BGer 2P.299/2003 |
BGer 2P.299/2003 vom 15.12.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.299/2003 /bie
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Urteil vom 15. Dezember 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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S.________, Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, Plattenstrasse 11, 8032 Zürich,
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Rekurskommission der Universität Zürich,
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Walchetor, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29.09.2003 (2P.225/2003) und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2003 (Verweigerung des Studienplatzes/Nichteintreten auf Revisionsgesuch).
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Sachverhalt:
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A.
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S.________ absolvierte 2001/2002 am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich (im Folgenden: Zentrum ZMK) ein einjähriges Vorbereitungsstudium auf die eidgenössische Abschlussprüfung für ausländisch ausgebildete Zahnärzte. Am 18. Januar 2002 teilte ihm der Vorsteher des Zentrums ZMK mit, die Direktorenkonferenz könne ihn auf Grund seiner Zwischenqualifikation auf das Sommersemester 2002 nicht in den klinischen Kurs (Jahreskurs IV) übertreten lassen. Ein Wiedererwägungsgesuch von S.________ wurde am 24. April 2002 abgewiesen.
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Dagegen wandte sich S.________ an die Rekurskommission der Universität Zürich, die seinen Rekurs mit Beschluss vom 22. August 2002 abwies. Auf seine gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 2./4. Oktober 2002 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. November 2002 nicht ein (Verfahren 2P.231/2002).
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B.
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Am 21. Oktober 2002 teilte der Vorsteher des Zentrums ZMK S.________ mit, die Direktorenkonferenz stelle ihm gemäss Beschluss vom 15. Oktober 2002 keinen Studienplatz mehr zur Verfügung. Den gegen diesen Entscheid von S.________ erhobenen Rekurs vom 19. November 2002 wies die Rekurskommission der Universität Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.
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Noch während dieses Beschwerdeverfahrens hat S.________ am 9. April 2003 bei der Rekurskommission der Universität Zürich ein Gesuch um Revision ihres Entscheides vom 22. August 2002 gestellt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 trat die Rekurskommission der Universität Zürich auf dieses Revisionsgesuch nicht ein.
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D.
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Gegen beide Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich vom 12. Juni 2003 gelangte S.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. August 2003 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2003 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren 2P.225/2003).
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E.
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Am 5./8. September 2003 erhob S.________ gegen dieselben Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich in einer einheitlichen Eingabe auch Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die beiden Rechtsmittelverfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
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F.
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Mit Eingabe vom 21. November 2003 an das Bundesgericht verlangt S.________ die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 29. September 2003; zugleich erhebt er staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer hat beide Rechtsmittel, ohne diese klar auseinanderzuhalten, in einer einzigen Eingabe erhoben mit dem Antrag, sie zusammen zu beurteilen. Wegen des gegebenen Sachzusammenhanges und der Vermischung beider Rechtsmittel wird diesem Antrag entsprochen und über beide Rechtsmittel in einem Urteil entschieden.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, andere Richter als bisher einzusetzen, da seine frühere staatsrechtliche Beschwerde einseitig zu seinem Nachteil bearbeitet worden sei.
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2.2 Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Argument, die Richter hätten sich im Verfahren 2P.225/2003 von jemandem beeinflussen lassen, der ihnen ein falsches Datum angegeben habe (Beschwerde S. 8 Ziff. 5), ist von vornherein unbehelflich. Das in Frage stehende Datum (3. August 2002) beruht auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen, was sich ohne weiteres aus dem damals angefochtenen Entscheid (E. 8 in Verbindung mit E. 3a) ergibt: Danach wurde das Hausverbot mit der Zulassung zu den mündlichen Prüfungen, welche im Anschluss an die praktische Prüfung in Kariologie vom 28. August 2002 stattfanden, aufgehoben, somit am 3. September 2002, als dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der mündlichen Prüfungen erlaubt wurde. Das Datum, welches indessen für den Entscheid des Bundesgerichts ohne Bedeutung war, ist in diesem Sinne zu berichtigen (Art. 145 Abs. 1 OG). Ein Ablehnungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich.
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2.3 Da das Ausstandsbegehren im Übrigen nur mit der früheren Mitwirkung der betreffenden Richter an dem zu seinen Ungunsten gefällten Urteil begründet wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn Richter können vom Beschwerdeführer nicht aus dem einzigen Grund abgelehnt werden, dass sie schon in früheren Verfahren gegen ihn entschieden haben (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c). Beim Entscheid über das Ausstandsbegehren können unter diesen Umständen auch die Richter mitwirken, die an jenen Verfahren beteiligt waren (Urteil 2P.243/1990 vom 27. November 1991 E. 2d; BGE 105 Ib 301 E. 1c).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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3.
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3.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Zürich über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen sind endgültig; ihre übrigen Entscheide sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998).
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-:-
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Gemäss § 43 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZH) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitätsprüfungen, Promotions- und Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungbeschränkungen sowie Disziplinarmassnahmen im Schulwesen, ausgenommen den disziplinarischen Ausschluss.
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3.2 Das Verwaltungsgericht hat in Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt, bei den beiden angefochtenen Beschlüssen handle es sich um solche, die das Ergebnis von Prüfungen bzw. Promotionen oder Zulassungen betreffen und daher nicht bei ihm angefochten werden können (vgl. Urteil 2P.225/2003 vom 29. September 2003 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer von der Universität Zürich Schadenersatz verlange, seien nach dem zürcherischen Haftungsgesetz vom 14. September 1969 die Zivilgerichte zuständig.
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3.3 Auf staatsrechtliche Beschwerde hin prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür.
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Das Verwaltungsgericht durfte ohne Willkür auf die beiden gegen die angefochtenen Beschlüsse gerichteten Beschwerden nicht eintreten bzw. die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren abweisen, weshalb vollumfänglich auf seine zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik und führt zu keiner anderen Beurteilung.
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3.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Revision
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 29. September 2003 (2P.225/2003).
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4.2 Er beruft sich zwar "auf versehene, unberücksichtigt gebliebene Tatsachen" und begründet ausführlich, weshalb er aus seiner Sicht zu Unrecht vom Studium ausgeschlossen worden sei; er legt indessen nicht dar, welcher gesetzliche Revisionsgrund und inwiefern dieser seines Erachtens erfüllt ist.
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4.2.1 Sinngemäss macht er zunächst den Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG geltend, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Er stützt sich dabei grundsätzlich auf Photographien, die während des Staatsexamens gemacht wurden. Diese Aufnahmen sind dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ausgehändigt worden und standen ihm damit bereits in den Verfahren vor der Rekurskommission zur Verfügung (Beschwerde vom 27. August 2003 im Verfahren 2P.225/2003, S. 5 f.). Sie sind daher keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Revision erlauben würden. Auch soweit der Beschwerdeführer erneut seine praktische Arbeit während des Staatsexamens darlegt, sind diese Ausführungen keine neuen erheblichen Tatsachen, die nicht bereits im vorherigen Verfahren hätten vorgebracht werden können.
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4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägung 6.5 des Urteils vom 29. September 2003, weil dort von der Unterschrift der Koexaminatorin auf dem Prüfungsprotokoll die Rede sei, während diese nur das Notenblatt unterschrieben habe.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher Revisionsgrund seines Erachtens damit erfüllt ist. Er hatte seinerzeit in seiner wenig klaren Beschwerde Ausführungen im Zusammenhang mit dem "Protokoll" gemacht; diesen hatte er angefügt, Dr. L.________ sei bei der praktischen Prüfung in Kariologie als Koexaminatorin eingesetzt worden und habe "das entsprechenden Dokument" unterzeichnet (Beschwerde vom 27. August 2003 S. 6 f. Ziff. 2). Auf Grund dieser Ausführungen war anzunehmen, dass damit das Prüfungsprotokoll gemeint war.
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Der Einwand ist jedoch unerheblich, denn der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde auch nicht ausgeführt, inwiefern die in Frage stehende Unterschrift auf dem Notenblatt ("Dokument") widerrechtlich sei; er hatte insbesondere keine kantonale Norm genannt, die durch die Rekurskommission (und nicht die Koexaminatorin oder die Organe der Universität Zürich) verletzt worden sei (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit er dies mit dem vagen Hinweis auf das Prüfungsreglement nun nachzuholen versucht (Beschwerde S. 7), ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen vermöchte der Einwand mit Blick auf das Prüfungsprotokoll ohnehin zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ein Revisionsgrund ist somit auch insoweit nicht gegeben.
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4.2.3 Der Beschwerdeführer macht zu Erwägung 4 des Urteils vom 29. September 2003 geltend (Beschwerde Ziff. 6), er habe seinerzeit ausgeführt, wie er dazu gekommen sei, die Revision des Beschlusses der Rekurskommission zu beantragen. Er verkennt damit, dass er sich mit der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts im Einzelnen hätte auseinandersetzen und aufzeigen müssen, dass und inwiefern diese willkürlich ist, was er indessen nicht getan hat. Ein Revisionsgrund ist auch hier nicht ersichtlich.
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4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen unklaren Anträgen auch (vgl. Urteil 2P.225/2003 E. 7.2) im vorliegenden Verfahren "Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen" zu verlangen scheint, ist darauf nicht einzutreten, da er in diesem Zusammenhang nicht darlegt, welcher Revisionsgrund und inwiefern dieser gegeben ist.
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4.4 Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, erschöpft sich in einer blossen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht einzutreten ist. Weitere Revisionsgründe bringt er nicht vor. Die - teilweise offenbar nachträglich eingesetzten - Daten (März 2003) auf den mit dem vorliegenden Revisionsgesuch eingereichten Bestätigungen zeigen zudem, dass diese bereits der Rekurskommission hätten datiert eingereicht werden können. Fehler des Beschwerdeführers in jenem Verfahren kann er nicht mit einem Revisionsgesuch beseitigen.
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4.5 Nach dem Ausgeführten erübrigt es sich auch in diesen Punkten, eine Vernehmlassung einzuholen. Das Revisionsgesuch ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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5.
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Sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch das Revisionsgesuch erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 152 OG). Dementsprechend sind ihm die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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6.
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Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, der Rekurskommission der Universität Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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