BGer 1P.485/2003 |
BGer 1P.485/2003 vom 30.10.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.485/2003 /sta
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Urteil vom 30. Oktober 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
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Obergericht von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung,
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9043 Trogen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Fahren in angetrunkenem Zustand etc.; Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, vom 17. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 1. auf den 2. September 2001 seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,03 Gewichtspromille gelenkt zu haben. In der Nacht des 3. Dezember 2001 sei er erneut mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,21 Gewichtspromille gefahren. Dabei sei er einem anderen Personenwagen ins Heck geprallt und habe die Flucht ergriffen. Am 3. Dezember 2001 habe ihm die Polizei den Führerausweis abgenommen. Dessen ungeachtet sei er bis zum 6. Dezember 2001 täglich mit dem Auto gefahren.
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Am 27. Mai 2002 sprach das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden X.________ schuldig des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung der Blutprobe, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges. Es bestrafte ihn mit 10 Wochen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Fr. 1'000.-- Busse.
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Dagegen erklärte X.________ die Appellation. Mit Urteil vom 17. Juni 2003 erkannte das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden nicht auf vollendete, sondern lediglich auf versuchte Vereitelung der Blutprobe. In Bezug auf diesen Tatbestand sowie jene des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nahm es eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit an. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Kantonsgerichtes.
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Das Obergericht kam in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht zum Schluss, dass X.________ sein Fahrzeug sowohl am 1./2. September als auch am 3. Dezember 2001 angetrunken gelenkt hatte. Den von X.________ geltend gemachten Nachtrunk sowie die später vorgebrachte Behauptung, nicht selber gefahren zu sein, beurteilten die beiden Gerichte als Schutzbehauptung.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes - ausser in Bezug auf das eingestandene mehrfache Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises - aufzuheben; die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ rügt, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Es habe überdies den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
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C.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Der daraus abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" (BGE 120 Ia 31 E. 2b) bedeutet als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung obliegt dem Bundesgericht eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 S. 86; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen).
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Am 2. September 2001 erhielt die Kantonspolizei gegen Mittag die Meldung, der Beschwerdeführer sei in der vorangehenden Nacht mit seinem Personenwagen betrunken nach Hause gekommen. Die Polizei sprach um 12.05 Uhr beim Beschwerdeführer vor. Dabei stellt sie Alkoholmundgeruch fest. In der Folge ordnete sie eine Blutentnahme an. Deren Auswertung ergab, dass der Beschwerdeführer um ca. 00.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,03 Gewichtspro-mille hatte. In seiner Wohnung wurden keine Gegenstände wie leere Flaschen, Büchsen oder Gläser gefunden, welche auf einen Alkoholkonsum hätten schliessen lassen.
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Bei der polizeilichen Befragung war der Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorfalles zunächst geständig. Einen Nachtrunk machte er nicht geltend. Dies tat er dann in der verhörrichterlichen Einvernahme, wo er behauptete, vor der Fahrt keine alkoholische Getränke konsumiert zu haben; er habe erst zu Hause eine unbestimmte Menge Bier getrunken. Schliesslich sagte er in der kantonsgerichtlichen Verhandlung, er habe sein Fahrzeug nicht selber gelenkt; eine Frau A.________ habe ihn in ihrem Wagen nach Hause gebracht; sein eigenes Auto habe ein Dritter zu ihm nach Hause gefahren.
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Beide kantonalen Gerichte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug selber gelenkt und sei dabei angetrunken gewesen; ein Nachtrunk habe nicht stattgefunden.
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2.2 Für diese Auffassung sprechen folgende Umstände:
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Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2001 an, er sei mit Begleitung in Bregenz gewesen und ca. um 23.30 Uhr mit dem Auto nach Hause gefahren; er selber habe sein Fahrzeug gelenkt. Dabei blieb er in der verhörrichterlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2001 mit der Einschränkung, er sei von Bregenz nicht unmittelbar nach Hause gefahren, sondern habe vorher B.________ in Au besucht. Dies bestätigte B.________ als Zeuge. In Widerspruch zu den Angaben von B.________ steht jedoch die vom Beschwerdeführer in der kantonsgerichtlichen Verhandlung neu vorgebrachte Variante, er sei zusammen mit den Bekannten, mit denen er in Bregenz gewesen sei, bei B.________ gewesen; danach habe ihn eine der Bekannten nach Hause gefahren. B.________ sagte klar aus, der Beschwerdeführer sei alleine bei ihm gewesen. Da somit der Beschwerdeführer zunächst zweimal eingestanden hatte, selber nach Hause gefahren zu sein, und die in der kantonsgerichtlichen Verhandlung vorgebrachte Variante im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen B.________ steht, sind die kantonalen Gerichte nicht in Willkür verfallen, wenn sie angenommen haben, der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 1./2. September 2001 seinen Personenwagen selber nach Hause gelenkt.
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Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2001 zu, in Österreich vor der Heimfahrt Wein, Bier und wahrscheinlich noch Schnaps konsumiert zu haben. Auf die Frage, ob er, nachdem er zu Hause angekommen war, nochmals Alkohol konsumiert habe, gab er zur Antwort: "Ich denke eher nicht, denn es stand auch nichts herum. Aber um nochmals ganz sicher zu gehen, muss ich nachschauen". Ebenso gab der Beschwerdeführer bei der Blutentnahme gegenüber dem Arzt an, am 1. September 2001 von 19.00 bis 24.00 Uhr ca. 1 Flasche Wein sowie Bier und Schnaps in unbekannter Menge getrunken zu haben. Die Bewusstseinslage war bei der Blutentnahme nach der Feststellung des Arztes klar. In der verhörrichterlichen Einvernahme und der kantonsgerichtlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer dann aus, er habe am Abend des 1. September 2001 keine alkoholischen Getränke konsumiert; erst zu Hause habe er eine grosse Menge Bier getrunken. Diese letztere Aussage steht jedoch in Widerspruch zu den polizeilichen Ermittlungen. Der Beschwerdeführer war von der Polizei darum ersucht worden, die Leergebinde zwecks Feststellung eines allfälligen Nachtrunkes auszuhändigen. Die Polizei begleitete den Beschwerdeführer zu diesem Zweck nach Hause. Er war jedoch nicht in der Lage, leere Flaschen oder Büchsen vorzuweisen. Sagte der Beschwerdeführer somit zunächst selber aus, vor der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben und konnten bei ihm zu Hause keine leeren Flaschen oder Büchsen festgestellt werden, so ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte zum Schluss gekommen sind, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat und der geltend gemachte Nachtrunk eine Schutzbehauptung darstellt.
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Daran ändert die Aussage des Zeugen B.________ nichts, er habe den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer sei nüchtern gewesen und dieser habe bei ihm keinen Alkohol konsumiert. Wie die kantonalen Gerichte zutreffend erwägen, ist nicht auszuschliessen, dass dem Zeugen B.________ ein vorgängiger Alkoholkonsum des Beschwerdeführers lediglich nicht aufgefallen ist. Der Beschwerdeführer ist, wie die hohen Blutalkoholkonzentrationen bei beiden Vorfällen zeigen, offenkundig trinkgewohnt. Bei solchen Personen ist ein auffälliges Verhalten auch nach erheblichem Alkoholkonsum nicht ohne weiteres gegeben. Der Zeuge C.________ - der Nachbar des Beschwerdeführers - gab im Übrigen an, dieser sei zwischen 01.30 und 02.00 Uhr nach Hause gekommen. Auch wenn das Verhältnis von C.________ zum Beschwerdeführer getrübt ist, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Zeitangabe zu zweifeln. Sollte es tatsächlich so gewesen sein, dass der Beschwerdeführer bei B.________ keine alkoholischen Getränke zu sich nahm, blieb ihm somit nach der Wegfahrt von Au um ca. 23.30 Uhr bis zur Ankunft zu Hause genügend Zeit, um (weiter) Alkohol zu konsumieren.
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Den kantonalen Gerichten ist in Bezug auf den Vorfall vom 1./2. September 2001 danach keine Willkür anzulasten.
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3.
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3.1 Am 3. Dezember 2001 wurde der Polizei um 00.26 Uhr ein Verkehrsunfall gemeldet, der sich rund 10 Minuten vorher ereignet hatte. Der Lenker eines Personenwagens war einem anderen Auto ins Heck geprallt und hatte die Fahrt dessen ungeachtet fortgesetzt. Als Halter des unfallverursachenden Personenwagens konnte die Firma des Beschwerdeführers ermittelt werden. Als die Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers ankam, wies sie C.________ darauf hin, er habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer betrunken nach Hause gekommen sei. Da der Beschwerdeführer auf das Klingeln der Polizei nicht reagierte, öffnete diese gewaltsam die Türe. Die Polizei fand den Beschwerdeführer schlafend vor. Da er stark nach Alkohol roch, wurde ein Alcotest und darauf eine Blutentnahme durchgeführt. Den Polizeibeamten gab der Beschwerdeführer an, zu Hause noch etwa 40 Flaschen Bier getrunken zu haben. Nach Abschluss der polizeilichen Befragung und Abnahme des Führerausweises brachte ihn die Polizei wieder nach Hause. Dort forderte sie ihn auf, die leeren Flaschen auszuhändigen. Der Beschwerdeführer übergab der Polizei darauf zwei leere 0,5-Liter-Bierdosen und eine leere 0,5-Liter-Bierflasche. Die leeren Gebinde standen hinter anderen abgestellten Sachen auf der Küchenablage. Die Bierflasche war ausgetrocknet; ob in den Büchsen noch Flüssigkeitsreste vorhanden waren, war nicht erkennbar.
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Der Beschwerdeführer gab auch zu diesem Vorfall vom 3. Dezember 2001 - nach zunächst anders lautenden Aussagen - an, sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Eine Thailänderin namens D.________ habe ihn nach Hause gefahren. Die kantonalen Gerichte beurteilten auch dies als Schutzbehauptung.
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3.2 Den Beschwerdeführer belasten folgende Umstände:
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Er gab in der verhörrichterlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2001 an, 3 Tage zuvor von Mannheim her kommend selber nach Hause gefahren zu sein. Seine Aussagen dazu sind detailiert. So gestand er ein, er sei wahrscheinlich etwas zu schnell gefahren, denn er habe ein Auto und ein Bord gestreift. Von einer Thailänderin namens D.________ sagte er in der verhörrichterlichen Einvernahme nichts. Die Version, D.________ habe ihn nach Hause gefahren, brachte er erst in der kantonsgerichtlichen Verhandlung vor. Dort hatte er jedoch offensichtlich keine zuverlässige Erinnerung mehr daran, was er am 2./3. Dezember 2001 gemacht hatte. So konnte er nicht mehr angeben, ob er an jenem Wochenende in Mannheim war oder nicht. Gleichwohl behauptete er, noch genau zu wissen, dass nicht er gefahren sei, sondern D.________. Da dies nicht überzeugte, kamen die kantonalen Gerichte zum Schluss, dass die Aussage des Beschwerdeführers in der verhörrichterlichen Einvernahme zutraf und er sein Fahrzeug am 3. Dezember 2001 ebenfalls selber gelenkt hatte.
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Auch insoweit sind die kantonalen Gerichte nicht in Willkür verfallen. Hatte der Beschwerdeführer wenige Tage nach dem Vorfall zugegeben, selber gefahren zu sein, und überzeugten seine Angaben in der kantonsgerichtlichen Verhandlung - wo er das Gegenteil behauptete - mangels hinreichender Erinnerungsfähigkeit nicht, ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte angenommen haben, der Beschwerdeführer sei selber gefahren.
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In der verhörrichterlichen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer noch, er habe erst zu Hause Alkohol getrunken. In der kantonsgerichtlichen Verhandlung gab er jedoch zu, bereits am Vorabend mit Kollegen alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei steht zudem fest, dass er zu Hause nicht so viel getrunken haben konnte, wie er zunächst angab. Die Polizei konnte in der Wohnung des Beschwerdeführers - wie gesagt - lediglich eine leere Bierflasche und zwei leere Büchsen von je 0,5 Liter Inhalt sicherstellen; die Bierflasche war zudem ausgetrocknet.
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Mit Blick darauf ist die Annahme, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ebenfalls nicht willkürlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu Hause noch einen Liter Bier getrunken haben sollte, hätte er bei der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von weit über 0,8 Gewichtspromille aufgewiesen. Die kantonalen Gerichte legen das zutreffend dar.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Damit habe es ebenfalls gegen das Willkürverbot verstossen. Es seien keine Spurensicherungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Ferner habe das Obergericht Frau A.________ und die Thailänderin namens D.________ nicht als Zeuginnen einvernommen.
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Das Obergericht legt dar, angesichts der Summe der von ihm erwähnten Indizien ergebe sich für das Gericht eine klare Ausgangslage, welche die Erhebung der von der Verteidigung verlangten weiteren Beweise als entbehrlich erscheinen lasse. Das Obergericht hat somit in antizipierter Beweiswürdigung angenommen, die verlangten weiteren Beweise könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichtes offensichtlich unhaltbar sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
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Selbst wenn man auf die Rüge eintreten wollte, würde das dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen. Wie das Obergericht zutreffend erwägt, liesse sich allein daraus, dass am Lenkrad des Fahrzeuges des Beschwerdeführers allenfalls fremde Fingerabdrücke festgestellt würden, nichts zu dessen Gunsten ableiten, weil damit noch nichts über den Zeitpunkt gesagt wäre, in dem die Spuren gelegt worden wären. Zu Frau A.________ bzw. der Thailänderin namens D.________ machte der Beschwerdeführer - was er nicht substantiiert bestreitet - im Übrigen keine näheren Angaben. Damit ist es widersprüchlich, wenn er dem Obergericht vorwirft, es habe mit der Unterlassung der Einvernahme der beiden Frauen das Willkürverbot verletzt.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Der von ihm eingereichte Auszug eines thailändischen Sparkontos mit einem Guthaben von - nach seinen Angaben - umgerechnet Fr. 1'964.-- belegt seine Bedürftigkeit nicht. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass er über weitere Vermögenswerte verfügt. Amtliche Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er dem Bundesgericht nicht eingereicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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