BGer I 838/2002 |
BGer I 838/2002 vom 19.11.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 838/02
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Urteil vom 19. November 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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L.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 22. Oktober 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1956, arbeitete seit 1991 als Kranführer bei der Firma K.________ AG. Im Mai 1999 wurde er wegen starker inguinaler Schmerzen links, welche vor allem durch eine ausgeprägte Ossifikation im Bereich des Rectus femoris-Ansatzes links bedingt waren, arbeitsunfähig. Im September 1999 fand im Spital X.________ eine operative Ossifikationsentfernung statt; in der Folge waren mehrere Nachoperationen notwendig. Diverse therapeutische Massnahmen konnten keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes bewirken. Arbeitsversuche am angestammten Arbeitsplatz mussten nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden. Am 2. Juni 2000 meldete sich L.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an. Nachdem der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2000 an die IV-Stelle Luzern gelangt war, holte diese von Dr. med. W.________ einen Arztbericht vom 4. Juli 2000 ein, dem ein Untersuchungsbefund (Computertomogramm der Lendenwirbelsäule [LWS]) der Medical Imaging Z.________ vom 13. Februar 1998, Berichte der Klinik für Orthopädie am Spital X.________ vom 16. September 1999 und 29. März 2000, ein Schreiben des Hausarztes an die ärztliche Leitung Orthopädie des Spitals X.________ vom 27. Juni 2000 sowie ein neurologischer Bericht der Medizinischen Klinik am Spital X.________ vom 13. März 2000 beilagen. Zudem holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht vom 29. Juni 2000 ein. Vom 13. Oktober bis 21. November 2000 war der Versicherte in der Klinik Y.________ hospitalisiert, ohne dass eine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes erreicht werden konnte (Bericht vom 21. November 2000). Am 29. November 2000 wurde L.________ im Spital X.________ erneut neurologisch untersucht (Bericht Dr. med. M.________ vom 30. November 2000). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine stationäre Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) an, welche in der Zeit vom 20. Februar bis 16. März 2001 stattfand und zum Schluss führte, dass dem Versicherten maschinelle Serien- und Kontrollarbeiten unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen ganztägig zumutbar sind (Bericht vom 18. April 2001). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2002 das Leistungsbegehren des Versicherten ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung hinsichtlich des abgelehnten Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen aufhob und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den für die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG; siehe auch Art. 28 Abs. 1bis IVG zur Härtefallrente), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 114 V 314 Erw. 3c; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 und AHI 2002 S. 70) sowie die Würdigung von Aussagen der Hausärzte (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig dargelegt werden die Rechtsprechung über den Beizug von sog. Tabellenlöhnen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und die Möglichkeit eines Abzuges von solchen Löhnen zum Ausgleich von Lohnnachteilen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) sowie die Grundsätze des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw.4 b). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Streitig und zu prüfen sind das Ausmass dieser Einschränkung und deren Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht.
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2.1 Das kantonale Gericht ist unter Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in einer seinem Gesundheitszustand angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig wäre. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten der BEFAS vom 18. April 2001 gestützt. Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere der Schreiben und Berichte von Hausarzt Dr. med. W.________ (vom 16. Mai, 4. Juli, 16. September und 7. Dezember 2000), der Unterlagen des Spitals X.________ (Operationsbericht vom 16. September 1999, neurologische Untersuchungen vom 13. März und 30. November 2000, orthopädischer Befund vom 29. März 2000) sowie der Untersuchungsergebnisse der Klinik Y.________ vom 21. November 2000. Die Gutachter der BEFAS führten aus, dem Versicherten dürfe wegen der linksseitigen Beinproblematik eine Tätigkeit als Kranführer oder eine vergleichbare Beschäftigung nicht mehr zugemutet werden. Unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen sei jedoch eine ganztägige Berufstätigkeit im Bereich maschineller Serien- oder Kontrollarbeiten zumutbar. Die bei den Arbeitserprobungen in der industriellen Montage/Ausrüsterei gemessenen geringen Durchschnittsleistungen von maximal 40 % seien nicht auf körperliche Beschwerden zurückzuführen, sondern eher der fehlenden Motivation bzw. dem übertrieben erscheinenden Schonverhalten des Versicherten zuzuschreiben. Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwände, wonach die medizinischen Abklärungen ungenügend seien, das Gutachten der BEFAS Widersprüche aufweise und insbesondere die psychischen Beschwerden polydisziplinär hätten untersucht werden müssen.
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2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erweist sich der medizinische Sachverhalt angesichts der zahlreichen und umfassenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen als hinreichend abgeklärt. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lagen der IV-Stelle diverse ärztliche Berichte und Stellungnahmen vor. Diese beruhen auf eigenen Untersuchungen der jeweiligen Ärzte, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und leuchten in ihren Schlussfolgerungen ein, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 352). Begründet und in sich stimmig erscheinen insbesondere die Schlussfolgerungen im Gutachten der BEFAS vom 18. April 2001. Die Annahme einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit widerspricht den neurologischen und orthopädischen Untersuchungen am Spital X.________ vom 13. und 29. März 2000 sowie vom 30. November 2000 und dem Bericht der Klinik Y.________ vom 21. November 2000 nicht. Soweit die Leistungen des Beschwerdeführers anlässlich der praktischen Arbeitserprobungen geringer ausfielen, führten die Gutachter der BEFAS - worauf schon das kantonale Gericht hingewiesen hat - diese Minderleistungen nicht auf körperliche Beschwerden, sondern eher auf fehlende Motivation bzw. übertrieben erscheinendes Schonverhalten zurück. Hinsichtlich der teilweise abweichenden Einschätzung von Dr. med. W.________ erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass Hausärzte im Zweifel mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, was das Gericht als Erfahrungstatsache in seine Beurteilung einzubeziehen hat (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich Dr. med. W.________ erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2002 gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit aussprach, während er im vorangehenden Verwaltungsverfahren eine Normalisierung der Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erachtete (Arztbericht vom 4. Juli 2000).
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2.3 Für weitere medizinische Untersuchungen im Hinblick auf eine allfällige psychische Überlagerung besteht keine Veranlassung, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; Erw. 1 hievor). Dass sich der Versicherte seit Dezember 2002 offenbar in psychiatrischer Behandlung befindet (Schreiben Dr. med. W.________ vom 14. Februar 2003), vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da eine solche Behandlung bis zum Erlass der streitigen Verfügung (15. März 2002) auch vom Hausarzt nie für nötig befunden wurde. Eine depressive Erkrankung des Beschwerdeführers war seit längerem bekannt und wurde von Dr. med. W.________ seit Juni 2000 mit entsprechenden Medikamenten behandelt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Beeinträchtigung im hier interessierenden Zeitrahmen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gehabt hätte. Eine seit dem 15. März 2002 eingetretene Verschlimmerung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Sodann ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine fachärztlich gestellte genaue Diagnose nicht notwendig; es kommt einzig darauf an, ob ein psychisches Leiden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 12).
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Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist, lässt sich dies nicht beanstanden.
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3.
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Unbestritten geblieben ist das jährliche Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'250.-. Zur Ermittlung des trotz der Behinderung durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommens ging die Vorinstanz zu Recht von den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 aus (zu den Grundlagen dieses Vorgehens vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und errechnete ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55'540.-. Auch gegen diese Berechnung hat der Beschwerdeführer keine begründeten Einwendungen erhoben. Streitig ist die Höhe des prozentualen Abzugs vom Tabellenlohn, mit welchem einer zu erwartenden behinderungsbedingten Verdiensteinbusse sowie allfälligen weiteren einkommensmindernden Faktoren Rechnung getragen werden soll (BGE 126 V 80 Erw. 5b mit Hinweisen). Dieser Abzug ist unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren gesamthaft festzulegen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Der durch die Vorinstanz hauptsächlich aufgrund der leidensbedingten Einschränkung des Beschwerdeführers berücksichtigte Abzug von 10% wird den lohnbeeinflussenden Faktoren gerecht und ist im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 lit. a OG; vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass nicht einmal der zulässige Maximalabzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 6b/cc), für dessen Anwendung vorliegend keine Veranlassung besteht, im Einkommensvergleich eine rentenbegründende Invalidität ergeben würde.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. November 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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