BGer 6S.270/2003 |
BGer 6S.270/2003 vom 28.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.270/2003 /kra
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Urteil vom 28. November 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Zollinger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Strafzumessung (Art. 63 StGB); bedingter Strafvollzug (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Weisung betreffend Alkoholabstinenz (Art. 41 Ziff. 2 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
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vom 30. Mai 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a
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X.________ lenkte am 17. November 2000, um 16.45 Uhr, mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 - 3,13 Gewichtspromille seinen Personenwagen in Zürich von der Talstrasse in Richtung Bürkliplatz, um an seinen Wohnort in Herrliberg zurückzukehren. Bei der Verzweigung Talstrasse/Bürkliplatz missachtete er das Rotlicht und verursachte dadurch eine Kollision mit einem korrekt von rechts kommenden Lieferwagen, was einen geringen Sachschaden an beiden Fahrzeugen zur Folge hatte. Ohne an der Unfallstelle anzuhalten, fuhr X.________ über die Quaibrücke weiter. Er wurde von dem ihn daraufhin verfolgenden Lenker des Lieferwagens beim Rotlicht am Bellevue eingeholt und aufgefordert, bei der wenige Meter davon entfernten Bushaltestelle anzuhalten. Zwar bog X.________ dort ein und hielt kurz an. Er setzte aber seine Fahrt gleich wieder fort und lenkte sein Fahrzeug - immer noch vom Lenker des Lieferwagens verfolgt - weiter durch den Utoquai. Dann bog er links ab und beendete seine Fahrt in einem Hinterhof, mehr als 500 Meter von der Unfallstelle entfernt.
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A.b X.________ war am 9. Juni 1995 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilt worden. Beim damals zu beurteilenden Vorfall vom 3. Februar 1995 hatte X.________ kurz nach Mitternacht eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,71 Gewichtspromille aufgewiesen.
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B.
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B.a Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte X.________ am 11. Mai 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren. Vom Vorwurf der versuchten Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) wurde X.________ freigesprochen.
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B.b Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung ein.
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Am 2. November 2001 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV) sowie der versuchten Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 1 VRV). Es verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren auf und erteilte dem Verurteilten die Weisung, sich während der Probezeit, unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner Wahl, des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten. Das Obergericht lud das Amt für Justizvollzug ein, die Einhaltung der Weisung zu überwachen.
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B.c Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei wegen Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am 25. Juni 2002 das Urteil des Obergerichts in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (siehe BGE 128 IV 193).
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C.
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Am 30. Mai 2003 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wiederum wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung einer Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu sechs Monaten Gefängnis und Fr. 5'000.-- Busse. In diesem Urteil wurde X.________ im Unterschied zum ersten Entscheid der bedingte Strafvollzug nicht gewährt.
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D.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2003 sei wegen Verletzung von Art. 63 und Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen verzichtet.
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F.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 27. September 2003 die von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem ersten Urteil vom 2. November 2001 dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug mit Bedenken gewährt. Ausschlaggebend war die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Alkoholtotalabstinenz. Die Vorinstanz hielt in ihrem ersten Urteil unter anderem fest, da der Beschwerdeführer seit dem 18. November 2000 totalabstinent sei, er den Kurs der BfU besuche und ihm der Führerausweis unter Auflage einer Totalabstinenz wieder erteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass er nun die notwendigen Konsequenzen gezogen habe. Auf Grund dieser neuen Tatsache könne ihm nochmals der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den trotzdem bestehenden Bedenken sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit auf die längste mögliche Dauer von fünf Jahren anzusetzen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner Wahl während der Probezeit des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten. Mit der Überwachung dieser Weisung sei das Amt für Justizvollzug zu beauftragen. Es werde Sache dieser Amtsstelle sein, die genauen Überwachungsmodalitäten mit dem Beschwerdeführer zu regeln. Anzumerken bleibe, dass es angezeigt erscheine, den Beschwerdeführer jeweils ohne entsprechende Vorankündigung kurzfristig zu den einzelnen Kontrollen aufzubieten (siehe BGE 128 IV 193 E. 1 S. 197).
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1.2 Der Kassationshof hatte in seinem Entscheid vom 25. Juni 2002 vor allem zu prüfen, ob der Alkoholtotalabstinenz die von der Vorinstanz im ersten Urteil beigemessene überragende Bedeutung zukomme. Er hielt fest, es sei prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Alkoholtotalabstinenz in diesem Fall eine grosse Bedeutung zuerkannt habe. Nachdem aber die Vorinstanz gemäss eigenem Bekunden den bedingten Strafvollzug nur mit Bedenken gewährt habe, hätte sie in stärkerem Masse dafür besorgt sein müssen, dass der Verurteilte seine Verpflichtung zur Alkoholtotalabstinenz auch in der Zukunft einhalte. Der Kassationshof nannte gewisse Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssten, damit dem Verurteilten im vorliegenden Fall eine günstige Prognose gestellt werden könne. Die Vorinstanz habe mit der Annahme einer guten Prognose ohne diese Rahmenbedingungen ihr Ermessen überschritten und damit Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verletzt (siehe BGE 128 IV 193 E. 3c S. 200).
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1.3 Die Vorinstanz hält im vorliegend angefochtenen Urteil fest, aus den beigezogenen Amtsberichten gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass die vom Bundesgericht verlangten Rahmenbedingungen betreffend Überwachung einer zukünftigen Totalabstinenz aus praktischen Gründen nicht geschaffen werden können. So gebe es gemäss den Ausführungen des Amtsleiters des Justizvollzugs bis heute für die Bewährungs- und Vollzugsdienste keine verbindlichen Standards zur Überwachung einer Totalabstinenz. Insbesondere halte der Amtsleiter des Justizvollzugs auch fest, dass im Rahmen einer ambulanten Behandlung eine lückenlose Kontrolle und damit eine absolute Gewähr für die Einhaltung einer angeordneten Totalabstinenz letztlich unmöglich sei. Demgegenüber blieben die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich an die bisherigen Auflagen des Justizvollzugs gehalten habe, seit 28 Monaten abstinent lebe und auch bereit sei, genauere Vollzugsanordnungen zu akzeptieren sowie die notwendigen Untersuchungen bei einem anderen Arzt vornehmen zu lassen, unbehelflich. Da somit einerseits gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2002 im vorliegenden Fall eine günstige Prognose nicht allein beziehungsweise überwiegend gestützt auf eine bis anhin eingehaltene Totalabstinenz angenommen werden dürfe und andererseits die Anordnung einer inskünftig einzuhaltenden Totalabstinenz nicht rechtsgenügend überwacht werden könnte, könne dem Beschwerdeführer insgesamt keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (angefochtenes Urteil S. 17).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Bericht des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2002 (kant. Akten act. 49) nur unvollständig wiedergegeben. Zwar werde im Amtsbericht darauf hingewiesen, dass eine "lückenlose Kontrolle" und damit eine "absolute Gewähr" für die Einhaltung der angeordneten Totalabstinenz "unmöglich" sei und es zurzeit "keine verbindlichen Standards" gebe, wie die Bewährungs- und Vollzugsdienste gerichtlich angeordnete Auflagen zur Totalabstinenz überwachen. Im Amtsbericht werde aber, was die Vorinstanz verschwiegen habe, auch festgehalten, dass es "eine breit etablierte Praxis für die Umsetzung entsprechender gerichtlicher Weisungen" gebe. Die Vorinstanz habe sodann die Behandlungs-Vereinbarung vom 1. Februar 2002 zwischen ihm und dem Amt für Justizvollzug nicht berücksichtigt. Sie habe seine Vorbringen, dass er sich an die bisherigen Auflagen des Amtes für Justizvollzug gehalten habe, seit 28 Monaten alkoholabstinent lebe und bereit sei, genauere Vollzugsanordnungen zu akzeptieren, zu Unrecht einfach als "unbehelflich" abgetan. Eine günstige Prognose dürfe nicht wegen der theoretisch nicht garantierbaren 100 %igen Einhaltung der Alkoholabstinenz verneint werden. Es müsse genügen, dass Durchführung und Kontrolle eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit garantieren und die betroffene Person auf Grund ihres Verhaltens eine sehr gute Gewähr für die Einhaltung der Alkoholabstinenz biete. Die Vorinstanz hätte in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug einen unabhängigen Facharzt bestimmen und unangemeldete Kontrollen anordnen müssen. Der bedingte Strafvollzug sei ihm daher zu Unrecht mangels günstiger Prognose verweigert worden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 8 ff.).
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2.2
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2.2.1 Die Vorinstanz hat mit ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Anforderungen an die Überwachung der Alkoholabstinenz überspannt und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni 2002 offenbar missverstanden. Der Kassationshof hat in jenem Entscheid keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass der bedingte Strafvollzug im vorliegenden Fall nur gewährt werden dürfe, wenn eine lückenlose Kontrolle möglich und damit eine absolute Gewähr für die Einhaltung der angeordneten Totalabstinenz gegeben sei und verbindliche Standards für die Überwachung vorlägen. Der Kassationshof hat vielmehr erwogen, dass im konkreten Fall die dem Verurteilten erteilte Weisung, sich während der (fünfjährigen) Probezeit, unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner Wahl, des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten, nicht genüge, woran auch die ebenfalls unsicher anmutende Anordnung einer - noch nicht hinreichend definierten - Überwachung nichts zu ändern vermöge. Der Kassationshof hat erkannt, dass im vorliegenden Fall eine günstige Prognose nur gerechtfertigt wäre, wenn beispielsweise die Alkoholabstinenz nach der Weisung regelmässig durch einen unabhängigen Facharzt überprüft werde und wenn überdies sichergestellt sei, dass der Verurteilte jederzeit zu einer unangemeldeten Kontrolle aufgeboten werden könne (siehe BGE 128 IV 193 E. 3c S. 200).
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2.2.2 Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass und weshalb diesen Anforderungen, allgemein oder im konkreten Fall, nicht entsprochen werden könne. Aus den von der Vorinstanz zitierten Auszügen des Berichts des Amtes für Justizvollzug ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vom Kassationshof gestellten Rahmenbedingungen, allgemein oder im konkreten Fall, nicht erfüllbar seien. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs wird damit im angefochtenen Urteil nicht ausreichend begründet.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren prüfen, ob die im Entscheid des Kassationshofes vom 25. Juni 2002 gesetzten Rahmenbedingungen im konkreten Fall erfüllt werden können. Gegebenenfalls wird sie dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug gewähren und die genannten Rahmenbedingungen - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im bereits vorliegenden Bericht des Amtes für Justizvollzug vom 13. Dezember 2002 (kant. Akten act. 49) - in entsprechenden Weisungen im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 StGB umsetzen.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis ihr Ermessen überschritten und Art. 63 StGB verletzt. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 ff.).
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3.1 Der Beschwerdeführer hatte das erste Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2001, durch welches er bereits zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, nicht angefochten, wohl vor allem deshalb nicht, weil ihm in jenem Entscheid der bedingte Strafvollzug gewährt worden war. Gegen das erste Urteil der Vorinstanz hatte allein die Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, worin sie einzig die Gewährung des bedingten Strafvollzugs anfocht. Der Kassationshof musste sich daher im Entscheid vom 25. Juni 2002 bloss mit der Frage des bedingten Strafvollzugs befassen, und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz betraf nur diesen Punkt.
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Die Vorinstanz hat im vorliegend angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2003 (S. 6 ff. E. IV) die Strafzumessungserwägungen aus ihrem ersten Entscheid vom 2. November 2001 (S. 14 ff. E. III) praktisch wörtlich übernommen.
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3.2 Hält der Kassationshof die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Diese hat ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zu Grunde zu legen (Art. 277ter Abs. 2 BStP).
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3.2.1 Nach Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache hat sich die kantonale Instanz bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4; 121 IV 1 E. 1). Wenn daher in einem ersten kantonalen Urteil bei der Gewährung des bedingten Vollzugs eine längere Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Busse, ausgesprochen wurde, als dies bei Verweigerung des bedingten Vollzugs der Fall gewesen wäre, dann hat die Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zur Folge, dass die kantonale Instanz im neuen Verfahren auf die Dauer der Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Busse nicht mehr zurückkommen kann. Die kantonale Instanz hat vielmehr die Freiheitsstrafe in Bezug auf die Dauer sowie eine allfällige Busse im neuen Urteil so festzusetzen, wie sie es bereits im ersten Entscheid getan hätte, wenn sie den bedingten Strafvollzug verweigert hätte (BGE 117 IV 97 E. 4b).
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3.2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 2. November 2001 im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs eine niedrigere Strafe ausgesprochen hätte und dass sie daher im neuen Entscheid infolge Verweigerung des bedingten Vollzugs eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten hätte ausfällen müssen. Im Übrigen ist gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 2) die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im vorliegenden Fall noch möglich und die Frage auch aus diesem Grunde nicht zu prüfen.
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3.3
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3.3.1 Aus Art. 277ter BStP folgt, dass sich die kantonale Instanz im neuen Verfahren auf das zu beschränken hat, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Kassationshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Daher kann nach der Praxis der neue Entscheid der kantonalen Instanz vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden, soweit die Anfechtung bereits in Bezug auf das erste kantonale Urteil möglich gewesen wäre und für die betreffende Partei nach Treu und Glauben zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen). Ob es für den Beschwerdeführer im Sinne dieser Rechtsprechung unzumutbar war, das erste Urteil der Vorinstanz, durch welches ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, hinsichtlich des Strafmasses von sechs Monaten Gefängnis mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist insoweit aus nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.3.2 Der Beschwerdeführer listet eine Reihe von Umständen auf, die seines Erachtens zu seinen Gunsten sprechen. Die Vorinstanz hat diese Umstände im angefochtenen Entscheid (S. 6 ff. E. IV) wie bereits im ersten Urteil (S. 14 ff. E. III) im Wesentlichen ausdrücklich und im Übrigen implizit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb und inwiefern bei der gebotenen Berücksichtigung dieser Umstände eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bundesrechtswidrig sei.
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Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er auch seit Ausfällung des ersten vorinstanzlichen Urteils vom 2. November 2001 alkoholabstinent geblieben sei und sich wohl verhalten habe. Er macht implizit geltend, die Vorinstanz hätte aus diesem Grunde die im ersten Urteil ausgefällte Gefängnisstrafe von sechs Monaten herabsetzen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Gegenstand des ersten Verfahrens vor dem Bundesgericht war einzig die Frage des bedingten Strafvollzugs. Die Vorinstanz konnte daher im neuen Verfahren auf das - nicht angefochtene - Strafmass nur insoweit zurückkommen, als sie im ersten Urteil im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs eine niedrigere Strafe ausgesprochen hätte (siehe E. 3.2 hievor). Die Vorinstanz hatte im Übrigen bei der Strafzumessung im neuen Urteil von denjenigen Tatsachen auszugehen, welche im Zeitpunkt der Ausfällung des ersten Entscheids vorgelegen hatten. Das weitere Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Ausfällung des ersten vorinstanzlichen Urteils ist daher unter den gegebenen Umständen unbeachtlich.
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4.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu bezahlen und ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Mai 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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