BGer I 85/2003 |
BGer I 85/2003 vom 23.10.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 85/03
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Urteil vom 23. Oktober 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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Y.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 1. November 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1971 geborene türkische Staatsangehörige Y.________ arbeitete seit November 1997 als Betriebsarbeiterin in der R.________ AG. Am 9. November 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________, vom 23. Dezember 1999 ein, welchem der Bericht des Spitals X.________ vom 18. Dezember 1998 über eine stationäre Behandlung vom 24. November bis 18. Dezember 1998 beilag. Des Weitern veranlasste sie eine Begutachtung durch das Spital Y.________, welche am 28. Februar 2000 erging. Zudem zog sie den Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 1999 bei. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2000 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr aus medizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit im Umfang von 70 % weiterhin zumutbar sei, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Da Y.________ geltend machte, sie sei seit Februar 1999 krankheitsbedingt nur noch zu 50 % erwerbstätig, wobei sich ihr Gesundheitszustand seit April 2000 verschlechtert habe und sie nunmehr an Konzentrationsproblemen, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen leide, holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 4. Juli 2000 ein und gab bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag (Expertise vom 12. Juli 2001). Mit Verfügung vom 16. November 2001 wies sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % das Leistungsbegehren ab.
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B.
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Hiegegen liess Y.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. In diesem Verfahren liess sie auch das Schreiben der R.________ AG vom 15. November 2001 einreichen, gemäss welchem die Stelle auf Ende März 2002 gekündigt und die Arbeit nach Thailand ausgelagert werde. Zudem legte sie unter anderem das dermatologische Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 16. Dezember 2001 auf, in welchem auf ein bestehendes Handekzem hingewiesen wurde. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die gesetzliche Bestimmung über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352) und zum Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b).
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Gemäss Gutachten der MEDAS vom 12. Juli 2001 werden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M 54.5) mit seltener Schmerzausstrahlung in das rechte Bein, Knicksenkfüsse und eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.0) diagnostiziert. Es besteht ein lumboradikuläres Reizsyndrom mit geringgradigen motorischen Ausfällen. Daneben leidet die Versicherte unter Spannungskopfschmerzen und einer rezidivierend auftretenden Migräne. Durch die Rücken- und Kopfschmerzen entwickelte sich ein depressives Zustandsbild, welches trotz Therapie leicht bis mittelschwer ausgeprägt ist. Zur Arbeitsfähigkeit stellen die Ärzte fest, diese sei bezüglich der ausgeübten Tätigkeit in der Uhrenfabrik zu 70 % gegeben. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung, häufigem Bücken und langdauernden repetitiven Tätigkeiten, Tragen und Heben von Lasten über 10 kg betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 70 %.
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2.2 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden im Gutachten der MEDAS Spannungskopfschmerzen, Migräne und depressive Verstimmungen nicht nur beschrieben, sie wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch mitberücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass sie in der Expertise unter dem Titel "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" ausdrücklich Erwähnung gefunden haben und somit in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sind. Zudem halten die Neurologen im Bericht vom 30. Mai 2001 fest, aufgrund des lumboradikulären Reiz- und geringgradigen motorischen Ausfallsyndroms rechts, der intermittierend auftretenden Spannungskopfschmerzen und des Migräneleidens sei aus rein neurologischer Sicht eine Einschränkung (wohl: Einschätzung) der Arbeitsfähigkeit auf 75 % gegeben. Die verschiedenen Leiden überschneiden sich jedoch teilweise, weshalb die von den Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht unbesehen addiert, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. So führen die Neurologen aus, dass bei ihrer Einschätzung eine mögliche Überlagerung der Kopfschmerzsymptomatik durch eine depressive Verstimmung mit zu berücksichtigen sei, so dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur teilweise additiv zur fachspezifischen neurologischen Beurteilung zu werten sei. Die Experten haben denn auch im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Konferenz, an welcher sowohl Rheumatologen wie auch Psychiater und Neurologen teilnahmen, eine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Es besteht kein Grund, von der Einschätzung der Experten abzugehen, wonach für leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Was das Ekzem an der Handinnenfläche betrifft, findet dieses im Bericht der Rheumatologen vom 22. Mai 2001 Erwähnung. Ob und allenfalls inwieweit es in die Gesamtbeurteilung eingeflossen ist, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Dies braucht indessen auch nicht weiter abgeklärt zu werden. Gemäss Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 16. Dezember 2001 muss lediglich darauf geachtet werden, dass Arbeiten in trockenem Milieu, ohne grosse mechanische Handbelastung und ohne Zwang zu häufigem Händewaschen verrichtet werden. Da der Hautausschlag bei Berücksichtigung entsprechender Vorsichtsmassnahmen ruhig gehalten werden kann, wird er auch kaum Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der Dermatologe hat in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Einschränkung attestiert.
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Angesichts der auf eingehenden Abklärungen beruhenden Expertise der MEDAS, welche den von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) vollumfänglich genügt, besteht - zumindest für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 16. November 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - kein Anlass zur Vornahme ergänzender Erhebungen, wie sie die Versicherte mit dem Begehren um Anordnung einer medizinischen Oberexpertise beantragt. Seither allenfalls eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen.
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Dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Einwand, Dr. med. W.________ gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, ist entgegenzuhalten, dass die im Zeugnis vom 4. Juli 2000 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit den Angaben der Versicherten zum damals effektiv ausgeübten Arbeitspensum begründet wird. Darauf kann angesichts der - hievor erwähnten - schlüssigen und umfassenden fachärztlichen Abklärungen der MEDAS nicht abgestellt werden, zumal gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
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3.
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Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit.
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3.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin ein Valideneinkommen von Fr. 38'480.- für das Jahr 2001 ermittelt.
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3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin bei der R.________ AG im Rahmen eines Pensums von 50 % beschäftigt und erzielte dabei im Jahre 2001 ein Einkommen von Fr. 19'240.-. Nach Beurteilung der Gutachter der MEDAS wäre ihr diese Tätigkeit indessen im Umfang von 70 % zumutbar. Da die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit somit nicht voll verwertete, rechnete die IV-Stelle den Verdienst von Fr. 19'240.- auf ein Pensum von 70 % um, was Fr. 26'936.- ergab. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 38'480.- ergab einen Invaliditätsgrad von 30 %. Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass bei einer Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen - im vorliegenden Fall indessen kaum gerechtfertigten - Abzuges von 25 % (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) ein Invaliditätsgrad von höchstens 35.87 % resultieren würde. Es bestätigte daher im Ergebnis die Verfügung vom 16. November 2001.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, nachdem ihr die Stelle bei der R.________ AG auf Ende März 2002 gekündigt worden sei, könne sie keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit mehr finden. Die Verlagerung des bisherigen Arbeitsplatzes ins Ausland zeige die Veränderungen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, welche nicht nur konjuktureller und quantitativer Art, sondern vor allem struktureller und qualitativer Art seien. Die Tendenz weise auf eine generelle Abnahme der un- und angelernten Arbeitskräften offen stehenden Arbeitsplätze im primären Wirtschaftssektor hin, während im tertiären Sektor eine Zunahme von Stellen zu verzeichnen sei, welche jedoch auch in den einfachen Aufgabenbereichen vielfältig ausgestaltet seien und minimale sprachliche und technische Kenntnisse voraussetzten. Für eine ihr zumutbare leichte manuelle Tätigkeit bestehe auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt praktisch kein Angebot mehr. Die IV-Stelle habe denn auch keine konkreten Verweisungstätigkeiten bezeichnet.
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4.2 Aufgrund dieser Vorbringen gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf den im Gesetz verankerten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 28 Abs. 2 IVG) abgestellt hat. Es handelt sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von der Wirklichkeit der Arbeitswelt, zu beurteilen ist. Zu untersuchen ist, ob die behinderte versicherte Person, nachdem sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, noch fähig ist, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ob indessen eine Realisierung aufgrund der herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die Invaliditätsbemessung unerheblich. Ob die aktuelle Arbeitsmarktlage ausgeglichen ist, muss nicht geprüft werden (Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen, 1999, S. 29 ff.). Mit dieser Begriffsumschreibung wird ein allfälliger Strukturwandel des Arbeitsmarktes keineswegs verkannt. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass die versicherte Person nicht auf "aussterbende" Berufe oder Tätigkeiten verwiesen werden darf, die auf dem Stellenmarkt nicht (mehr) nachgefragt werden. Da der fiktive Arbeitsmarkt sämtliche wirtschaftlich verwertbaren Leistungen enthält, gilt er jedoch für gesunde und für behinderte Arbeitskräfte, genauso wie er für Vollzeit- und für Teilzeitbeschäftigte sowie für besser wie auch für weniger gut ausgebildete Stellenbewerbende massgebend ist.
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Der Verwaltung und im Streitfall dem Gericht obliegt es, aufzuzeigen, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zumutbar sind. An die Konkretisierung dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen gestellt werden. Die Sachverhaltsabklärung hat vielmehr nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 f.), was vorliegend zutrifft. Je restriktiver die medizinischen Vorgaben gefasst sind, desto präziser ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. In ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren wies die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass Stellen in der industriellen Montage, wie sie die Beschwerdeführerin bisher inne hatte, nach wie vor existieren. Die IV-Stelle führte drei Firmen namentlich auf, welche solche Arbeitsplätze anbieten würden. Die Versicherte bestreitet nicht, dass es sich dabei um zumutbare Arbeitsplätze handeln würde, weist jedoch nach, dass sie sich bei zwei dieser Stellen erfolglos beworben hat. Wie die Verwaltung weiter ausführt, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich, leichte Lager- und Magazinerarbeiten auszuführen, sowie im Bereich Versand oder Verpackung tätig zu sein. Weiter verwies sie darauf, dass für frauenspezifische Tätigkeiten - beispielsweise Stellen mit Betreuungsaufgaben - ein weites Betätigungsfeld offen stehe. Bei den beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich keineswegs um realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Auslagerung von gewissen Produktionstätigkeiten ins Ausland habe dazu geführt, dass derartige Stellen vom schweizerischen Arbeitsmarkt völlig verschwunden sind. Ohne dass es der beantragten Expertise zur Veränderung und derzeitigen Struktur des schweizerischen Arbeitsmarktes bedarf, kann davon ausgegangen werden, dass auf dem der Versicherten offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus ihrer Behinderung angepasste leichte Arbeiten angeboten werden.
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5.
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5.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über den Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174).
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5.2 In der Anmeldung zum Leistungsbezug wird geltend gemacht, die Behinderung bestehe seit November 1998. Das Gesuch wurde am 9. November 1999 eingereicht, womit die Nachzahlung von Leistungen bis November 1998 möglich wäre (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der allfällige Rentenbeginn fällt daher in den Monat November 1998, weshalb grundsätzlich die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Nun wurde jedoch das bisherige Arbeitsverhältnis am 15. November 2001 auf den 31. März 2002 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Selbst wenn jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Versicherten seitens ihrer letzten Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per Ende März 2002 gekündigt worden ist, nicht auf die entsprechenden Lohnangaben abgestellt wird, sondern Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE ermittelt werden, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie die nachstehende Berechnung zeigt.
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5.3 Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 3505.- (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1) auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 1998 von 41.9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2003 Heft 1, S. 94 Tabelle B 9.2) führt dies zu einem Jahreseinkommen von Fr. 44'058.-.
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Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ergibt sich, ausgehend vom hievor errechneten tabellarischen jährlichen Verdienst von Fr. 44'058.-, in Anbetracht der lediglich 70%igen Arbeitsfähigkeit, demnach ein relevantes Einkommen von Fr. 30'840.50. Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann nach der Rechtsprechung vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Der Beschwerdeführerin sind nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 70 % wird schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen und zusätzlich einzulegenden Pausen bereits weitgehend Rechnung getragen. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Dienstjahre, ebenso wenig diejenigen der Nationalität/Aufenthaltskategorie (die Versicherte besitzt die Niederlassungsbewilligung C). Insgesamt erscheint ein Abzug von 10 % unter den gegebenen Umständen als angemessen, zumal sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20). Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 27'756.40 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 44'058.- zu einem Invaliditätsgrad von 37 %.
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6.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Erik Wassmer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Uhrenindustrie, Biel/Bienne, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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