BGer I 456/2003 |
BGer I 456/2003 vom 30.12.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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I 456/03
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{T 7}
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Urteil vom 30. Dezember 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 28. Mai 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene P.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geb. 1975 und 1976), war seit 1991 zu einem Pensum von rund 50 % als Raumpflegerin bei der Firma K.________ angestellt. Am 18. Juni 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem 8. Oktober 1998 bestehende Beschwerden ("Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Hämmern im Ohr [links], Depressionen") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte Berichte des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. September 1998, der Dres. med. M.________ und G.________, Rheuma- und Rehabilitations-Klinik X.________, vom 5. März 1999 sowie des Hausarztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Ebikon, vom 8. September 1999 und 24. Januar 2001 ein, liess die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Bericht Haushalt vom 21. Februar/5. April 2000) und veranlasste ein Gutachten des Dr. med. Z.________, Chefarzt des Psychiatriezentrums, Y.________, vom 18. September 2000 (samt Ergänzungsschreiben vom 15. Februar 2001). Gestützt darauf wurde nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 8. August 2001 der Rentenanspruch bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % verfügungsweise verneint.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte - im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels - u.a. Berichte des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitatoin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. November 2001 sowie des Dr. med. S.________ vom 22. November 2001 hatte auflegen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern unter Zugrundlegung eines Invaliditätsgrades von 37,5 % ab (Entscheid vom 28. Mai 2003).
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen durchführe, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten anordne. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin Ambulatorium, O.________, vom 5. März 1998 bei.
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Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweis), bei nichter-werbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt Tätigen, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, je in der hier mass-geblichen, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV [in der von 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 149 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). Richtig dargelegt wurde schliesslich auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird ver-wiesen.
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2.
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Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre. Zur Ermittlung des Invaliditätsgra-des gelangt somit die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung. Uneinigkeit herrscht dagegen bezüglich der als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen sowie der auf Grund der Abklärung vor Ort durch einen Betätigungsvergleich ermittelten Behinderung im häuslichen Bereich.
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3.
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3.1 Zu prüfen ist zunächst die noch zumutbare Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin als (Teil-)Erwerbstätige. Vorinstanz und Verwaltung gehen dabei - namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 18. September 2000 (samt Ergänzungsschreiben vom 15. Februar 2001) - von einer zur Hauptsache psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber, wie bereits im kantonalen Verfahren, weitere Beeinträchtigungen somatischer Natur geltend.
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3.2 In seinem Gutachten vom 18. September 2000 kam Dr. med. Z.________ aus psychiatrischer Sicht zum Schluss, dass die Versicherte an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leide. Dadurch sei sie in ihrer Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % eingeschränkt, wobei eine 50 %ige ausserhäusliche Beschäftigung - so der Gutachter präzisierend in seinem Ergänzungsschreiben vom 15. Februar 2001 - sogar als günstig bezeichnet werden könne, "da die Explorandin damit aus dem belastenden häuslichen Milieu herauskäme".
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3.2.1 Diesen Schlussfolgerungen, auf welche abzustellen ist, oppo-niert die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht. Sie bringt unter Hinweis auf den Bericht der Frau Dr. med. H.________ vom 5. März 1998 indes vor, es bestehe nebst dem psychischen Beschwerdebild ein Tinnitus, welcher sich invalidisierend auswirke. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass, wie Frau Dr. med. H.________ anamnestisch festhält, dem Ohrenleiden keine pathologischen Befunde zugrunde gelegt werden konnten und auch im Bericht der Ärzte der Klinik Y.________ vom 5. März 1999 mit keinem Wort auf ein derartiges Ohrenleiden Bezug genommen wurde. Dr. med. Z.________ erwähnt unter den subjektiven Angaben der Person zur körperlichen Verfassung zwar ein in das Ohr ausstrahlendes "Klopfen", welches er letztendlich aber - als Teil der sehr diffus beschriebenen körperlichen Beschwerden - als somatoforme Schmerzstörung klassierte. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Versicherten geltend gemachte Tinnitus sich über diese Somatisierungsstörung hinaus auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, bestehen nicht. Ebenso wenig sind den medizinischen Akten Hinweise auf andere, das Leistungsvermögen massgeblich einschränkende körperliche Gebrechen zu entnehmen, wurde doch namentlich das Vorliegen einer Fibromyalgie sowohl von Dr. med. A.________ (Bericht vom 16. September 1998) wie auch durch die Dres. med. M.________ und G.________ (Bericht vom 5. März 1999) sowie Z.________ (Gutachten vom 18. September 2000) ausdrücklich verneint. Der Umstand, dass Dr. med. S.________ der Versicherten mit Zeugnis vom 22. November 2001 - ohne nähere Befunderhebung sowie Diagnosestellung - eine seit dem 8. Oktober 1998 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, vermag daran nichts zu ändern. Derselbe Arzt hatte sich noch in seinem Bericht vom 8. September 1999 dahingehend geäussert, "leichte Arbeit" sei in Rahmen einer Teilzeitstelle "eventuell" zumutbar, und in seinem Verlaufsbericht vom 24. Januar 2001 auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit ("Seit wann und in welchem Ausmass") angesichts der noch immer gleichen gesundheitlichen Situation ausdrücklich auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.________ verwiesen. Zum anderen ist in Bezug auf Aussagen von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
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Selbst wenn im Übrigen neben der aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare Leistungseinbusse vorliegen würde, so könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen; ein solches Vorgehen verböte sich also (vgl. - bezüglich der Gesamtinvaliditätsschätzung bei mehreren Schädigungen in der Unfallversicherung - BGE 123 V 49 f. Erw. 3b, 98 V 171 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Vorliegend überschneiden sich das psychische und das physische Beschwerdebild im Rahmen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung allerdings derart, dass sich eine entsprechende Koordinationsproblematik ohnehin kaum stellt (vgl. auch Urteil N. vom 11. März 2003, I 372/02, Erw. 3.3).
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3.2.2 Auf ergänzende Beweisvorkehren, namentlich die beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, kann nach dem Gesagten - entgegen der von Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 15. November 2001 geäusserten Auffassung - verzichtet werden, lassen sich hievon doch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
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3.3 Zu beurteilen sind des Weitern die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
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3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in Berücksichtigung eines ärztlicherseits trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung als zumutbar be-scheinigten Arbeitspensums von 50 % im Reinigungsdienst sowie einer im Gesundheitsfalle weiterhin im bisherigen Umfang von 50 % ausge-übten Tätigkeit als Raumpflegerin einen erwerbsbezogenen Invalidi-tätsgrad von 0 % ermittelt und diesen hernach - zur Erlangung der Gesamtinvalidität - entsprechend dem Erwerbsanteil gewichtet (0,5 x 0 %). Dieses Vorgehen entspricht den in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b und 159 f. Erw. 5c/dd hinsichtlich der gemischten Methode festgehal-tenen (und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigten [vgl. u.a. Urteil I. vom 25. Oktober 2002, I 245/02, Erw. 3.2 mit weiteren Hin-weisen]) Bemessungsregeln und ist daher nicht zu beanstanden.
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3.3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wird demgegenüber ausgeführt, die IV-Stelle habe unzulässigerweise von einer 50 %igen Restarbeits-fähigkeit im bisherigen Beruf als Raumpflegerin unmittelbar auf ein zu-mutbares Vollpensum bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 50 % ge-schlossen. Da die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nur noch zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei, betrage der mit-tels eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 312 f. Erw. 3a mit Hin-weisen) auf der Basis der Arbeitsfähigkeit errechnete Invaliditätsgrad - nach Massgabe einer "prozentualen Gewichtung der ermittelten Invali-ditätsgrade im jeweiligen Bereich" - bei einem 50 %-Teilpensum 25 % (0,5 x 50 %).
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Das kantonale Gericht verkennt hierbei, dass die Versicherte aus ärztlicher Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin nicht eingeschränkt ist, sondern diese weiterhin - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung - im Umfang von 50 % auszuüben imstande ist, wo-durch im erwerblichen Bereich keine Leistungseinbusse resultiert. Ist dieser Faktor im Rahmen der Bemessung der Gesamtinvalidität daher mit 0 (und nicht 50) % zu veranschlagen, ergibt sich erwerbsbezogen ein Invaliditätsgrad von 0 % (0,5 x 0 %).
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Es hat somit beim von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % sein Bewenden.
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4.
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Was die häusliche Betätigung anbelangt, beziffern Vorinstanz und Verwaltung die gesundheitsbedingte Behinderung übereinstimmend mit 25 %, wohingegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung, es seien anlässlich der Haushaltabklärung vor Ort lediglich die körperlichen, nicht aber die psychischen Beschwerden berücksichtigt worden, eine Einschränkung von insgesamt 40 % annimmt.
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4.1 In einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere des Abklärungsberichtes Haushalt vom 21. Februar/5. April 2000, aber auch der medizinischen Akten, ist das kantonale Gericht in eingehender Prüfung sämtlicher Einwendungen der Versicherten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich die massgebende Einschränkung im Haushaltsbereich - dem Abklärungsbericht folgend - auf insgesamt 25 % beläuft.
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4.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ver-mag daran nichts zu ändern.
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4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im Abklärungsbericht Haushalt würden lediglich den somatischen, nicht aber - da ein halbes Jahr vor dem Gutachten des Dr. med. Z.________ erstellt - den psychischen Beeinträchtigungen Rechnung getragen, ist ihr insofern beizupflichten, als der Abklärungsbericht Haushalt jedenfalls dann allein keine beweistaugliche Basis darstellt, wenn es, wie im vorliegenden Fall (vgl. Erw. 3.2.1 hievor), um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (in AHI 2001 S. 151 nicht publizierte Erw. 3d des Urteils S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00). Der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet, weshalb für die Beurteilung psychischer Erkrankungen bei der Invaliditätsbemessung im Haushalt der medizinischen Begutachtung erhöhtes Gewicht beizumessen ist (Urteil L. vom 31. Oktober 2003, I 422/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
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Wie jedoch bereits das kantonale Gericht erkannt hat, ist dem Gutach-ten des Dr. med. Z.________ psychiatrisch bedingt ebenfalls lediglich eine Einschränkung im Haushalt von 20 % zu entnehmen, da die Versicherte - gemäss eigenen Angaben - noch alle Haushaltsarbeiten verrichte, wenn auch etwas verlangsamt. Überdies hatte auch Dr. med. S.________ am 8. September 1999 angegeben, "Haushalt möglich, Putzen weniger", und die zumutbare Leistungsfähigkeit im Haushalt auf 50 % geschätzt. Unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.________ erachtete derselbe Arzt Hausarbeiten im Verlaufsbericht vom 24. Januar 2001 sodann als durchaus zumutbar. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte weitergehende Behinderung im Haushalt als nicht ausgewiesen, zumal schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen fehlen (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) und leichtere physische Leiden - sofern überhaupt vorhanden - sich im Rahmen der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung derart mit dem psychischen Beschwerdebild vermengen würden, dass, wie zuvor dargelegt (Erw. 3.2.1 in fine), eine isolierte Betrachtungsweise ohnehin nicht möglich wäre.
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4.2.2 Ferner besteht entgegen der Auffassung der Versicherten auch kein Anlass, an der Schlüssigkeit des Haushaltsberichts zu zweifeln. Die Ergebnisse sind im genannten Bericht sehr sorgfältig dargestellt. Die konkreten Umstände (Lage und Verhältnisse im Haus, Einrichtung, technische Geräte usw.) werden umfassend beschrieben und auch die festgestellten Einschränkungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet und lassen keine Widersprüche oder offensichtliche Fehl-einschätzungen der Abklärungsperson erkennen, welche einen richter-lichen Ermessenseingriff erforderlich machten. Der Bericht stellt damit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtspre-chung dar (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 128 V 93; Urteile S. vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen), sodass darauf abgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des mit 30 % gewichteten Bereichs "Verschiedenes". Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin über die bereits angenommene Behinderung von 30 % hinaus geltend gemachte Beeinträchtigung in den betreffenden Tätigkeiten, zumal die Versicherte die im Bericht enthaltenen Angaben am 16. März 2000 vorbehaltlos unterschriftlich bestätigt hat. Derartige, während des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00;
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Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
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5.
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Bei einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 0 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 25 % ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode eine Gesamtinvalidität von 12,5 % (0,5 x 0 % + 0,5 x 25 %), weshalb der Rentenanspruch von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht verneint worden ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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