BGer 1P.559/2003
 
BGer 1P.559/2003 vom 09.10.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.559/2003 /sta
Urteil vom 9. Oktober 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Kostenerlassgesuch,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ scheiterte auch beim zweiten Versuch, das Lizenziatenexamen an der juristischen Fakultät der Universität Basel zu bestehen. Gegen die Examensverfügung der juristischen Fakultät vom 4. Dezember 1997 erhob er Rekurs, den die Rekurskommission des Universitätsrates der Universität Basel am 23. März 1998 abwies. Mit einem Revisionsbegehren vom 24. September 1998 ersuchte er die Rekurskommission, auf ihren Entscheid vom 23. März 1998 zurückzukommen. Das Revisionsgesuch wurde am 27. Oktober 1998 abgewiesen. Auf eine von X.________ in dieser Sache eingereichte Aufsichtsbeschwerde trat der Universitätsrat der Universität Basel am 11. Februar 1999 nicht ein.
Mit Eingabe vom 16. August 1999 erstattete X.________ gegen drei Personen, die an Entscheiden in seiner Angelegenheit betreffend Lizenziatenexamen mitgewirkt hatten, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, "Falschaussage" und Anstiftung zu diesen Delikten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Beschluss vom 18. August 1999 wegen Fehlens der Tatbestände ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1. Oktober 1999 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht ein, soweit sich diese gegen die Einstellung des Strafverfahrens gerichtet hatte.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhob am 15. April 2003 gegen X.________ Anklage wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie falscher Anschuldigung, welche Delikte mit der Angelegenheit betreffend Lizenziatenexamen im Zusammenhang stehen. Das Strafgericht Basel-Stadt setzte die Hauptverhandlung auf den 16. Oktober 2003 fest. Die Strafgerichtskanzlei lud X.________ am 3. Juni 2003 auf den 12. Juni 2003 vor, um von der Beweisliste Kenntnis zu nehmen und Auskunft zu erteilen, ob er sich selbst verteidigen werde oder einen Privatverteidiger beiziehe oder einen unentgeltlichen Verteidiger wünsche und ob er Anträge auf Ergänzung der Beweisliste stelle. Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 teilte X.________ dem Strafgericht mit, "nach dem gewöhnlichen Lauf eines Strafverfahrens" stehe jetzt die Erstellung der Beweisliste durch das Strafgericht an. Wegen des bei der juristischen Fakultät der Universität Basel hängigen Wiedererwägungsgesuchs betreffend Lizenziatenexamen solle das Strafgericht mit der Erstellung der Beweisliste warten und die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückgeben. Daraufhin verfügte der Verfahrensleiter des Strafgerichts am 19. August 2003: "Die Verteidigungsfragen gelten als gestellt. Die Hauptverhandlung wird angesetzt. Das Strafverfahren in Sachen X.________ kann nicht länger verschoben werden. Das Ergebnis des Wiedererwägungsgesuchs ist für den Ausgang des Strafverfahrens nicht von Relevanz". Gegen diese Verfügung reichte X.________ mit Eingabe vom 28. August 2003 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Unentgeltliche Prozessführung für das laufende Verfahren.
2. Die Beweisliste soll mir mitgeteilt werden.
3. Es soll mir die Möglichkeit gegeben werden, Anträge auf Ergänzung der Beweisliste zu stellen.
4. Das Ergebnis des Wiedererwägungsgesuchs an die juristische Fakultät soll abgewartet und in die Beweisliste aufgenommen werden.
5. Die Gerichtsakten sollen an die Basler Staatsanwaltschaft zwecks Neubeurteilung zurückgegeben werden."
Der Appellationsgerichtspräsident traf am 10. September 2003 in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung folgende Verfügung:
1. Das Kostenerlassgesuch wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat bis zum 25. September 2003 einen Kostenvorschuss von CHF 600.-- zu leisten, widrigenfalls die Beschwerde dahinfällt."
C.
X.________ erhob gegen diese Verfügung am 19. September 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
1. Die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht und für die staatsrechtliche Beschwerde sollen genehmigt werden.
2. Die Beweisliste soll mir durch das Basler Strafgericht mitgeteilt werden.
3. Das Basler Strafgericht soll mir die Möglichkeit geben, Anträge auf Ergänzung der Beweisliste zu stellen.
4. Das Ergebnis des Wiedererwägungsgesuchs an die juristische Fakultät soll abgewartet und in die Beweisliste aufgenommen werden.
5. Die Hauptverhandlungen sollen abgesagt und die Gerichtsakten an die Basler Staatsanwaltschaft zwecks Neubeurteilung zurückgegeben werden."
D.
Der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt stellt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht abgewiesen wurde, stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid dar. Gegen diesen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen). Dies trifft auch auf den hier in Frage stehenden Zwischenentscheid zu. Die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 10. September 2003 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen, rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 127 II 1 E. 2c S. 5, je mit Hinweisen). Auf die in der vorliegenden Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 2-5 kann deshalb nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren 1 ist, soweit es sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht bezieht, insoweit zulässig, als damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Das Begehren ist dagegen unzulässig, soweit beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen.
2.
Der Appellationsgerichtspräsident wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, da er die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. August 2003 erhobene Beschwerde vom 28. August 2003 als aussichtslos erachtete. Er führte zur Begründung aus, die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 2 und 3 würden ins Leere stossen, da dem Beschwerdeführer weder die Einsichtnahme in die Beweisliste nach deren Erstellung noch das Recht auf Ergänzungsanträge verweigert worden sei. Das Rechtsbegehren 4 betreffe eine prozessuale Verfügung des Strafgerichtspräsidenten, die nicht beschwerdefähig sei. Das Rechtsbegehren 5 entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Die Beschwerde erweise sich insgesamt als aussichtslos, was den Kostenerlass ausschliesse.
2.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf ein rechtmässig zusammengesetztes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV vor, weil die vom Beschwerdeführer gemäss § 184 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt eingereichte Beschwerde durch den Appellationsgerichtspräsidenten und nicht durch das Appellationsgericht beurteilt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2003 wurde nicht über die Beschwerde vom 28. August 2003 entschieden, sondern lediglich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung behandelt. Zum Entscheid über dieses Gesuch war der Appellationsgerichtspräsident im Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahrens befugt. Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein rechtmässig zusammengesetztes Gericht kann keine Rede sein.
2.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Der Appellationsgerichtspräsident legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Beschwerde vom 28. August 2003 als aussichtslos erscheine und das Gesuch um Kostenerlass deshalb abzuweisen sei.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung (Art. 9 BV) und auf den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV). Er legt jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die angeführten Verfassungsvorschriften durch die angefochtene Verfügung verletzt worden seien. Seine Vorbringen stellen eine allgemeine, so genannt appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die oben (E. 2) erwähnte Begründung des Appellationsgerichtspräsidenten nicht zu beanstanden ist und dieser die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsbestimmungen nicht verletzte, indem er das Kostenerlassgesuch abwies.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist das sinngemäss gestellte Gesuch, der staatsrechtlichen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Einem solchen Gesuch ist nach Art. 152 Abs. 1 OG zu entsprechen, sofern der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Da die staatsrechtliche Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch abzuweisen.
Es kann indessen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: