BGer C 181/2003 |
BGer C 181/2003 vom 23.10.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 181/03
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Urteil vom 23. Oktober 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 17. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1949 geborene G.________ bezog in der Zeit vom 6. März 1998 bis zum 13. September 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 9. Mai 2001 überwies die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Sache betreffend Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 6. März 1998 zum Entscheid an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Aarau. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2002 verneinte dieses eine Anspruchsberechtigung ab Beginn und lud die Kasse zudem ein, die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Arbeitnehmer, die eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb auch nach der Entlassung beibehielten und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen und massgeblich beeinflussen könnten, von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen seien. Der Versicherte sei bis zu deren Liquidation Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X.________ gewesen. Er habe somit massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsverlauf gehabt, weshalb der geltend gemachte Anspruch abzulehnen sei.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab (Entscheid vom 17. Juni 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Im Wesentlichen rügt er, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Es werde nicht berücksichtigt, dass er wegen einer Entlassung bei der Firma A.________ arbeitslos geworden sei. Er sei bei dieser als Sachbearbeiter im Ölhandel tätig gewesen. Daneben habe er gar keine Zeit gehabt, Personen zu vermitteln, wozu er auch keine kantonale Bewilligung besessen habe.
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Während das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das kantonale Gericht und das AWA seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Diese Rüge erweist sich - auch wenn die Verwaltungsakten sehr lückenhaft sind - als berechtigt.
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2.
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2.1 Der Versicherte meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 6. März 1998 an. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto, welchen die Verwaltung beigezogen hatte, arbeitete er von April 1997 bis Februar 1998 für die Firma A.________. Sozialversicherungsbeiträge wurden während dieser Zeit auf einem Einkommen von Fr. 116 190.- abgerechnet. Die näheren Umstände der Anstellung (Arbeitszeit, Entschädigungsmodalitäten, usw.) und der Auflösung (kündigende Partei, Begründung, usw.) sind aktenmässig nicht belegt. Immerhin steht fest, dass die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses zur Arbeitslosigkeit führte, für welche Versicherungsleistungen beantragt werden. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern G.________ in dieser Firma eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt haben könnte. Vorinstanz und AWA haben den Beschwerdeführer daher zu Unrecht als Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung qualifiziert.
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2.2 Die Verfügung des AWA stützt sich zwar auf Art. 15 AVIG. Begründet wird die fehlende Anspruchsberechtigung indessen ausschliesslich damit, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten habe. Die Vorinstanz bestätigte diese Rechtsauffassung mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (vorinstanzlicher Entscheid S. 9 Erw. 3c) und wies darauf hin, dass der Versicherte an verschiedenen Gesellschaften (v.a. GmbHs) kapital- und organmässig beteiligt sei.
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Da die Arbeitslosigkeit unbestrittenermassen nicht auf die Entlassung durch eine dieser Gesellschaften verursacht wurde, kann dieser Sachverhalt nicht unter dem Blickwinkel des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gewürdigt werden.
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2.3 Aus den Akten ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum, als er angestellt war, an mehreren Gesellschaften (v.a. GmbHs) beteiligt war. Dies hinderte ihn jedoch nicht an der Ausübung einer wohl vollzeitlichen Arbeitnehmertätigkeit. Zum andern ist belegt, dass er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine weitere Gesellschaft (mit ähnlichem Namen und und vergleichbarer Zielsetzung wie die bisherigen Firmen) gründete und ins Handelsregister eintragen liess. Damit ist indessen die strittige Frage der Anspruchsberechtigung nicht entschieden. Diese wäre nur dann zu verneinen, wenn die Aufnahme einer auf Dauer angelegten vollzeitlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Tat umgesetzt würde. Denkbar ist aber auch, dass eine blosse Zwischenverdiensttätigkeit vorliegt. Lässt sich die Aufnahme einer auf Dauer angelegten selbstständigen Erwerbstätigkeit bejahen, so ist zu prüfen, ob sich deswegen die objektive und/oder subjektive Vermittlungsfähigkeit, welche nicht graduierbar ist (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen), verneinen lässt oder ob sich eine Beschränkung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (blosse Teilarbeitslosigkeit) ergibt.
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Offen ist auch, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind.
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2.4 Die Streitsache lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen und ist deshalb an das AWA zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2003 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Aarau, vom 31. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Aarau, zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 23. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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