BGer 1P.486/2003 |
BGer 1P.486/2003 vom 25.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.486/2003 /bmt
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Urteil vom 25. September 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Einstellung des Verfahrens wegen Ehrverletzung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2003.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass X.________ gegen den am 9. Juli 2003 ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, der ihm am 25. Juli 2003 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 18. August (Postaufgabe: 20. August) 2003 ein "Revisionsgesuch" an das genannte Gericht gesandt hat;
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dass das Kantonsgericht die Eingabe mit Schreiben vom 22. August 2003 an das Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
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dass die Eingabe unter den gegebenen Umständen als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) entgegen genommen worden ist, da ein kantonales Rechtsmittel oder ein anderes Bundesrechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid nicht gegeben ist;
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dass der Beschwerdeführer den ihm gemäss Schreiben vom 26. August 2003 auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
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dass er weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
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dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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