB zu gelten. In seinen Funktionen oblag es ihm, im Interesse der M.________ AG für deren Vermögen zu sorgen. Zugleich hatte die M.________ AG gemäss den mit ihren Kunden wie bspw. A.________ abgeschlossenen Aufträgen die Pflicht, mit der gebotenen Treue und Sorgfalt (vgl. Art. 398 OR) in eigenem Namen und auf Rechnung der Kunden mit Devisen zu handeln. Gemäss den Kundenverträgen entschied die M.________ AG - vorbehältlich besonderer Weisungen des Kunden - nach eigenem Ermessen über den Zeitpunkt von Kauf und Verkauf der Devisen. Die M.________ AG war mithin insoweit Geschäftsbesorgerin i.S.v. Art. 158 StGB.
Als Ausfluss der ihr aus dem Auftragsverhältnis erwachsenden Treuepflicht war die M.________ AG gehalten, die Devisengeschäfte im Interesse ihrer Kunden durchzuführen. Verzögerte Zuteilungen oder nachträgliche Umteilungen von Geschäften bedeuten - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - eine Verletzung dieser Pflicht, da dies der M.________ AG ermöglichte, die Entwicklung der Devisenkurse abzuwarten und das Geschäft diesem oder jenem Kunden zuzuweisen oder auf eigene Rechnung durchzuführen. Indem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M.________ AG dem Kunden A.________ ein Geschäft erst rund sieben Werktage nach dessen Abschluss und zu einem Zeitpunkt zuteilte, als bereits ein erheblicher Kursverlust eingetreten war, verletzte er die Interessen des Auftragsgebers und fügte diesem einen Vermögensschaden zu, welcher bei korrekter Auftragsabwicklung nicht entstanden wäre. Aus dem Umstand, dass er den Kunden in anderen Fällen auch Gewinne zuteilte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Vermögensschaden von A.________ adäquat kausal verursacht hat. Sein Einwand schliesslich, er habe bereits bei Abschluss des Devisengeschäfts die Absicht gehabt, dieses dereinst A.________ zuzuteilen, erscheint als blosse Schutzbehauptung.
5.4.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der subjektive Tatbestand sehr wohl bezogen auf die konkrete Transaktion zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend wissentlich und willentlich einen der M.________ AG erwachsenen Verlust auf den Kunden A.________ überwälzt. Hierdurch schädigte er diesen an dessen Vermögen und verschaffte damit gleichzeitig der M.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil. Für das Handeln des Beschwerdeführers, der als faktischer Alleinaktionär der M________ AG wirkte, ist kein anderer Grund erkennbar als gerade die Absicht, sich bzw. die M.________ AG auf Kosten von A.________ ungerechtfertigt zu bereichern.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung an.
6.1.1 Er macht geltend, aufgrund seiner Schuldübernahme am 10. November 1994 habe er - und nicht die M.________ AG - den Verlust von Fr. 2'255'770.-- getragen, weshalb die Jahresrechnung den korrekten Stand der Aktiven und Passiven wiedergegeben habe. Das objektive Tatbestandsmerkmal der unwahren Urkunde sei somit nicht gegeben (Beschwerde S. 23 f.).
6.1.2 Des Weiteren sei auch der subjektive Tatbestand zu verneinen, da er nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass die Jahresrechnung 1994 unwahr gewesen sein soll. Insbesondere aber habe er weder mit Schädigungs- noch mit Vorteilsabsicht gehandelt, da er die Verluste persönlich übernommen habe (Beschwerde S. 24-27).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Verluste seien bei der M.________ AG angefallen und hätten dementsprechend in der Bilanz per Ende 1994 als Passivposten verbucht werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (angeblich) nachträglich Verlustgeschäfte auf sein persönliches Konto übernommen habe, ändere an der inhaltlichen Unwahrheit der Bilanz nichts. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei folglich erfüllt (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
6.2.2 Im Übrigen müsse jedoch ohnehin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer allfälligen nachträglichen Umbuchung der bei der M.________ AG angefallenen Verluste auf sein Konto, diese nur zum Schein getragen habe. Wie sich aus der von ihm eingereichten Steuererklärung 1995 ergebe, habe das vom Beschwerdeführer per Ende 1994 ausgewiesene Vermögen bei weitem nicht zur Übernahme der Passiven in der Höhe von rund Fr. 2,2 Mio. ausgereicht, was ihm auch bewusst gewesen sein müsse (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Der Beschwerdeführer habe mithin in der Jahresrechnung 1994 die finanzielle Situation der M.________ AG wissentlich und willentlich beschönigend dargestellt, um dieser den Gang zum Konkursrichter zu ersparen und der Unternehmung bzw. sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (angefochtenes Urteil S. 14).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b).
Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so aufgestellt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Die spezifischen aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage des Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen.
6.3.2 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., 2008, § 36 Rz. 23; Bernard Corboz/Florence Aubry Girardin, Les infractions en droit suisse, vol. II, 2002, Art. 251 StGB N. 179 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 15 f.).
6.4
6.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hatte der Beschwerdeführer die der M.________ AG per 31. Dezember 1994 entstanden Verluste von 2'255'770.-- zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich übernommen. Entgegen seiner Auffassung kann in seinem Schreiben vom 10. November 1994 mit dem Text "hiermit hinterlege ich meine Kommissionen zur Deckung des Margin der Konti 6000 und 5999" keine Schuldübernahme erblickt werden. Unabhängig von der Wirksamkeit einer allfälligen Schuldübernahmeverpflichtung aber wäre es gemäss Art. 662a Abs. 2 Ziff. 6 OR ohnehin unzulässig, in der Rechnungslegung einer Aktiengesellschaft Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag zu verrechnen. Die erwähnten Verluste wie auch allfällige Zuschüsse des Beschwerdeführers hätten daher fraglos in der Buchführung ausgewiesen werden müssen. Indem der Beschwerdeführer die Verluste der M.________ AG in der Jahresrechnung per 31. Dezember 1994 nicht verbuchte, erstellte er daher eine inhaltlich unwahre Jahresrechnung. Diese Verfälschung der Buchführung liess die Ertragslage des Geschäfts für Dritte in einem günstigeren Licht erscheinen und war damit objektiv geeignet, ihre Einschätzung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu beeinflussen. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.
6.4.2 Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, war sich der Beschwerdeführer, welcher die Jahresrechnung persönlich unterschrieben hat, der finanziellen Situation der M.________ AG bewusst und hat diese willentlich unwahr dargestellt. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ist als blosse Schutzbehauptung einzustufen. Mit seinem Vorgehen bezweckte und erreichte der Beschwerdeführer mithin eine erheblich beschönigte Darstellung der tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Handlungsziel des Beschwerdeführers darin bestand, die Überschuldung der M.________ AG nicht auszuweisen und dieser damit den zwingend erforderlichen Gang zum Konkursgericht zu ersparen. Mit der Verbuchung des Verlusts von Fr. 2'255'770.-- hätte die Bilanz der M._________ AG nämlich per Ende 1994 eine Überschuldung von Fr. 1'907'966.14 aufgewiesen, was gemäss Art. 725 OR die Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts und gemäss Art. 725a OR die Konkurseröffnung nach sich gezogen hätte. Der Beschwerdeführer verschaffte somit der M.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand folglich zu Recht bejaht.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Diese habe insbesondere den Umstand, dass das Verfahren wegen Veruntreuung, welches schliesslich in einem Freispruch gemündet habe, seine berufliche Existenz zerstört habe, fälschlicherweise nicht zu seinen Gunsten gewichtet (Beschwerde S. 31 f.).
7.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einerseits in willkürlicher Art und Weise und ohne Skrupel einen bei seiner Gesellschaft eingetretenen Verlust von Fr. 236'000.-- auf einen Kunden abgeschoben, der ihm Gelder für Devisengeschäfte anvertraut hatte. Andererseits habe er in egoistischer Weise die Interessen der Gesellschaftsgläubiger verletzt, indem er Verluste von Fr. 2'255'770.--nicht verbucht und unter der effektiv überschuldeten Gesellschaft für ihn selber einträgliche, für die Kunden jedoch verlustreiche Geschäfte weitergeführt habe. Das Verschulden könne daher nicht als leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz folgerte, in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sei eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen (angefochtenes Urteil S. 15-17).
7.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden ist nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach zu bestimmen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1).
7.4 Die Vorinstanz hat vorliegend sämtliche für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sehr eingehend gewürdigt und deren Gewichtung nachvollziehbar festgehalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie insbesondere kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung bei der Strafzumessung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen Urkundenfälschung nicht strafmildernd berücksichtigt und im Ergebnis auf eine Einsatzstrafe von 18 Monaten geschlossen hat.
7.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht hinreichend Rechnung getragen. Das seit nunmehr über 13 Jahre hängige Verfahren habe es ihm verunmöglicht, beruflich wieder so erfolgreich wie früher Fuss zu fassen. Vor diesem Hintergrund sei eine Verfahrenseinstellung bzw. der Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe gerechtfertigt. Zumindest aber müsse die massive Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer deutlichen Herabsetzung der auf 18 Monate bestimmten Einsatzstrafe führen. Im Ergebnis sei eine Freiheitsstrafe von maximal sieben Monaten auszufällen (Beschwerde S. 32 - 34).
7.6 Die Vorinstanz hat festgehalten, Verfahrensverzögerungen beim Untersuchungsrichteramt und der Staatsanwaltschaft hätten zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots geführt. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten sei deshalb um vier Monate auf 14 Monate zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 16 f.).
7.7 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a; vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 47 N. 137).
Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechtsfolgen sind nach der Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der sachgerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen der Geschädigten. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen BGE 130 IV 54 E. 3.3; BGE 124 I 139 E. 2; 117 IV 124 E. 3 und 4).
7.8
7.8.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 6. Juni 1995 Kenntnis von der gegen ihn geführten Untersuchung. In der Zeit von 1996 bis 1999 fanden keine wesentlichen Untersuchungshandlungen statt, was allerdings teilweise auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Untersuchungsrichter zurückzuführen war. Am 14. August 2002 wurde die Untersuchung abgeschlossen, und am 29. Dezember 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das erstinstanzliche Urteil erging am 24. August 2006, das zweitinstanzliche am 18. März 2008.
7.8.2 Diese Verfahrensdauer ist deutlich zu lange. Insbesondere die Zeitdauer von über neun Jahren zwischen der Anhebung der Untersuchung bis zur Erhebung der Anklage lässt sich trotz des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Untersuchungsrichter nicht überzeugend begründen.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt jedoch der angefochtene Entscheid, mit welchem der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion von vier Monaten Rechnung getragen wurde, kein Bundesrecht:
In einem Fall, in welchem das Verfahren bis zum zweitinstanzlichen Entscheid gut neun Jahre dauerte, schützte das Bundesgericht die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Freiheitsstrafe um 25% von zwölf Jahren auf neun Jahre. Das Bundesgericht befand, die Verletzung des Beschleunigungsgebots könne nicht zu einer noch stärkeren Herabsetzung der Strafe führen (Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3, Pra 2004 Nr. 139 S. 785). In zwei anderen, in tatsächlicher Hinsicht nicht sehr aufwändigen und in rechtlicher Beziehung nicht besonders schwierigen Fällen, in welchen die Verfahren bis zur Ausfällung der zweitinstanzlichen Urteile etwas über sieben respektive knapp acht Jahre dauerten, erachtete das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um (mindestens) 20% bzw. um 25% als sachgerecht (Urteile 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, und 6P.191/2006 vom 17. März 2007, E. 5).
Das vorliegende Verfahren dauerte mit rund 13 Jahren bis zum Erlass des zweitinstanzlichen Urteils zwar einiges länger als die Verfahren der drei zitierten Entscheide, es zeichnet sich jedoch durch einen grossen Umfang und komplexe Rechtsfragen aus. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit der Herabsetzung der schuldangemessenen Strafe um vier Monate bzw. rund 22% der Verfahrensverzögerung hinreichend Rechnung getragen.
7.9 Der Beschwerdeführer erachtet überdies die vorinstanzliche Berechnung der Zusatzstrafe (Beschwerde S. 31) und die Festsetzung der Probezeit im angefochtenen Urteil auf drei Jahre statt auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Beschwerde S. 34 f.) als bundesrechtswidrig.
7.10 Die Vorinstanz hat dargelegt, der Beschwerdeführer sei 1999 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 45 Tagen Gefängnis und 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Wären - so die Vorinstanz weiter - diese beiden Delikte mitzubeurteilen gewesen, so hätte eine um zwei Monate höhere Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten ausgefällt werden müssen, welche um die rechtskräftig ausgefällten Strafen von 30 bzw. 45 Tagen zu reduzieren sei. Folglich errechne sich eine Zusatzstrafe von 13 Monaten und 15 Tagen (angefochtenes Urteil S. 17).
Überdies hat die Vorinstanz festgehalten, dem Beschwerdeführer könne der bedingte Strafvollzug gewährt werden, da es an einer ungünstigen Prognose fehle. Angesichts der noch bestehenden Bedenken sei die Probezeit auf drei Jahre festzulegen (angefochtenes Urteil S. 18).
7.11 Die Ausführungen im angefochtenen Urteil halten der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand:
Der Schluss der Vorinstanz, die beiden Delikte der Jahre 1999 und 2001 hätten bei Mitbeurteilung im vorliegenden Verfahren zur Ausfällung einer um zwei Monate höheren Freiheitsstrafe geführt, ist entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Nicht stichhaltig ist ferner auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Probezeit hätte zwingend auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren angesetzt werden müssen. Vielmehr hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie aufgrund bestehender, namentlich aus der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers resultierender Bedenken die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt hat.
8.
8.1 Im Kosten- und Entschädigungspunkt rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV sowie der § 10 und 57 StPO/ZG.
8.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei willkürlich, die Honorarrechnung der privaten Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren für die Zeitspanne vom 6. Juni 1995 bis zum 4. November 1996 von Fr. 189'197.90 auf Fr. 30'000.-- zu kürzen (Beschwerde S. 44).
8.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass ihm - obwohl die Vorinstanz seinen Anspruch auf eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung ausdrücklich anerkannt habe - für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen worden ist. Ferner wendet er sich gegen die Auferlegung eines Drittels der Kosten der seit dem 12. November 2007 von ihm nicht mehr erwünschten amtlichen Verteidigung.
Der Beschwerdeführer präzisiert, er habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. November 2007 ausdrücklich mitgeteilt, dass er per sofort eine private Verteidigerin mandatiert habe, da das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger gestört sei. Es gehe mithin um die Ersetzung eines amtlichen Verteidigers durch eine private Verteidigerin und nicht um einen Wechsel von einer amtlichen zu einer anderen amtlichen Verteidigung. In dieser Konstellation aber hätte die Vorinstanz sachgerechterweise, wie von ihm beantragt, den amtlichen Verteidiger aus seinem Mandat entlassen, die erbetene Verteidigerin einsetzen und diese im Falle des Obsiegens auch entschädigen müssen. Im Ergebnis verletze der angefochtene Entscheid daher seinen Anspruch auf freie Wahl der Verteidigung bzw. den damit verknüpften Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Verteidigung seiner Wahl (Beschwerde S. 36 - 45).
8.2
8.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Festsetzung der Honorare des amtlichen Verteidigers auf Fr. 31'639.80 und des erbetenen Verteidigers auf Fr. 30'000.-- durch die erste Instanz sei vertretbar. Der vom Beschwerdeführer für seine private Verteidigung geltend gemachte Zeitaufwand von 640 Stunden und 40 Minuten sei exorbitant hoch und teilweise nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Beschwerdeführer mit der Einreichung von 14 Aufsichtsbeschwerden einen nicht notwendigen Aufwand betrieben. Im Ergebnis seien dem Beschwerdeführer fünf Sechstel der Kosten der privaten Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mithin ein Betrag von Fr. 25'000.--, zu ersetzen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
8.2.2 Für das Berufungsverfahren belaufe sich der Aufwand für die amtliche Verteidigung auf Fr. 18'044.50. Diese Kosten seien zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Für die Ausrichtung einer Entschädigung an die vom Beschwerdeführer im November 2007 zugezogene private Verteidigung bestehe kein Raum, da mit der bestellten amtlichen Verteidigung seine Rechte in jeder Phase des Verfahrens gewahrt gewesen seien und der Beizug einer erbetenen Verteidigung daher nicht notwendig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 19).
8.3 Gemäss § 10ter StPO/ZG mit der Marginalie "notwendige Verteidigung" muss die beschuldigte Person durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verteidigt sein, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten oder beantragt ist (Abs. 1 Ziff. 2). Bestellt die beschuldigte Person innert gesetzter Frist keine Wahlverteidigung, bestellt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Verteidigung von Amtes wegen (vgl. Abs. 2). Die amtliche Verteidigung wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird im Erkenntnisverfahren vom erkennenden Gericht festgesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit die beschuldigte Person dem Staat diese Kosten zu ersetzen hat, wird im Endentscheid bestimmt (vgl. Abs. 4). Verfügt die beschuldigte Person nicht über die nötigen Mittel, um für die Kosten der amtlich bestellten notwendigen Verteidigung aufzukommen, wird ihr auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt (vgl. Abs. 5).
§ 57 Abs. 1 StPO/ZG statuiert, dass der freigesprochenen Person, der keine Kosten auferlegt werden, eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten ist, wenn ihr durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und Umtriebe entstanden sind.
8.4 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Entschädigung der erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren halten der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Mit der eingehend begründeten Kürzung der eingereichten Honorarnote auf Fr. 30'000.-- für die Zeit vom 6. Juni 1995 bis zum 4. November 1996 haben die kantonalen Instanzen das ihnen zukommende Ermessen nicht überschritten. Ebensowenig verstösst es gegen Bundesrecht, dem verurteilten Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft zu verweigern.
8.5 Hingegen verletzt es Bundesrecht, dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung auszurichten und ihm einen Drittel der seit dem 12. November 2007 aufgelaufenen Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen.
Mit ihrer Argumentation, wonach mit der Bestellung der amtlichen Verteidigung die Rechte des Beschwerdeführers in jeder Verfahrensphase gewahrt gewesen seien, so dass keine Notwendigkeit zum Beizug einer erbetenen Verteidigung bestanden habe, verkennt die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt -, dass es vorliegend nicht um einen Wechsel in der Person des amtlichen Verteidigers, sondern um die Ersetzung der von Amtes wegen bestellten notwendigen Verteidigung durch eine private Verteidigerin geht. Einer bislang amtlich verteidigten angeschuldigten Person aber steht es frei, eine private Verteidigung mit ihrer Interessenwahrung zu beauftragen (und diese hierfür auch zu entschädigen). Macht die angeschuldigte Person von diesem Recht Gebrauch, so entfällt das Erfordernis der amtlichen Verteidigung, und das Gericht hat diese grundsätzlich mit der Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote zu entlassen (Elisabeth Müller-Hasler, Die Verteidigungsrechte im zürcherischen Strafprozess, insbesondere deren zeitlicher Geltungsbereich, unter dem Aspekt des fairen Verfahrens, Diss. Zürich 1998, S. 55; Viktor Lieber/Andreas Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, August 2006, § 12 N. 4 und § 13 N. 17). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls denkbar, wenn sich die angeschuldigte Person in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf ihre Verteidigungsrechte beruft, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
Die Vorinstanz hätte daher dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprechen und den amtlichen Verteidiger per 12. November 2007 aus seinem Mandat entlassen müssen. Konsequenterweise können dem Beschwerdeführer folglich keine Kosten für die vom amtlichen Verteidiger nach diesem Zeitpunkt getätigten Bemühungen auferlegt werden. Die Vorinstanz wird mit anderen Worten zu klären haben, welcher Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 18'044.50 auf die Zeit bis zum 12. November 2007 fällt. Ein Drittel dieses Betrags ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, die anderen zwei Drittel und sämtliche seit dem 12. November 2007 aufgelaufenen Kosten der amtlichen Verteidigung sind dagegen auf die Staatskasse zu nehmen. Zugleich wird die Vorinstanz die dem im Berufungsverfahren zu zwei Dritteln obsiegenden Beschwerdeführer ab dem 12. November 2007 zustehende angemessene Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung zu bestimmen haben.
8.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um Berichtigung des Protokolls der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2008.
9.
Der Beschwerdeführer obsiegt damit einzig im Kosten- und Entschädigungspunkt. Soweit das Bundesgericht eine Beschwerde gutheisst, entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). In Anbetracht des der Vorinstanz bei der Regelung der Entschädigungsfolgen zustehenden Ermessensspielraums kommt ein reformatorischer Entscheid nicht in Betracht.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. März 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner