BGer 5C.130/2003 |
BGer 5C.130/2003 vom 14.10.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.130/2003 /bnm
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Urteil vom 14. Oktober 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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U.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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handelnd durch Brigitta Bütschi, Sozialdienste des Amtsbezirks Interlaken, Untere Bönigstrasse 14,
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3800 Interlaken, vertreten durch Fürsprecher Urs Mosimann, Marktgasse 18, Postfach, 3605 Thun,
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gegen
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V.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Albrecht, Konkordiastrasse 20, Postfach 156, 8030 Zürich.
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Gegenstand
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Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. April 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 7. Juli 1992 anerkannte V.________ die am 15. Februar 1992 geborene U.________ als sein Kind. Gemäss DNA-Analyse vom 26. April 2001 kann V.________ als Vater von U.________ mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Am 17. Mai 2001 bevollmächtigte V.________ seinen heutigen Rechtsvertreter, die Vaterschaftsanerkennung gerichtlich anzufechten.
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B.
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Die Klage wurde am 25. April 2002 eingereicht mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten sei. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) wies die Klage wegen Verwirkung der Klagefrist ab (Urteil vom 14. Oktober 2002). Auf Berufung des Klägers hin stellte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich fest, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist. Es liess die Klage zu, weil deren verspätete Erhebung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden könne (Urteil vom 29. April 2003).
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C.
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Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte, es sei festzustellen, dass der Kläger ihr Vater sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen zur Klärung der sozialpsychologischen Beziehung der Beklagten mit dem Kläger und ihrer persönlichen Einstellung zur Klage, nötigenfalls auch zur Klärung ihrer Urteilsfähigkeit für eine persönliche Stellungnahme zur Klage. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 252 Abs. 2 ZGB entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater unter anderem durch Anerkennung. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Vater, der das Kind anerkannt hat (Art. 260 ZGB), die Anerkennung beim Gericht ausnahmsweise dann anfechten, wenn er das Kind in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat (Art. 260a Abs. 2 ZGB). Er hat zu beweisen, dass er nicht der Vater des Kindes ist (Art. 260b Abs. 1 ZGB). Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger den Irrtum entdeckte, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 1 und 3 ZGB).
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1.1 Der Kläger hat die Beklagte als sein Kind anerkannt und mittels DNA-Analyse bewiesen, dass er mit Sicherheit nicht der Vater der Beklagten sein kann. Mit seiner Klage vom 25. April 2002 hat er die gesetzliche Klagefrist nicht eingehalten, die fünf Jahre nach der Anerkennung und damit im Juli 1997 endgültig abgelaufen ist. Strittig ist, ob die verspätete Klageerhebung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann.
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Das Obergericht hat dafürgehalten, erst das DNA-Gutachten habe den Irrtum des Klägers über seine Vaterschaft beseitigt. Für die Frage der rechtzeitigen Klageerhebung sei unerheblich, dass die Kindsmutter zur Zeit der Zeugung der Beklagten mit Wissen des Klägers als Prostituierte gearbeitet habe und dass der Kläger nach der Trennung von der Kindsmutter erstmals an seiner Vaterschaft gezweifelt habe. Vom Ergebnis des DNA-Gutachtens habe der Kläger spätestens im Mai 2001 Kenntnis gehabt. Dass der von ihm sofort bevollmächtigte Rechtsanwalt erst nach fast einem Jahr und damit die Klage wiederum zu spät eingeleitet habe, sei ein Fehler, der aber ebenfalls entschuldigt werden könne (E. 3 S. 3 ff.).
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Die Beklagte wendet dagegen ein, es liege kein Irrtum vor. Spätestens im Herbst 1996 habe der Kläger zudem derart an seiner Vaterschaft gezweifelt, dass er alles hätte unternehmen müssen, um seine Vaterschaft abklären zu lassen. Auf einen angeblichen Anwaltsfehler bei der Klageerhebung komme es unter diesen Umständen nicht an.
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1.2 Die Anfechtung des Kindesverhältnisses ist gesetzlich befristet. Die Befristung dient vorab der Rechtssicherheit. Das Kindesverhältnis soll zeitlich nicht unbegrenzt in Frage gestellt werden können. Es handelt sich um Verwirkungsfristen, nach deren unbenutztem Ablauf der Klageanspruch von Gesetzes wegen untergeht und die Anfechtungsklage abzuweisen ist. Da für den Klageberechtigten in jedem Fall viel auf dem Spiele steht, können verwirkte Fristen aus "wichtigen Gründen" wiederhergestellt werden, wie das in Art. 256c Abs. 3 (Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes), in Art. 260c Abs. 3 (Anfechtung der Anerkennung) sowie in Art. 263 Abs. 3 ZGB (Vaterschaftsklage) vorgesehen ist (vgl. dazu Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, N. 9, N. 37 und N. 45 zu Art. 256c ZGB).
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Nach der Rechtsprechung sind die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist restriktiv anzuwenden. Die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen, weil mit der Kindesrechtsrevision von 1976/78 die Klagefristen grosszügig erweitert worden sind und deren Wiederherstellung aus wichtigen Gründen in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt zugelassen werden muss (für Art. 260c Abs. 3 ZGB: Urteil des Bundesgerichts 5C.45/1994 vom 6. Juni 1994, E. 2, unter Hinweis auf Sager, Die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater durch Anerkennung und seine Aufhebung, Diss. Zürich 1979, S. 183). Wichtige Gründe zur verspäteten Klageeinreichung liegen unter anderem dann vor, wenn der Kläger bis anhin keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft und zur Anhebung der Anfechtungsklage hatte. Blosse Zweifel ohne bestimmte Anhaltspunkte bilden indessen keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anforderungen. Es geht nicht an, einem Klageberechtigten die Klageerhebung zuzumuten, bevor er die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Klage besitzt. Wohl können aber die Umstände so liegen, dass der Kläger gehalten ist, sich über den Tatbestand Gewissheit zu verschaffen, und dass das Unterlassen von Abklärungen als unentschuldbar erscheint (zu aArt. 257 Abs. 3 bzw. dem gleichlautenden Art. 256c Abs. 3 ZGB: BGE 91 II 153 E. 2 S. 155 und Urteil des Bundesgerichts 5C.19/1992 vom 30. April 1992, E. 2).
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Als wichtigen Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB hatte der Kläger im kantonalen Verfahren einen Irrtum über seine Vaterschaft behauptet (vgl. dazu Hegnauer, N. 32 zu Art. 260c ZGB). Der Irrtum muss sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat. Er liegt vor, wenn der Kläger Tatsachen nicht kannte, die seine leibliche Vaterschaft ausschliessen oder ernsthafte Zweifel daran zulassen. Der Irrtum ist hingegen unbeachtlich, wenn der Kläger das Kind anerkannt hat, obgleich er wusste oder damit rechnete, dass die Kindsmutter um die Empfängniszeit Dritten beigewohnt hatte (Stettler, Das Kindesrecht, SPR III/2, Basel 1992, § 13/II/E/2 S. 206 f.; Hegnauer, N. 88 und N. 94-99 zu Art. 260a ZGB). Was der Kläger in einem bestimmten Zeitpunkt wusste, stellt die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht - von hier nicht erhobenen, ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen - verbindlich fest (Art. 63 f. OG; BGE 119 II 110 E. 3a S. 112, betreffend die Frist gemäss Art. 256c ZGB).
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1.3 Das Obergericht hat einleitend den Standpunkt des Klägers dargelegt und festgehalten, die Beiständin der Beklagten stelle die Sachvorbringen nicht in Frage, ergänze aber immerhin, dass die Mutter der Beklagten um die Zeit der Empfängnis mit Wissen des Klägers als Prostituierte gearbeitet habe. "Dass sich die Mutter des Kindes mit Wissen des Klägers prostituierte" (E. 3a S. 4), hat das Obergericht alsdann in rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Der Kläger bestreitet in seiner Berufungsantwort, dass es sich bei der in Anführungszeichen gesetzten Aussage um eine Tatsachenfeststellung handle; es sei nicht sicher, ob das Obergericht den Nebensatz absichtlich mit "dass" begonnen habe statt mit "falls" oder "wenn".
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Der klägerische Einwand ist unbegründet. Abgesehen davon, dass im Urteil der Indikativ - die sog. Wirklichkeitsform - verwendet wird ("mit Wissen des Klägers prostituierte"), stehen die obergerichtlichen Ausführungen vor dem Hintergrund der Vorbringen des Klägers, der in seiner kantonalen Berufungsschrift dargelegt hat, die Kindsmutter habe sich vor und mit seinem Wissen während der Schwangerschaft prostituiert. Dass das Obergericht den zeitlichen Angaben nicht geglaubt hat, wonach die Kindsmutter gerade in der kritischen Zeit mit keinen anderen Männern als mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt haben soll, ergibt sich ohne weiteres aus der Unbestimmtheit der klägerischen Behauptungen, die zudem reichlich "konstruiert" anmuten (vgl. act. 44, S. 7 ff. der kantonalen Berufungsschrift). In tatsächlicher Hinsicht hat sich das Obergericht offenkundig auf die Darstellung der Beklagten gestützt, dass die Kindsmutter um die Zeit der Empfängnis mit Wissen des Klägers als Prostituierte gearbeitet hat. Dabei kann es für das Vorliegen des behaupteten Irrtums letztlich nicht darauf ankommen, ob und allenfalls für welche Zeitspanne sich die Kindsmutter gemäss ihren Zusicherungen nicht mehr prostituiert haben soll. Entscheidend ist in rechtlicher Hinsicht, dass die Kindsmutter regelmässig auch mit Dritten geschlechtlichen Umgang hatte und der Kläger davon wusste. Er hat damit in Kauf genommen, dass er möglicherweise nicht der Vater ist, und kann sich im Nachhinein nicht auf später entdeckte Tatsachen berufen, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Mit Blick darauf ist von vornherein unerheblich, was der Kläger oder die Kindsmutter bezüglich der Vaterschaft seinerzeit gehofft oder geglaubt haben wollen.
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Das Obergericht hat den Einwand der Beklagten, ihre Mutter habe sich mit Wissen des Klägers prostituiert, deshalb verworfen, weil die Kindsmutter als Prostituierte in aller Regel "geschützten" Verkehr praktiziert haben dürfte, was eine Empfängnis weitgehend ausschliesse. Da auch nach dieser Auffassung ausnahmsweise "ungeschützter" Geschlechtsverkehr stattgefunden haben könnte und selbst der "geschützte" Geschlechtsverkehr eine Schwangerschaft nicht absolut ausschliessen dürfte, ändert sich nichts an der rechtlichen Würdigung. Der Kläger hat vom Mehrverkehr der Kindesmutter gewusst und die Beklagte trotz der Möglichkeit anerkannt, dass er nicht der Vater sein könnte. Die erfolgreiche Berufung auf einen Irrtum über die Vaterschaft erweist sich unter diesen Umständen als ausgeschlossen.
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1.4 Das Obergericht hat weiter festgehalten, nach der Darstellung des Klägers seien er und die Mutter der Beklagten jedenfalls anfänglich immer davon ausgegangen, er sei der Vater. Nach der Trennung seien ihm erstmals Zweifel gekommen, und er habe die Mutter der Beklagten ersucht, in einen Vaterschaftstest einzuwilligen (E. 3a S. 4). Die Beklagte beruft sich in einem Eventualstandpunkt auf diese Tatsachenfeststellung, die das Obergericht in rechtlicher Hinsicht nicht bzw. zu wenig gewürdigt habe. In seiner Berufungsantwort wendet der Kläger ein, es treffe zwar zu, dass er am 25. September 1996 der Vormundschaftsbehörde zu Protokoll gegeben habe, er werde einen Vaterschaftstest einleiten lassen, weil er und die Mutter der Beklagten Anfang der Neunzigerjahre in wilden Verhältnissen gelebt hätten. Er habe damals jedoch (noch) nicht an seiner Vaterschaft gezweifelt, sondern die Kindsmutter nur deshalb um ihre Mitwirkung an einem Test gebeten, weil seine Ehefrau die Klärung dieser Vaterschaft verlangt hätte.
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Den Inhalt der Rechtsschriften und der Parteierklärungen im Prozess stellt die kantonale Letztinstanz verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 125 III 305 E. 2e Abs. 3 S. 311). Ob eine Prozesserklärung im kantonalen Verfahren als Tatsachengeständnis ausgelegt werden darf, ist eine Frage des kantonalen Rechts (Art. 43 OG; BGE 116 II 196 E. 3a S. 201). Die Vorbringen des Klägers, die sich gegen die obergerichtliche Feststellung richten, dem Kläger seien nach der Trennung (scil. 1996) erstmals Zweifel an seiner Vaterschaft gekommen, sind deshalb unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 59 Abs. 3 OG). Das Bundesgericht muss insoweit darauf abstellen, dass der Kläger im September 1996 erstmals an seiner Vaterschaft gezweifelt und die Mutter der Beklagten ersucht hat, in einen Vaterschaftstest einzuwilligen.
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Bei der geschilderten Sachlage ist der Einwand der Beklagten berechtigt, die Umstände hätten bereits im September 1996 so gelegen, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, seine Zweifel an der eigenen Vaterschaft zu beheben. Seine fehlenden Bemühungen, die Vaterschaft abzuklären, erscheinen unter diesem Blickwinkel als unentschuldbar. Das Vorbringen des Klägers, er habe im November 1998 einen Rechtsanwalt konsultiert (S. 10 der Berufungsantwort), ist - soweit zulässig - unbehelflich. Als er 1996 zu zweifeln begonnen und seinen angeblichen Irrtum bemerkt hat, hätte der Kläger nicht nochmals zwei Jahre damit zuwarten dürfen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Er hätte sich vielmehr mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung um eine Klärung der Verhältnisse - sei es aussergerichtlich oder gerichtlich - bemühen müssen. Dass er sofort nach dem Auftauchen erster Zweifel im September 1996 in dieser Richtung irgendetwas unternommen hätte, wird weder im obergerichtlichen Urteil festgestellt noch vom Kläger in seiner Berufungsantwort behauptet (vgl. zum Mass der Verspätung: Hegnauer, N. 33 zu Art. 260c i.V.m. N. 59 zu Art. 256c ZGB, mit Nachweisen). Bei diesem Ergebnis wird auch bedeutungslos, ob seinem im Jahre 2001 beigezogenen Rechtsanwalt ein Fehler unterlaufen ist.
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1.5 Aus den dargelegten Gründen hat das Obergericht Bundesrecht verletzt, indem es die Klagefrist in Anwendung von Art. 260c Abs. 3 ZGB wiederhergestellt hat. Die Berufung muss gutgeheissen und die Klage abgewiesen werden, wie die Beklagte das sinngemäss beantragt. Zu einer weitergehenden Feststellung, dass der Kläger der Vater der Beklagten sei, besteht kein Grund. Bei der Anfechtung der Anerkennung handelt es sich um eine negative Gestaltungsklage, deren Gutheissung das bestehende Kindesverhältnis zum Vater rückwirkend aufhebt (Hegnauer, N. 56 und N. 118 zu Art. 260a ZGB). Die Abweisung der Anfechtungsklage belässt das väterliche Kindesverhältnis, wie es ist, so dass diesbezüglich auch nichts festzustellen ist.
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2.
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Für den Gutheissungsfall beantragt der Kläger in seiner Berufungsantwort, die Sache an das Obergericht zurückzuweisen zur Klärung der sozialpsychologischen Beziehung der Beklagten mit dem Kläger und ihrer persönlichen Einstellung zur Klage, nötigenfalls auch zur Klärung ihrer Urteilsfähigkeit für eine persönliche Stellungnahme zur Klage. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen solchen - über die blosse Abweisung der Berufung hinausgehenden - Antrag stellen darf, ohne formell (Eventual-)Anschlussberufung zu erheben (vgl. dazu Scyboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SAV Bd. 15, Bern 1997, S. 7 ff., S. 53/54).
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Der Antrag steht offenbar vor dem Hintergrund der Frage, inwiefern das Interesse einer der Parteien an der Anfechtung der Anerkennung eine verspätete Klageerhebung zu entschuldigen vermöge. Überwiegt das Interesse des Klägers an der Zulassung der Klage das gegenteilige Interesse der Beklagten eindeutig, kann sich die Annahme eines wichtigen Grundes unter Umständen rechtfertigen, die sonst hiefür nicht ausreichen würden. Dasselbe darf angenommen werden, wenn auch das Kind an der Klage des Anerkennenden interessiert ist (vgl. dazu Hegnauer, N. 61 zu Art. 256c und N. 34 zu Art. 260c ZGB). Das Obergericht hat dazu lediglich festgehalten, die Zuverlässigkeit, mit der heute eine Vaterschaft nachgewiesen oder ausgeschlossen werden könne, sei ein Grund dafür, dass wenn immer prozessual möglich Wirklichkeit und Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden sollten; es könne auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegen, dass ein naturwissenschaftlich ausgeschlossenes Kindesverhältnis beseitigt werde (E. 3b S. 7).
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Der obergerichtliche Standpunkt überzeugt nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine Interessenabwägung, ob die Anfechtung des Kindesverhältnisses oder dessen Fortdauer für das Kind vorteilhaft ist (BGE 121 III 1 E. 2c S. 4). Dabei wäre hier in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte durch die Anfechtung jedenfalls vorläufig vaterlos würde und jeglichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger verlöre. Die Zulassung der verspäteten Klage liegt insoweit offensichtlich nicht im Interesse des Kindes, so dass es sich erübrigt auf die klägerischen Ausführungen zu den sozialpsychischen Aspekten der Anfechtung einzugehen (vgl. dazu Hegnauer, Zur Beistandschaft für das Kind im Anfechtungsprozess, ZVW 50/1995 S. 213 ff.). Interessen des Klägers, die die gegenteiligen Interessen der Beklagten zudem überwiegen müssten, sind dem obergerichtlichen Urteil nicht entnehmbar, noch werden sie vom Kläger behauptet.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Dem Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden. Die eingereichten Unterlagen weisen seine Bedürftigkeit aus und als Berufungsbeklagtem kann ihm die Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens nicht entgegengehalten werden, zu dessen Erhebung und Begründung er fraglos auf anwaltliche Hilfestellung angewiesen gewesen ist (Geiser, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, N. 1.42 S. 21 f. und S. 23). Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, hingegen nicht, was die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angeht. Zwar wird der obsiegenden Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen. Falls diese sich aber als uneinbringlich erweisen sollte, wäre der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG; BGE 122 I 322 Nr. 41). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind auch auf Seiten der Beklagten erfüllt; es ist nicht davon auszugehen, dass die Sozialdienste des Amtsbezirks Interlaken über einen Rechtsdienst verfügen, der die Interessen der Beklagten vor Bundesgericht wahrnehmen könnte und den Beizug eines Rechtsanwalts unnötig machte. Unter dem Vorbehalt der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung (Art. 9 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.119.1) aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen.
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Eine Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG) kann unterbleiben, da die im Anfechtungsprozess obsiegende Beklagte keine kantonalen Gerichtskosten zu tragen hat, vor erster Instanz auf eine Prozessentschädigung verzichtet und am kantonalen Berufungsverfahren nicht teilgenommen hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. April 2003 aufgehoben, und die Klage abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Albrecht, Konkordiastrasse 20, Postfach 156, 8030 Zürich, als amtlicher Vertreter bestellt. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Fürsprecher Urs Mosimann, Marktgasse 18, Postfach, 3605 Thun, als amtlicher Vertreter bestellt.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Fürsprecher Urs Mosimann, Marktgasse 18, Postfach, 3605 Thun, aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Rechtsanwalt Dr. Peter Albrecht, Konkordiastrasse 20, Postfach 156, 8030 Zürich, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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