BGer B 3/2003 |
BGer B 3/2003 vom 31.12.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 3/03
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Urteil vom 31. Dezember 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
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Parteien
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Vorsorgeeinrichtung des Vereins X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten durch die Sozialhilfebehörde Y.________
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 27. November 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1966 geborene A.________ war seit 1. März 1993 als Küchenbursche bei der Klinik Z.________ angestellt und für die berufliche Vorsorge bei der Vorsorgeeinrichtung des Vereins X.________ (im Folgenden: Vorsorgeeinrichtung) versichert. Seit 28. Dezember 1993 wurde ihm nach einem Verhebetrauma ärztlicherseits volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit Schreiben vom 31. Januar 1994 kündigte die Klinik das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 1994. Am 7. Dezember 1994 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch zunächst ab. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Ablehnungsverfügung vom 3. Januar 1997 auf und stellte fest, dass A.________ ab Dezember 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 47,34 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei Vorliegen eines Härtefalls auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Entscheid vom 17. November 1999). Nach Beizug weiterer Arztberichte, u.a. der Psychiater Dr. med. E.________ vom 3. Mai 2001 und Dr. med. W.________ vom 4. September 2001, erhöhte die IV-Stelle die zunächst als Viertelsrente und ab 1. März 1996 im Härtefall ausgerichtete halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % revisionsweise auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 27. November 2001).
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B.
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Am 22. April 2002 reichte A.________ gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage ein mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte zum Schluss, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während der Anstellungsdauer des Versicherten bei der Klinik Z.________ aufgetreten sei, und der Invalidität der für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung vorausgesetzte enge sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben sei. Demgemäss hiess es die Klage in dem Sinne gut, dass es den Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung mit Entscheid vom 27. November 2002 bejahte.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Vorsorgeeinrichtung dem Sinne nach, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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A.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.
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Mit Schreiben vom 16. September 2003 beantragt die Rechtsvertreterin von A.________, zu einer allfälligen Gerichtsverhandlung vorgeladen zu werden.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 116 Erw. 2b) zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der Rechtsprechung (BGE 123 V 265, 120 V 117 Erw. 2c) umschriebenen Voraussetzungen, unter denen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang anzunehmen ist, sowie zum Fortbestehen der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung, wenn sich der Invaliditätsgrad des Versicherten nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ändert. Darauf kann verwiesen werden.
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1.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, nicht eröffnet wurde (BGE 129 V 73). Im vorliegenden Fall wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung mit einbezogen, weshalb eine Bindung zu verneinen und der Invalidenrentenanspruch der Versicherten frei zu prüfen ist.
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2.
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2.1 Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ende Dezember 1993, während der Anstellung bei der Klinik Z.________, eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität, die ab Dezember 1994 zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung führte, kann ohne weiteres bejaht werden, erlangte doch der Beschwerdegegner im fraglichen Zeitraum nie mehr die volle Arbeitsfähigkeit.
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2.2 Was die - kumulativ erforderliche - sachliche Konnexität anbelangt, stellt sich die Frage, ob der Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, der seiner Zeit die Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat. Ob der Gesundheitsschaden eine Krankheit oder die Folge eines Unfalls ist, spielt keine Rolle, weshalb die Argumentation der Vorsorgeeinrichtung, der Versicherte habe seinerzeit kein Verhebetrauma erlitten, an der Sache vorbeigeht.
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Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, dass der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der gleiche sei, der die anfängliche Arbeitsunfähigkeit bewirkte, und führte weiter aus, dass die psychischen Beschwerden zumindest im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden und der sich daraus ergebenden Lebenssituation des Versicherten zu sehen seien. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner während des Zeitraums, als er bei der Vorsorgeeinrichtung versichert war, in psychischer Hinsicht weniger auffällig war als in der Periode nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Gemäss der zweiten Expertise des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 24. März 1998 steht eine psychosomatische Krankheit im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund, wie sie bereits im ersten ZMB-Gutachten vom 29. Januar 1996 diagnostiziert worden war. Dieses Mal sei der Versicherte weniger depressiv, dafür sei seine narzisstisch sehr verletzliche Persönlichkeitsstruktur deutlicher. Insgesamt habe sich am Gesundheitszustand des Versicherten nichts Wesentliches verändert, die Arbeitsfähigkeit in rückenadaptierten Bereichen von diversen Hilfsarbeiten betrage nach wie vor 70 %. Aus diesem Gutachten und früheren Arztberichten ist zudem ersichtlich, dass das Beschwerdebild schon kurze Zeit nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht mit den organischen Befunden übereinstimmte (Gutachten des Dr. H.________ zuhanden der IV-Stelle vom 28. August 1995). In Würdigung der medizinischen Akten ist ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 1993 und der Invalidität mit der Vorinstanz zu bejahen.
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2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Bejahung ihrer Leistungspflicht vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit sie einwendet, der Versicherte habe bei der Gesundheitsprüfung falsche Angaben gemacht und damit die Anstellung in der Klinik Z.________ erschlichen, macht sie sinngemäss eine Anzeigepflichtverletzung geltend. Die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen beurteilen sich im Bereich der weiter gehenden (unter- und überobligatorischen) beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert 4 Wochen (Art. 6 VVG) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V 286 ff. Erw. 4 und 5; zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil L. vom 28. Oktober 2003, B 15/02). Da das Reglement der Vorsorgeeinrichtung (gültig ab 1. Juli 1990) in Art. 3 Abs. 1 zwar die Gesundheitsprüfung regelt, aber keine Bestimmungen hinsichtlich Verletzung der Anzeigepflicht kennt, richtet sich das Vorgehen im Fall einer Anzeigepflichtverletzung nach dem VVG. Die Beschwerdeführerin hätte somit innert 4 Wochen seit Kenntnis der Tatsachen, die auf eine Verletzung der Anzeigepflicht schliessen liessen, vom Vorsorgevertrag zurücktreten können, soweit dieser die weitergehende Vorsorge zum Gegenstand hat. Da sie dies unterlassen hat, ist dem Einwand, der Beschwerdegegner habe in der Gesundheitsdeklaration unrichtige Angaben gemacht, nicht nachzugehen.
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3.
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Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdegegner sei invalid, ist zu Recht unbestritten geblieben. Die Vorinstanz hat über den Leistungsanspruch nur im Grundsatz, jedoch weder über den Beginn noch die Höhe der dem Beschwerdegegner zustehenden Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorgen entschieden, was indessen bundesrechtskonform ist und insbesondere nicht einer unzulässigen Rückweisung an die Vorsorgeeinrichtung gleichzusetzen ist, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem unlängst ergangenen, zur Publikation in BGE 129 V bestimmten Urteil S. vom 5. September 2003, B 105/01, entschieden hat.
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4.
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Der Beschwerdegegner beantragt, zu einer allfälligen Gerichtsverhandlung vorgeladen zu werden. Der Begründung des Gesuchs ist jedoch zu entnehmen, dass er an der Beratung des Gerichts zugegen sein möchte, falls eine solche durchgeführt wird, und nicht eine Verhandlung mit mündlichen Parteivorträgen verlangt.
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Laut Art. 36b in Verbindung mit Art. 135 OG kann das Gericht auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt. Dementsprechend sieht auch Art. 9 des Reglements für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 16. November 1999 (SR 173.111.2) vor, dass die Parteien in Prozessen, die nicht im vereinfachten Verfahren oder im Zirkulationsverfahren erledigt werden, der Beratung und Abstimmung beiwohnen dürfen. Da der vorliegende Rechtsstreit im Zirkulationsverfahren nach Art. 36b OG erledigt wird und kein Richter eine mündliche Beratung verlangt hat, entfällt eine solche, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdegegners gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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