BGer 5C.189/2004
 
BGer 5C.189/2004 vom 27.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.189/2004 /rov
Urteil vom 27. Oktober 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
Z.________ Stiftung,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Brunner und Rechtsanwältin Dr. Verena Morscher,
gegen
1. Y.________,
2. X.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz,
Gegenstand
Art. 68 ff OG (Widerspruchsklage),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
30. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
Mit Vertrag vom 3. November 1971 schenkte W.________ seinen Kindern Y.________ und X.________ eine Liegenschaft in Düsseldorf. Später behielt er sich einen Niessbrauch an einem Bruchteil von drei Fünfteln und eine Reallast zur Sicherung einer Rente für seine nachmalige Ehefrau V.________ vor. Am 18. Juni 1986 verkaufte W.________ die Liegenschaft im Namen und mit Vollmacht seiner Kinder für DM 9,8 Mio. Davon erhielt Y.________ DM 2 Mio., während mit X.________ keine Einigung über die Auszahlung derselben Summe zustande kam.
In der Folge verklagten Y.________ und X.________ ihren Vater auf Bezahlung des restlichen Verkaufserlöses von DM 7,8 Mio., und zwar DM 2 Mio. für X.________ und DM 5,8 Mio. gemeinsam. Das Landgericht Konstanz hiess die Klage mit Urteil vom 29. September 1999 gut. Auf Berufung von W.________ kürzte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. August 2000 den gemeinsam zugesprochenen Betrag auf DM 3'745'640.--.
In der Zwischenzeit war am 30. November 1994 die Z.________ Stiftung mit Sitz in Liechtenstein gegründet worden. Von der Gründung bis 12. September 2003 war W.________ einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Stiftungsrats.
B.
Auf Begehren von Y.________ und X.________ belegte das Kantonsgericht Schaffhausen mit Befehl vom 25. Oktober 2001 die auf W.________ und die Z.________ Stiftung lautenden Konti und Depots bei der Bank S.________ im Betrag von Fr. 5'853'847.-- mit Arrest, der mit Betreibungsbegehren vom 7. November 2001 prosequiert wurde. Am 8. November 2001 erhob die Z.________ Stiftung beim Kantonsgericht Einsprache gegen den Arrestbefehl, und am 9. November 2001 zeigte das Betreibungsamt Schaffhausen den Gläubigern die Drittansprache der Z.________ Stiftung an.
Darauf erhoben Y.________ und X.________ am 30. November 2001 Widerspruchsklage, mit der sie die Aberkennung der Eigentumsansprache der Z.________ Stiftung verlangten. Mit Urteilen vom 16. Juni 2003 bzw. 30. Juli 2004 hiessen sowohl das Kantonsgericht Schaffhausen als auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Widerspruchsklage gut.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Z.________ Stiftung am 25. Juni 2004 mit weitestgehend identischer Begründung staatsrechtliche Beschwerde (5P.340/2004), Berufung (5C.188/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (5C.189/2004) eingereicht. Mit Letzterer verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 OG ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die nach den Art. 44-46 OG nicht der Berufung unterliegen. Dies trifft vorliegend nicht zu, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit Fr. 8'000.-- übersteigendem Streitwert handelt, die gemäss Art. 46 OG berufungsfähig ist. Belanglos ist entgegen den sinngemässen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde, dass als Berufungsgrund nicht die Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 OG), sondern die Anwendung falschen Rechts (Art. 43a OG) angeführt wird; die Nichtigkeitsbeschwerde steht in jedem Fall nur offen, wenn die Berufung unzulässig ist (Urteile 4C.413/1994, E. 2, und 5C.95/2004, E. 1.2; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 397, N. 189; Thouvenin, Die bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen, Diss. Zürich 1978, S. 165; Mächler-Erne, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, S. 1826, N. 14). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rügegrund von Art. 68 Abs. 1 lit. d OG nach dem Wortlaut weiter geht als derjenige von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG (Urteil 4C.414/1994, E. 2; vgl. im Übrigen zu dieser gesetzgeberischen Inkonsequenz: Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 7 zu Art. 68 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 183).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: