BGer P 78/2001 |
BGer P 78/2001 vom 13.10.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 78/01
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Urteil vom 13. Oktober 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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B.________, 1929, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 17. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau sprach dem 1929 geborenen B.________ ab August 1996 Ergänzungsleistungen zur Altersrente zu (Verfügungen vom 13. März 1997, 6. Januar 1998 und 30. Juni 1999). Mit Verfügung vom 20. April 2000 kam die genannte EL-Behörde auf ihre früheren Leistungsverfügungen zurück: Unter Berücksichtigung von Angaben des Versicherten, wonach er im Jahre 1994 in Thailand Darlehen von insgesamt rund Fr. 150'000.- gewährt und davon nichts zurückerhalten habe, ermittelte sie die Ergänzungsleistungen rückwirkend unter Aufrechnung eines Verzichtsvermögens im erwähnten Betrag neu und forderte gleichzeitig die im Zeitraum vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 43'982.- von B.________ zurück. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2000 in dem Sinne gut, als sie die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen (u.a. hinsichtlich eines allfälligen im Jahre 1994 in der Schweiz erfolgten Vermögensverzichts) und anschliessender neuer Verfügung über eine eventuelle Rückerstattungspflicht an das Amt für AHV und IV zurückwies. Dieses nahm in der Folge für den bereits angeführten Zeitraum vom 1. August 1996 bis 31. März 2000 eine weitere rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und ermittelte einen Rückerstattungsbetrag von nur mehr Fr. 19'737.-, wobei namentlich die 1994 erfolgte Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.- an die Firma T.________ AG als Vermögensverzicht gewertet wurde (Verfügung vom 20. Februar 2001).
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B.
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Die Rekurskommission wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Ergänzungsleistungen seien unter Ausserachtlassung eines hypothetischen Verzichtsvermögens zu berechnen.
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Während das Amt für AHV und IV auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (bis Ende 1997: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG; ab 1. Januar 1998: Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen) - richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten nur noch streitig, ob mit Blick auf das in der Schweiz gewährte Darlehen ein hypothetisches Verzichtsvermögen sowie ein diesbezüglicher fiktiver Vermögensertrag in die EL-Berechnung mit einzubeziehen ist.
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2.1 Laut "Vereinbarung/Vertrag" zwischen der T.________ AG und dem Beschwerdeführer vom 24. Oktober 1994 "vergibt" dieser für die Dauer eines Jahres "ab Vertragsabschluss" an die genannte Firma "ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.-". Auf der andern Seite beteiligt die Aktiengesellschaft den Versicherten "am Verkauf (des) Champagne D.________ mit Fr. 2.- pro verkaufte Flasche solange (das) Kapital von Fr. 100'000.- (der) T.________ AG zur Verfügung steht". Weiter verpflichtete sich die T.________ AG, dem Beschwerdeführer jeweils bis zum 15. des Monats die Abrechnung über die verkauften Flaschen auszuhändigen sowie den fälligen Betrag zu leisten. Bei nicht pünktlicher monatlicher Abrechnung "wird (das) investierte Kapital sofort zur Rückzahlung fällig und der Vertrag gilt als gekündigt". Handschriftlich erfolgte der Zusatz, "wonach (dem Versicherten) ein Inhaber-Grundpfandschuldbrief in der Höhe von Fr. 100'000.- (...) als Sicherheit" ausgehändigt werde (was indes nie in die Tat umgesetzt wurde). Am Tag des Vertragsschlusses bestätigte H.________ als Vertreter der Darlehensnehmerin unterschriftlich den Erhalt der Fr. 100'000.-. Als Zeuge durch den Untersuchungsrichter befragt, erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen des 1996 von ihm angestrengten Strafverfahrens gegen H.________, bei Vertragsschluss habe er mit einem monatlichen Umsatz von etwa 1000 Flaschen Champagner gerechnet (Einstellungsverfügung des Bezirksamts X.________ vom 27. April 2001).
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2.2 Im Hinblick auf die Aktenlage ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sich die fragliche Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL-Bezug (August 1996) realistischerweise als uneinbringlich erwiesen hatte, womit sie nicht mehr in der von der Rechtsprechung geforderten Weise (BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen) als praktisch vorhandener und dem Beschwerdeführer rechtlich ungeschmälert zur Verfügung stehender Vermögenswert angerechnet werden kann. Es stellt sich indessen die Frage, ob die seinerzeitige Darlehenshingabe als Vermögensverzicht im Sinne von altArt. 3 Abs. 1 lit. f ELG zu werten ist. Dies ist zu verneinen, da das Darlehen nicht ohne Gegenleistung, sondern im Gegenzug zur konkret festgelegten Beteiligung des Beschwerdeführers am Champagnerverkauf von Fr. 2.- pro Flasche gewährt worden ist (vgl. Urteil W. vom 31. Januar 2003, P 47/02). Den Akten lassen sich - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach der Versicherte schon bei Vetragsabschluss damit hätte rechnen müssen, weder in vereinbarter Weise am Verkaufserfolg beteiligt zu werden noch den Darlehensbetrag zurückzuerhalten. Soweit im Hinblick auf die bereits erwähnte Einstellungsverfügung des Bezirksamtes X.________ vom 27. April 2001 allenfalls davon auszugehen wäre, dass mangels eines entsprechenden Geldbetrages im Besitze des Beschwerdeführers gar keine Darlehenshingabe erfolgte, könnte erst recht kein Vermögensverzicht angenommen werden.
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Nach dem Gesagten darf weder das Darlehen von Fr. 100'000.- noch ein hypothetisches Verzichtsvermögen in diesem Betrag in die EL-Berechnung mit einbezogen werden. Mithin entfällt auch die Berücksichtigung eines diesbezüglichen fiktiven Vermögensertrages. Das Amt für AHV und IV wird daher den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter entsprechender Korrektur dieser beiden Berechnungspositionen neu zu ermitteln haben. Eine allfällige Rückforderung steht - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt wurde - unter dem Vorbehalt eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision [BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen]; vgl. auch Art. 53 ATSG). Die Verwaltung wird deshalb die diesbezüglichen Erfordernisse zu prüfen haben, was bisher sowohl im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren unterblieben ist. Gegebenenfalls wird die EL-Behörde über die Rückerstattung neu verfügen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 17. Oktober 2001 und die Verfügung des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2001 aufgehoben, und es wird die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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