BGer I 357/2003 |
BGer I 357/2003 vom 17.11.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 357/03
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Urteil vom 17. November 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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H.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer, Kirchgasse 22, 8302 Kloten,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 21. März 2003)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle Schwyz dem 1955 geborenen H.________ eine halbe Invalidenrente vom 1. Januar bis 30. April 2002 und eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2002 sowie die entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und den Sohn zu.
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Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. März 2003 ab.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei ihm die halbe Invalidenrente auch ab 1. Mai 2002 zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, die IV-Stelle auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 76, 117 V 18 Erw. 2c; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 2b) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird. Entgegen den Ausführungen im kantonalen Entscheid sind die materiellen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die am vorinstanzlichen Verfahren mitwirkende Richterin Z.________ hätte in den Ausstand treten müssen. Sie sei Stiftungsrätin des Gymnasiums X.________, bei welchem der Versicherte tätig gewesen sei, und ausserdem Präsidentin des Vereins Gymnasium X.________. In beiden Funktionen pflege sie persönliche Kontakte mit dem Rektor der erwähnten Schule. Dieser wiederum habe seinerzeit dem Beschwerdeführer gekündigt. Unter solchen Umständen erwecke Z.________ den Eindruck der Befangenheit.
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2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 126 I 235 Erw. 2a; 124 I 121 Erw. 3a S. 123). Nicht jeder beliebige Einfluss, dem die Richter und Richterinnen im täglichen Leben ausgesetzt ist, vermag eine Befangenheit zu begründen, welche sie unfähig macht, in einer Streitsache als Richter oder Richterin zu amten. Im Hinblick auf die regelkonforme Zuständigkeitsordnung der Gerichte muss der Ausstand die Ausnahme bleiben (BGE 116 Ia 32 Erw. 3b/bb S. 40; 105 Ia 157 Erw. 6a S. 163). Voreingenommenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters bzw. der betreffenden Richterin oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen persönlichen Verhaltens ist der Richter oder die Richterin nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er oder sie deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; vorausgesetzt sind vielmehr Tatsachen, die ein Misstrauen objektiv rechtfertigen (BGE 118 Ia 282 Erw. 3d; 116 Ia 32 Erw. 2b S. 34, je mit Hinweisen).
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2.2 Im vorliegenden Fall ist das Ausmass der dem Beschwerdeführer verbliebenen Erwerbsfähigkeit streitig. Dabei hatte die Vorinstanz insbesondere die Frage zu prüfen, welches hypothetische Valideneinkommen der Versicherte als selbstständiger Psychologe hätte erzielen können. Diese Frage beurteilt sich völlig unabhängig von der Rechtsbeziehung, welche der Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter des Gymnasiums X.________ zu dieser Institution hatte. Es kann demnach dahin stehen, ob die bei der Vorinstanz mitwirkende Richterin Z.________ als Stiftungsrätin des Gymnasiums X.________ überhaupt Kenntnis vom damaligen Anstellungsverhältnis hatte. Eine Befangenheit ist auszuschliessen, da die objektiven Umstände nicht darauf hindeuten, dass die erwähnte Richterin für den Ausgang des von ihr zu beurteilenden Verfahrens nicht offen gewesen sein könnte.
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3.
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Unter Hinweis auf Art. 29 BV und Art. 6 EMRK rügt der Versicherte sodann, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
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3.1 Soweit der Beschwerdeführer wie schon im kantonalen Prozess geltend macht, die IV-Stelle habe eine derartige Verletzung begangen, ist sein Vorwurf unbegründet. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Diesen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts weiteres beizufügen.
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3.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, auch das kantonale Gericht habe das rechtliche Gehör verletzt, da es seinen beruflichen Werdegang nur ungenügend berücksichtigt habe. Auch dieser Einwand schlägt fehl: die Vorinstanz hat sich mit der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Erw. 5 des kantonalen Entscheides). Sie kam indessen dabei zu einer Würdigung, welche derjenigen des Versicherten nicht entspricht. Darin aber liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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4.
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In materieller Hinsicht ist einzig das hypothetische Valideneinkommen streitig. Dabei geht es darum, wie viel der Beschwerdeführer ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen als selbstständig erwerbender Psychologe verdient hätte. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Deren Feststellung, dass der Versicherte seit 1989 nie mehr zu 100 % erwerbstätig gewesen sei, findet sich in den Akten bestätigt. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusätzlich wissenschaftlich tätig gewesen ist, nichts zu ändern. Denn er weist aus dieser Beschäftigung keinerlei Erwerbseinkommen nach. Sodann führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass konkrete und konsequente Vorbereitungen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausmass von 45 % fehlen. Daher ist die Annahme des kantonalen Gerichts, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder nach 1989 nicht voll erwerbstätig gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Ferner hat die Vorinstanz sorgfältig und zutreffend begründet, weshalb selbst bei Annahme eines Pensums von 45 % als selbstständiger Psychologe nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass daraus ein höheres Einkommen als die von der Verwaltung angenommenen Werte resultiert hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass das hypothetische Valideneinkommen aus Lehrer- und selbstständiger Tätigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt worden sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. November 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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