BGer I 370/2003 |
BGer I 370/2003 vom 16.12.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 370/03
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Urteil vom 16. Dezember 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 4. April 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1959 geborene, vom 1. September 1997 bis 31. März 2001 als Glasschleifer bei der Firma B.________ AG, tätig gewesene A.________ meldete sich am 29. Juni 2000 unter Hinweis auf eine am 2. März 2000 erlittene Verletzung an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte des Dr. med. C.________, Handchirurgie FMH, Leitender Arzt Handchirurgie, Chirurgische Klinik und Poliklinik des Spitals Z.________, (vom 6. und 14. März 2001) beizog. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Juni 2001 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Versicherte am 23. April 2001 für 2 ½ Jahre in den Strafvollzug eingetreten sei und während dieser Zeit keine entsprechenden Vor-kehren getroffen werden könnten. Insbesondere gestützt auf ein in der Folge bei den Dres. med. D.________ und E.________, Klinik Y.________, eingeholtes Gutachten (vom 6. März 2002) beschied die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 21 % auch das Rentenersuchen abschlägig (Verfügung vom 30. September 2002).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ einen Bericht des Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Wetzikon, vom 15. Januar 2003 sowie eine Stellungnahme des G.________, Strafanstalt X.________, vom 20. Januar 2003 auflegen liess, wies AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. April 2003 ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung vom 30. September 2002 sei ihm ab März 2001 eine Viertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung in medizinischer, vor allem aber berufli-cher Hinsicht an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Während die Rekurskommission auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung - Erstere unter Verweis auf den vorin-stanzlichen Entscheid sowie ihre kantonale Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2002 - auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der Verfügung vom 30. September 2002, der Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Dezember 2002 sowie - ergänzend - im angefochtenen kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten-anspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommens-vergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2000 S. 151 f. Erw. 2b und c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist ferner, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
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2.
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2.1 Nach Lage der medizinischen Akten, namentlich dem auf Ersu-chen des Versicherten eingeholten Gutachten der Dres. med. H.________ und E.________ vom 6. März 2002, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an chronisch intermittierenden Schmerzen im Bereich des Ringfingers und Handgelenkes rechts bei Status nach Algodystrophie, nach Naht der Fingerflexoren IV, Rekonstruktion des A2-Ringbandes IV, nach Naht der radio-palmaren Digitalarterie IV und der beiden palmaren Digitalnerven IV sowie nach Schnittverletzung Ringfinger rechts am 2. März 2000 leidet. Hinsichtlich sämtlicher körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, soweit sie ohne Kraftarbeiten mit dem rechten Arm, Vibrationen, häufiges Treppensteigen oder Kälteeinfluss vorgenommen werden können, attestieren die Gutachter ihm seit dem 21. Februar 2001 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
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2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Insbeson-dere ist dem Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ - wie die Rekurskommission mit einlässlicher und sorgfältiger Begründung erwogen hat - voller Beweiswert zuzuerkennen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Aussagen des Dr. med. C.________ (vom 6. und 14. März 2001) eine Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Beschäftigung von lediglich 85 % behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von ihm geltend gemachten Rücken- und Kniebeschwerden sehr wohl seitens der Gutachter D.________ und E.________ berücksichtigt, aber eben als ohne Auswirkungen auf das erwerbliche Leistungsvermögen bewertet worden sind. Was ferner die auf eine Mittelohrentzündung im Jahre 1995 zurückzuführende vollständige Gehörlosigkeit rechts anbelangt, traten die damit verbundenen Beschwerden wie Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Müdigkeit gemäss Bericht des Dr. med. F.________ (vom 15. Januar 2003) erstmals im Jahre 2000 alle zwei Monate einmal auf und schränkten die Arbeitsfähigkeit zu dieser Zeit, wie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, auf Grund ihrer Seltenheit nicht erheblich ein; erst "in letzter Zeit" (Datum der Untersuchung: 29. November 2002) hätten diese an Häufigkeit zugenommen ("2 - 3 x pro Woche"), welchem Umstand indessen im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung zu tragen ist, da sich die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit deren Erlasses gegeben war (hier: 30. September 2002), wohingegen eine spätere Änderung der Verhältnisse grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verfügung zu bilden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sofern der Versicherte zur Begründung seiner Leistungseinbusse im Weiteren auf die Stellungnahme des G.________ vom 20. Januar 2003 verweist, bleibt festzuhalten, dass - wie hernach noch aufzuzeigen ist (vgl. Erw. 3.2) - selbst die Annahme einer um 15 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit am Ergebnis nichts ändern würde.
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3.
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Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Ein-schränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es mit dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss (BGE 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen) für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Angesichts des am 2. März 2000 erlittenen Unfalles sind somit nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die Vergleichseinkommen des Jahres 2001 massgeblich.
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3.1 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig dargelegt wird, beläuft sich das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte im Jahre 2001 ohne Gesundheitsschaden bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu erzielen vermocht hätte (Valideneinkommen; vgl. auch RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis), laut Auskunft der I.________ AG vom 30. Oktober 2002 (Telefax) auf Fr. 58'790.- ([Fr. 4130.- Grundlohn x 13] + [Fr. 425.- Schichtzulage x 12]).
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3.2 Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-weise bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Ein-kommens (Invalideneinkommen) sind vorliegend Tabellenlöhne heran-zuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweis). Gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 betrug der monat-liche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungs-niveau 4) im privaten Sektor Fr. 4437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2003, S. 98, Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2,4 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99, Tabelle B10.3; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2 und 4.2 in fine) einem Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 56'839.- entspricht. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), kommt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit zu keiner konstanten und vollen Leistung fähig ist. Nicht ins Gewicht fallen demgegenüber das Alter, die Dienstdauer und die Nationalität des seit 1987 in der Schweiz erwerbstätig gewesenen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Versicherten. Der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls zu verneinen, weil ihm die Ausübung einer leichteren Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist (vgl. Erw. 2 hievor). Der von Vorinstanz und Verwaltung zugestandene Abzug von insgesamt 10 % trägt somit allen einkommensbeeinflussenden Merkmalen Rechnung und ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Es ist demzufolge von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 51'155.10 auszugehen, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 58'790.- ein Invaliditätsgrad von 13 % resultiert. Selbst wenn im Übrigen eine um 15 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen wäre und ein höchstzulässiger Abzug von 25 % vorgenommen würde, ergäbe sich hieraus keine rentenbegründende Invalidität.
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3.3 Da angesichts dieser Sachlage von ergänzenden Beweisvorkehren - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Blick auf weitere medizinische und berufliche Abklärungen eventualiter beantragt - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass es an den Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung fehlt. Was den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen anbelangt, wurde dieser mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2001 lediglich für die Zeit des Strafvollzugs verneint, sodass nach Beendigung desselben ein erneutes Gesuch jederzeit möglich ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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