BGer 7B.220/2003 |
BGer 7B.220/2003 vom 08.10.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.220/2003 /bnm
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Urteil vom 8. Oktober 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Auflösung einer einfachen Gesellschaft in einem Verwertungsverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 26. August 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen diverser Betreibungen gegen X.________ (Schuldner) wurde dessen Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft von X.________ und Y.________ betreffend Grundstück Parz. ..., Grundbuch A.________, gepfändet. Auf Grund der Verwertungsbegehren der Gläubiger Z.________ und W.________ SA führte die Bezirksschreiberei A.________ (Betreibungsamt) am 25. November 2002 eine Einigungsverhandlung durch, welche erfolglos blieb. Daraufhin ordnete der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, als administrative Aufsichtsbehörde, mit Beschluss vom 29. April 2003 die Verwertung des gepfändeten Liquidationsanteils durch Auflösung der einfachen Gesellschaft von X.________ und Y.________ an. Auf die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung hatte der Regierungsrat verzichtet.
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B.
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Gegen diesen Beschluss erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts. Mit Entscheid vom 26. August 2003 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
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C.
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X.________ und Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 17. September 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Am 29. September 2003 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Unbeachtlich sind demnach die Ausführungen der Beschwerdeführer in tatbeständlicher Hinsicht, soweit sie von den Feststellungen der Aufsichtsbehörde abweichen. Unzulässig sind zudem die beantragten neuen Beweismittel (Art. 79 Abs. 1 OG).
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2.
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Die Beschwerdeführer verlangen in erster Linie die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG durch den Regierungsrat. Sie bringen vor, durch den Verzicht habe der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen missbraucht. Insbesondere müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend um die Verwertung eines Liquidationsanteiles an einer Familienwohnung handle.
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2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VVAG kann die zuständige Aufsichtsbehörde nochmals Einigungsverhandlungen anordnen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, vielmehr ist die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung ihrem Ermessen anheimgestellt (BGE 87 III 106 E. 2 S. 108; 96 III 10 E. 4 S. 19). Angezeigt ist eine Einigungsverhandlung in erster Linie, wenn Aussicht auf Erfolg einer solchen besteht (Raymond Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 176). Dass von der Verwertung mittelbar eine Familienwohnung betroffen ist, spielt hingegen eine höchstens untergeordnete Rolle.
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2.2 Im vorliegenden Fall hat einer der Gläubiger Einigungsverhandlungen mehrfach abgelehnt, der andere solchen nie ausdrücklich zugestimmt. Gestützt darauf hat der Regierungsrat und mit ihm das Kantonsgericht die Chancen für eine Einigung als schlecht beurteilt. Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, wenn mangels konkreter Erfolgsaussichten auf eine weitere Einigungsverhandlung verzichtet wurde. Insbesondere liegt weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des der Aufsichtsbehörde zustehenden Ermessens vor.
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3.
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Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG solle die Versteigerung nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt werden könne. Im vorliegenden Fall habe sich keine der Vorinstanzen mit der Werthaltigkeit des Anteilsrechts auseinandergesetzt.
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3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 VVAG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn eine Verwertung durch Versteigerung des Anteilsrechts vorgesehen ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 1984, § 30 Rz. 35; Raymond Bisang, a.a.O., S. 188). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Regierungsrat die Verwertung durch Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet. Die Beschwerdeführer rügen diese Wahl der Verwertungsart nicht, insbesondere verlangen sie nicht die Versteigerung des Anteils. Die Rüge stösst damit von vornherein ins Leere. Im Übrigen besteht gemäss angefochtenem Entscheid für die Liegenschaft, welche das einzige Aktivum der einfachen Gesellschaft bildet, bereits eine Schätzung und auch die Höhe der darauf lastenden Grundpfandschulden ist bekannt.
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3.2 Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf die angeblich mangelnde Werthaltigkeit des Liquidationsanteils festhalten, die Pfändungsurkunde hätte als provisorischer Verlustschein deklariert werden müssen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Das Kantonsgericht hat zu dieser bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rüge einlässlich Stellung genommen und ausgeführt, das Betreibungsamt sei zur Durchführung der Verwertung verpflichtet, wenn die Gläubiger diese ungeachtet der Überschuldung verlangen würden. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise auseinander; ihre Rüge erschöpft sich in der wörtlichen Wiederholung ihrer Eingabe im kantonalen Verfahren. Damit genügt sie den Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50), nicht.
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4.
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Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 123 SchKG geltend machen, weil dem Schuldner kein Verwertungsaufschub gewährt worden sei, fehlt jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, welcher unter anderem festhält, dass der Schuldner bisher noch gar kein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Entsprechend genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, so dass nicht darauf eingetreten werden kann.
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5.
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Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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