BGer 1P.605/2003 |
BGer 1P.605/2003 vom 28.10.2003 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1P.605/2003 /sta
|
Urteil vom 28. Oktober 2003
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
|
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
|
Gerichtsschreiber Forster.
|
Parteien
|
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Postfach 355, 4020 Basel,
|
gegen
|
Haftrichterin des Strafgerichtes Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
|
Appellationsgerichtspräsident des Kantons
|
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
|
Gegenstand
|
persönliche Freiheit; strafprozessuale Haft, Wiederholungsgefahr,
|
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
|
des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons
|
Basel-Stadt vom 9. September 2003.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
X.________ wurde am 22. Juli 2003 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft ihm qualifizierte Drogendelikte (durch gewerbsmässigen Handel mit Marihuana und Haschisch) sowie weitere Straftaten vor. Mit Verfügung vom 21. August 2003 verlängerte die Haftricherin des Strafgerichtes Basel-Stadt die Untersuchungshaft bis zum 16. Oktober 2003. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. September 2003 ab.
|
B.
|
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Oktober 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit und des Willkürverbotes und beantragt seine unverzügliche Haftentlassung.
|
Die Haftrichterin des Strafgerichtes Basel-Stadt hat die strafprozessuale Haft inzwischen (mit Verfügung vom 15. Oktober 2003) um weitere acht Wochen verlängert.
|
C.
|
Die Staatsanwaltschaft und der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt beantragen je die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Zur Begründung verweisen sie auf die Akten bzw. auf den angefochtenen Entscheid. Die Haftrichterin des Strafgerichtes Basel-Stadt schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2003 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Oktober 2003.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen).
|
2.
|
Die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft setzt nach baselstädtischem Strafverfahrensrecht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes für ein schwerwiegendes Delikt sowie einen besonderen Haftgrund (Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) voraus (§ 69 StPO/BS). Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch das Bestehen eines besonderen Haftgrundes.
|
2.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
|
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen).
|
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass "im Hanfladen A.________ auch nach dem 26. Mai 2003 Marihuana und Haschisch verkauft worden" seien. Das habe jedoch "mit ihm nichts zu tun". Zwar habe er sich im Hanfladen aufgehalten, da er, um in seine Wohnung zu gelangen, durch den Laden habe gehen müssen. Gemäss den vorliegenden Beweisaussagen habe er jedoch "seit dem 26. Mai 2003 keine Tätigkeit im Hanfladen mehr ausgeübt". "Im Übrigen" sei es auch nicht verboten gewesen, wenn er "aushilfsweise im Hanfladen gearbeitet, aber legale Gegenstände verkauft hätte". Er habe "das Geschäft A.________ per 2. Juni 2003 offiziell an B.________" abgegeben. Für das Verhalten anderer sei er nicht verantwortlich. Zwar habe der Aushilfsverkäufer C.________ ausgesagt, dass der Beschwerdeführer "ihn hätte ablösen sollen". "Ablösen sollen" (was "auf einem Gedankengang von C.________" beruhe) und "effektiv ablösen" bedeuteten jedoch "bei weitem nicht das Gleiche". Es sei willkürlich, zwischen dem Beschwerdeführer und "allfälligen Drogenverkäufen aus dem Hanfladen" einen Zusammenhang herzustellen.
|
2.4 Der Vorwurf der willkürlichen Tatsachenfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft dem Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift vom 19. September 2003 vor, er habe spätestens ab 10. Oktober 2002 zusammen mit einem Mitangeschuldigten den Hanfladen A.________ betrieben. Der Laden sei (von wenigen Ausnahmen abgesehen) täglich geöffnet gewesen. Nebst legalen Produkten seien dort Marihuana und Haschisch verkauft worden. Der THC-Gehalt sei zwischen 3,8 % und 19 % (mehrheitlich über 11 %) gelegen und damit deutlich höher als der Grenzwert für legalen Landwirtschafts- oder Industriehanf von 0,3 %.
|
Der illegale Drogenhandel sei gewerbsmässig erfolgt, zu einem Verkaufspreis (ca. Fr. 10.-- pro Gramm), der dem üblichen "Gassenpreis" entsprochen habe. Zwar sei der Mitangeschuldigte "für den Ein- und Verkauf des Marihuanas und Haschischs zuständig" gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch - als offizieller Geschäftsinhaber - für alle übrigen administrativen Belange die Verantwortung getragen. Er habe auch Teilzeitangestellte als Verkaufspersonal angestellt. Nach diversen Hausdurchsuchungen und Drogenfunden habe der Beschwerdeführer versucht, einen der Angestellten "als formellen Geschäftsinhaber vorzuschieben, um die wahren Besitz- und Kontrollverhältnisse im Laden A.________ zu verschleiern". "Aus demselben Grund" habe er "zudem diverse schriftliche Vereinbarungen" angefertigt, "welche belegen sollten, dass er das Geschäft abgestossen hätte und deshalb keinerlei Beziehungen mehr zum Geschäft A.________ unterhalte". Zwar sei aufgrund einer "auf den 2. Juni 2003 datierten Vereinbarung solchen Inhalts" B.________ zur Geschäftsführung beigezogen worden. Der Beschwerdeführer und sein mutmasslicher Komplize hätten jedoch "die Kontrolle über den Geschäftsgang, d.h. Umsatz und Erlös des Hanfladens", nicht aus den Händen gegeben.
|
Am 5. Mai 2003 sei gegen den Beschwerdeführer ein erstes Mal Untersuchungshaft angeordnet worden. Zwischen dem 10. Oktober 2002 und 5. Mai 2003 hätten die Angeschuldigten mit dem Drogenhandel einen "Umsatz von mindestens Fr. 700'000.--, wahrscheinlich aber erheblich mehr", erzielt. Nach seiner am 26. Mai 2003 erfolgten Haftentlassung habe der Beschwerdeführer den Drogenhandel bis zur erneuten Verhaftung am 22. Juli 2003 fortgesetzt und dabei einen "Umsatz von mindestens Fr. 280'000.--" erwirtschaftet. Insgesamt sei ein Gewinn von mehr als Fr. 240'000.-- erzielt worden. Als Käuferinnen und Käufer hätten Dutzende (teilweise noch minderjährige) Personen ermittelt werden können. Gemäss den Resultaten von vierzehn Hausdurchsuchungen seien das Ladenlokal, weitere in der Liegenschaft befindliche Räume sowie die eine Etage höher gelegene Wohnung des Beschwerdeführers "teilweise als Lager für das Marihuana und Haschisch benützt worden".
|
2.5 Aus dem Gesagten ergeben sich ausreichend konkrete Indizien für den Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
|
3.
|
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr. Er macht geltend, er habe bezüglich der illegalen Verkäufe von Marihuana und Haschisch "vor April 2003 ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und nach der Haftentlassung vom 26. Mai 2003 ein neues Leben angefangen". Der Vorwurf der Wiederaufnahme der illegalen Tätigkeit nach dem 26. Mai 2003 werde bestritten. Die Annahme einer "sehr schlechten" Rückfallprognose im angefochtenen Entscheid sei willkürlich.
|
3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).
|
Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur relativ geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.
|
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
|
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich der Beschwerdeführer bereits vom 28. Januar (14.15 Uhr) bis 29. Januar 2003 (12.00 Uhr), vom 24. Februar (15.15 Uhr) bis 25. Februar 2003 (11.00 Uhr) und vom 15. April (16.30 Uhr) bis 16. April 2003 (14.00 Uhr) in Polizeigewahrsam. Die polizeilichen Festnahmen erfolgten zum Zwecke der Ermittlungen wegen mutmasslichen Drogenhandels. Wegen des gleichen Vorwurfes erfolgte am 5. Mai 2003 die erste Anordnung von Untersuchungshaft, welche bis am 26. Mai 2003 dauerte. Da der Beschwerdeführer die deliktische Tätigkeit danach weitergeführt habe, wurde er am 22. Juli 2003 erneut in Untersuchungshaft versetzt.
|
Die Annahme von Fortsetzungsgefahr stützt sich nicht auf willkürliche Tatsachenfeststellungen. Es bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner letzten Haftentlassung am 26. Mai 2003 die deliktische Tätigkeit offenbar fortgesetzt hat. Er bestreitet nicht, dass im fraglichen Geschäft "auch nach dem 26. Mai 2003 Marihuana und Haschisch verkauft worden" seien. Ebenso habe er sich gelegentlich im Hanfladen aufgehalten bzw. weiterhin in der Liegenschaft gewohnt. Er widerlegt auch die Verdachtsgründe nicht, wonach B.________ am 2. Juni 2003 lediglich als Geschäftsführer vorgeschoben worden sei, während der Beschwerdeführer die Kontrolle über den Geschäftsgang und den Erlös des Drogenhandels faktisch weiter ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen selber auf die belastende Aussage von C.________ hin. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dieser habe bestätigt, "zwischen dem 19. und 22. Juli 2003 als Aushilfsverkäufer tätig" gewesen zu sein und "sowohl Marihuana wie auch Haschisch verkauft" zu haben. Der Laden sei "jeweils bis 22.00 Uhr geöffnet gewesen" und er, C.________, habe "bis 19.00 Uhr gearbeitet". Anschliessend hätte er dann "vom Beschwerdeführer abgelöst werden sollen".
|
Nach dem Gesagten kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass weder die zahlreichen polizeilichen Interventionen, Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen, noch die im Mai 2003 erlittene mehrwöchige Untersuchungshaft den Beschwerdeführer davon abhalten konnten, den mutmasslichen gewerbsmässigen Handel mit Haschisch und Marihuana weiterzuführen. Die Annahme der kantonalen Instanzen, es bestehe bei einer erneuten Haftentlassung eine sehr hohe Rückfallsneigung, hält vor der Verfassung stand. Die zu befürchtende Delinquenz ist im vorliegenden Fall als schwerwiegend einzustufen. Damit erweist sich die Annahme von Fortsetzungsgefahr als verfassungskonform. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung unterdessen abgeschlossen wurde. Die Anklage vor dem Strafgericht ist erfolgt, die Hauptverhandlung wurde auf den 10. Dezember 2003 angesetzt.
|
4.
|
Bei dieser Sachlage ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob neben der Fortsetzungsgefahr auch noch weitere besondere Haftgründe (Kollusions- oder Fluchtgefahr) erfüllt sein könnten. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
|
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
|
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
|
2.2 Advokatin Suzanne Lehmann, Basel, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Haftrichterin des Strafgerichtes Basel-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 28. Oktober 2003
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|