BGer 4P.74/2003 |
BGer 4P.74/2003 vom 18.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.74/2003 /mks
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Urteil vom 18. September 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre.
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Gerichtsschreiberin Charif Feller.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max H. Albers und Christoph Vaucher,
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CMS von Erlach Klainguti Stettler Wille,
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Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gérald Page, Postfach 385, 1211 Genf 12,
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ad hoc UNCITRAL Schiedsgericht Genf,
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c/o Rechtsanwalt Laurent Lévy, Präsident,
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Cours de Rive 10, Postfach 3054, 1211 Genf 3.
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Gegenstand
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Art. 85 lit. c OG und Art. 190 Abs. 3 IPRG (Internationales Schiedsgericht; Vorentscheid, zulässige Rügen),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts Genf vom 7. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Stockholm betreibt eine Bierbrauerei in Schweden. Sie vertreibt eigene und fremde Biere verschiedener Marken.
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Die Beschwerdegegnerin ist eine Brauerei mit Sitz in den Niederlanden.
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Nach mehreren Jahren Zusammenarbeit schlossen die Parteien am 11. November 1996 einen Lizenzvertrag über Produktion und Vertrieb von Bier der von der Beschwerdegegnerin gehaltenen Marke "X.________" auf dem schwedischen Markt. Der Vertrag enthält folgende Schiedsklausel (Art. 15):
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"The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the laws of Switzerland. Any dispute arising out of or in connection with this Agreement shall be settled in accordance with Uncitral arbitration rules as at present in force. The number of arbitrators shall be three, one by each Party, the third one chosen by two arbitrators and in case of disagreement between these two arbitrators, appointed by the authority of the International Chamber of Commerce in Geneva, Switzerland. The proceedings shall take place in Geneva and be held in English."
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B.
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Zwischen den Parteien ergaben sich Differenzen um den Rechtsbestand und die Erfüllung des Lizenzvertrags. Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin Vertragsbruch vor, was diese bestritt, unter anderem mit der Einrede der Vertragsnichtigkeit.
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Die Streitigkeit wurde vertragskonform einem Schiedsgericht unterbreitet. Dieses beschloss am 11. Juli 2001 auf gemeinsamen Antrag der Parteien, das Verfahren vorerst auf den Grundsatz der Vertragshaftung der Beschwerdeführerin zu beschränken und einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin in einem zweiten Verfahrensstadium zu quantifizieren.
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In einem als "Partial Award" bezeichneten Entscheid erkannte das Schiedsgericht am 7. März 2003, die Beschwerdeführerin habe den Lizenzvertrag gebrochen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt es dem Entscheid über das Quantitativ der Schadenersatzforderung vor.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den "Teilentscheid" des Schiedsgerichts aufzuheben. Sie rügt Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie unbeurteilt gebliebene Streitpunkte (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG).
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
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Das Schiedsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Die Beschwerdeführerin bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, die Beschwerdegegnerin der französischen Sprache. Praxisgemäss ergeht diesfalls das Urteil in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37 Abs. 3 OG).
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2.
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Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung hatte keine der Parteien Sitz in der Schweiz. Damit liegt eine internationale Schiedsgerichtssache im Sinne der Art. 176 ff. IPRG vor. Die Anfechtung des ergangenen Schiedsspruchs richtet sich nach den Art. 190 ff. IPRG.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hält den Schiedsspruch vom 7. März 2003 für unmittelbar anfechtbar, weil er als Teilentscheid mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil behaftet sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet einen solchen Nachteil.
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3.1 Nach gefestigter Auffassung lassen sich auch im Schiedsverfahren Endentscheide (sentences finales; decisioni finali; im IPRG nicht ausdrücklich erwähnt aber mit den Begriffen "Entscheid", "sentence" und "lodo" in Art. 190 Abs. 1 IPRG stillschweigend vorausgesetzt), Teilentscheide (sentences partielles; decisioni parziali; Art. 188 IPRG) sowie Vor- oder Zwischenentscheide (sentences incidentes; decisioni pregiudiziali; Art. 190 Abs. 3 IPRG) unterscheiden (zum Gesamten statt aller Walther J. Habscheid, Teil-, Zwischen- und Vorabschiedssprüche im schweizerischen und deutschen Recht, ihre Anfechtbarkeit und die Rechtsfolgen ihrer Aufhebung durch das Staatsgericht [unter besonderer Berücksichtigung der Streitgenossenschaft], ZSR 106/1987 I S. 670 ff.; Poudret/Besson, Droit comparé de l'arbitrage international, S. 669 ff. insb. Rz. 721 und 723; Fabienne Hohl, Procédure civile, Bd. I, Bern 2001, S. 237 ff.).
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3.1.1 Der (vollständige) Endentscheid, mit welchem das Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt, beendet das Verfahren vor dem Schiedsgericht und schliesst die Instanz ab.
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3.1.2 Das Teilurteil schliesst das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstandes ab, indem es einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt und das Verfahren über die andern vorerst aussetzt. Da der angefochtene Entscheid, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, nicht ein Teilurteil, sondern ein Zwischenentscheid ist (siehe nachstehend E. 3.2.3), erübrigen sich Äusserungen zur Anfechtbarkeit von Teilurteilen.
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3.1.3 Vor- oder Zwischenentscheide beenden den Prozess weder über alle noch über einzelne der eingeklagten Ansprüche, sondern klären eine Vorfrage, die entweder einen prozessualen (z.B. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts) oder einen materiellrechtlichen Präjudizialstandpunkt (z.B. die Verjährung oder den Grundsatz der Schuld) betrifft, ohne dass durch diese Klärung das Verfahren beendet wird. Diese Vor - oder Zwischenentscheide beziehen sich auf einen qualitativen Teil des Streitgegenstandes (Habscheid, a.a.O., S. 671 f.).
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Ohne rechtliche Bedeutung ist im hier interessierenden Zusammenhang die allein in der deutschen Sprache geläufige Abgrenzung von Vor- und Zwischenentscheiden in dem Sinne, dass der Vorentscheid eine materiellrechtliche, der Zwischenentscheid dagegen eine prozessrechtliche Vorfrage zum Gegenstand hat (Habscheid, a.a.O., S. 673; Hohl, a.a.O., S. 237 Rz. 1251 und 1252). Sie hat allein theoretisch-klassifikatorische Bedeutung, ist aber für die Frage der Anfechtbarkeit eines Schiedsspruches, wie sie hier zu beurteilen ist, ohne Belang. Die Unterscheidung wird denn auch in der französischen und italienischen Rechtssprache nicht gemacht, wo die beiden Typen einheitlich als "décisions incidentes" und "decisioni pregiudiziali" bezeichnet werden. Ebenfalls im englischen Sprachgebrauch werden für beide Typen einheitlich die Begriffe "preliminary decisions" oder "interim awards" verwendet. Wenn daher der deutsche Text von Art. 190 Abs. 3 IPRG bloss von Vorentscheiden spricht, erfasst er ebenfalls die Zwischenentscheide. Dies ergibt sich klar aus den romanischen Texten (décision incidente, decisioni pregiudiziali).
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3.2
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3.2.1 Vor- und Zwischenentscheide eines internationalen Schiedsgerichts können nach dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG "nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden", d.h. ausschliesslich mit den Rügen einer rechtsfehlerhaften Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (lit. a) und der zu Unrecht bejahten oder verneinten schiedsgerichtlichen Zuständigkeit (lit. b).
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Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Bestimmung wie folgt befasst:
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- Zwischenentscheide des Schiedsgerichts, mit welchen es seine ordnungsgemässe Ernennung und Zusammensetzung oder seine Zuständigkeit bejaht, sind ohne weitere materiellrechtliche Voraussetzungen mit den Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. a und b anfechtbar. Dies entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem allgemeinen Grundsatz, dass gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach vor der Weiterführung des Verfahrens endgültig zu erledigen sind (BGE 126 I 203 E. 1b; 124 I 255 E. 1b/bb). Daraus begründet sich auch die Obliegenheit der Parteien, diese Rügen bereits gegen den (ersten) Zwischenentscheid vorzutragen; bleibt dieser unangefochten, verwirken die Einwände (BGE 116 II 80 E. 3a; der Grundsatz ist heute in Art. 87 Abs. 1 OG, Fassung vom 8.10.1999, ausdrücklich festgeschrieben).
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- Mit den in Art. 190 Abs. 3 IPRG genannten Rügen sind auch Zwischenentscheide des Schiedsgerichts anfechtbar, die nicht ausdrücklich dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit, sondern eine andere formelle oder materielle Vorfrage zum Gegenstand haben, weil das Gericht mit deren Erlass seine rechtmässige Funktionalität implizite bejaht. Aus der genannten Anfechtungsobliegenheit folgt sodann, dass jeweils der erste selbständige Zwischenentscheid des Schiedsgerichts anzufechten ist (Urteil 4P.168/1999 vom 17. Februar 2000, E. 1b).
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Diese Auffassung ist in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben. Es wird namentlich die Auffassung vertreten, aufgrund einer historischen Gesetzesauslegung sollten nach Art. 190 Abs. 3 IPRG ausschliesslich Zwischenentscheide anfechtbar sein, welche ausdrücklich zur Zusammensetzung oder Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergehen (entschieden insbesondere Cesare Jermini, Die Anfechtung der Schiedssprüche im internationalen Privatrecht, Diss. Zürich 1997, S. 68 ff.; kritisch auch Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, N. 3 und 9 zu Art. 190 IPRG; Poudret/Besson, a.a.O., S. 755 scheinen sich dagegen der Auffassung des Bundesgerichts angeschlossen zu haben).
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- In BGE 115 II 288 (E. 3c) und BGE 116 II 80 (E. 3b) hat das Bundesgericht schliesslich erwogen, in Anwendung von Art. 87 OG die Schiedsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid ebenfalls mit den Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG zuzulassen, sofern der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. In späteren Entscheiden hat es diese Frage ausdrücklich offen gelassen (Urteil 4P.27/1992 vom 2. September 1993, E. 2, nicht publiziert in BGE 119 II 380; Urteil 1P.113/2000 vom 20. September 2000, E. 2b; dazu E. 4.6 hiernach).
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3.2.2 Gegenstand des hier interessierenden Schiedsverfahrens bildeten Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus Vertragsverletzung, denen die Beschwerdeführerin sich u.a. mit dem Einwand der Vertragsnichtigkeit widersetzte. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien beurteilte das Schiedsgericht vorerst die grundsätzliche Schuldpflicht der Beschwerdeführerin und bejahte sie. Damit fällte es einen Zwischenentscheid und nicht - wie die Beschwerdeführerin annimmt - ein Teilurteil, weil einzig eine Anspruchsgrundlage, nicht aber ein selbständiger Anspruch als solcher umfassend beurteilt wurde. Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass das Schiedsgericht den Einwand der Vertragsnichtigkeit verwarf und darauf im Rahmen des Endentscheids nicht mehr zurückkommen wird und kann. Auch die Frage der Nichtigkeit war blosse Vorfrage. Sie war insbesondere nicht Inhalt eines rechtlich zu beachtenden selbständigen Feststellungsanspruchs, sondern blosses Verteidigungsmittel der Beschwerdeführerin.
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Die Beschwerdeführerin erhebt die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie der unbeurteilt geblieben Rechtsbegehren (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). Sie räumt zwar ein, mit diesen Rügen von der Anfechtung eines Zwischenentscheids ausgeschlossen zu sein, hält aber dafür, der als Teilurteil verstandene - und vom Schiedsgericht unrichtig so bezeichnete - Entscheid bewirke ihr einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, welche die beiden Rügen eröffne.
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Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (127 I 92 E. 1 mit Hinweisen), ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein. Mithin ist nunmehr zu entscheiden, ob Zwischenentscheide auch mit den Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit.c - e IPRG anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
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4.
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Nach dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG können Vorentscheide (Zwischenentscheide) nur (seul, soltanto) aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden. Dieser Wortlaut ist klar und eindeutig, indem er die anderen Beschwerdegründe von Art. 190 Abs. 2 IPRG unmissverständlich ausschliesst. Er ist in dieser Klarheit für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich, sofern er den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 127 III 318 E. 2b mit Hinweisen).
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4.1 Die historische Auslegung nach den Materialien ergibt Folgendes:
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Der bundesrätliche Entwurf vom 10. November 1982 (BBl 1983 I 263 ff.) sah einzig zwei Rechtsmittel gegen internationale Schiedssprüche vor, eines gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts (Art. 177 Abs. 1 E-IPRG) und eines gegen dessen Sachentscheid, dieses mit den beschränkten Rügen der offensichtlichen Rechtsverweigerung oder der Willkür (Art. 177 Abs. 2 E-ZPO; Erläuterungen dazu in der Botschaft Ziff. 2101.27). Die Anfechtung anderer Zwischenentscheide als des Zuständigkeitsentscheids war nicht vorgesehen. Da als Rechtsmittelinstanz eine einzige kantonale Instanz vorgesehen war (Art. 177 Abs. 3 E-IPRG) entfiel auch die Möglichkeit, aus den Bestimmungen des OG weitere Anfechtungsmöglichkeiten herzuleiten.
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Die heutige Fassung von Art. 190 IPRG geht inhaltlich auf den Beschluss des Nationalrats vom 6. Oktober 1986 zurück (AB 1986 N 1368). Danach lautete die hier interessierende Bestimmung (damals Art. 177 Abs. 3 E-IPRG) wie folgt:
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"Hat das Gericht durch Vorentscheid über seine Zuständigkeit entschieden, so kann dieser Entscheid nur durch Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe b hievor angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides zu laufen."
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Art. 177 Abs. 2 lit. b E-IPRG entsprach wörtlich dem heutigen Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG.
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Im Ständerat wurde die Bestimmung wie folgt ergänzt (AB 1987 S195):
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"Hat das Gericht durch Vorentscheid über seine Zusammensetzung oder über seine Zuständigkeit entschieden, so kann dieser Entscheid nur durch Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe a und b hiervor angefochten werden; ..."
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Art. 177 Abs. 2 lit. a E-IPRG entsprach wörtlich dem heutigen Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG.
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Der Kommissionssprecher hielt zu dieser Änderung fest (AB 1987 S198, Votum SR Gadient):
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"Absatz 3 betrifft die selbständige Anfechtung von Vorentscheiden. Der Nationalrat erklärt nur den Zuständigkeitsentscheid als selbständig anfechtbar. Ihre Kommission möchte überdies, dass auch der Vorentscheid über die richtige oder unrichtige Zusammensetzung des Schiedsgerichtes selbständig angefochten werden kann."
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Der Nationalrat stimmte dieser Fassung diskussionslos zu (AB N 1987 1072).
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Danach wurden nur zwei Vorentscheide (Zwischenentscheide) der Beschwerde unterstellt: derjenige über die Zuständigkeit und derjenige über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Dies in Anlehnung an die Rechtsmittelordnung des Schiedsgerichtskonkordats (KSG; SR279), welches in Art. 9 bloss den Zwischenentscheid über die Zuständigkeit als beschwerdefähig erklärt und damit nach herrschender Auffassung andere Zwischenentscheide von einer unmittelbaren Anfechtung ausschliesst (Lalive/Poudret/Reymond, a.a.O., N. 1 zu Art. 9 KSG mit Hinweisen).
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Die heutige Fassung von Art. 190 Abs. 3 IPRG geht auf die Redaktionskommission zurück und ist grammatikalisch weiter gefasst als die parlamentarisch beschlossene (Lalive/Poudret/Reymond, a.a.O., N. 9 zu Art. 190 IPRG). Daraus aber lässt sich nicht begründen, der wahre Sinn der Bestimmung reiche im historischen Bezug nach dem Willen des Gesetzgebers über den Wortlaut der Bestimmung hinaus.
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4.2 Das teleologische Auslegungselement, die ratio legis, ist in erster Linie ebenfalls aus den Absichten des Gesetzgebers, aus den von ihm getroffenen Wertungen zu erschliessen (BGE 129 III 335 E. 4 mit Hinweisen).
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In diesem Zusammenhang fällt auf, dass wesentliches Ziel der Gesetzgebung über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit war, das Verfahren zu straffen und dilatorische Rechtsmittel nach Möglichkeit auszuschliessen.
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Bereits die bundesrätliche Botschaft hielt fest, das geltende Recht (Konkordat und kantonales Zivilprozessrecht) reichten nicht aus, den traditionellen Ruf der Schweiz auf dem Gebiet des internationalen Schiedsgerichtswesens zu wahren, u.a. weil es den Parteien durch seine Rekursmöglichkeiten Gelegenheit zur Obstruktion gebe (BBl 1983 I 457). Daher sei die Einflussnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit auf das unbedingt Notwendige zu beschränken (a.a.O., S. 458).
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In den parlamentarischen Beratungen wurde auf diesen Gesichtspunkt ebenfalls besonderes Gewicht gelegt. Der deutschsprachige Kommissionssprecher hielt im Nationalrat fest, die kantonalen Prozessordnungen und das Konkordat sähen zu viele Rekursmöglichkeiten an die staatlichen Gerichte vor, und solche Rekurse verzögerten und verteuerten die Schiedsgerichtsverfahren. Die zu grosse Zahl möglicher Rekurse sei ein Hauptmangel des geltenden schweizerischen Schiedsverfahrens (AB 1986 N 1364, Votum NR Iten). Im gleichen Sinne äusserte sich der französischsprachige Kommissionssprecher, der dem Konkordat vorwarf, dilatorische Rekurse zu ermöglichen, weshalb ein Verfahren vorgeschlagen werde, das die Rekursmöglichkeiten so weit wie möglich einschränke (AB 1986 N 1365, Votum NR Couchepin). Im Ständerat wurden ähnliche Stimmen laut. Trotz Bekenntnis zum Rechtsstaat wurde postuliert, den Bereich des Schiedsgerichts sehr weit zu ziehen und die Überprüfung stark zu beschränken (AB 1987 S 196, Votum SR Hefti). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein starker Ausbau des Rechtsschutzes dem Schiedsgerichtsstandort Schweiz abträglich wäre (AB 1987 S 197, Votum SR Jagmetti). Alle diese Äusserungen blieben in den Räten unwidersprochen.
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Damit vermögen auch Sinn und Zweck von Art. 190 IPRG eine Auslegung dessen Absatz 3 über den klaren Wortlaut hinaus nicht zu rechtfertigen.
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4.3 "Rechtsvergleichend" ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls das für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit massgebende Konkordat die Anfechtung von Zwischenentscheiden ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs ausschliesst (E. 4.1 hiervor), und dass auch der gegenwärtig in Vernehmlassung gesetzte Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung unter den Zwischenentscheiden nur diejenigen über die Zuständigkeit als beschwerdefähig erklärt (Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003, Art. 377).
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4.4 In der Literatur herrscht klar die Auffassung vor, die Anfechtung von Zwischenentscheiden sei auf die Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG beschränkt (Lalive/Poudret/Reymond, a.a.O., N. 4 zu Art. 190 IPRG; Poudret/Besson, a.a.O., S. 755; Jean-François Poudret, La recevabilité du recours au Tribunal fédéral contre la sentence partielle de l'art. 188 LDIP in: JdT 1990 I 354 ff., 356; derselbe, Remarques au sujet des articles 190 et 191 LDIP in: BullASA 1992 S. 79 ff., 80; Bernard Corboz, Le recours au Tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, in: SJ 2002 II 1ff., 15; Anton Heini, in Heini et. al. [Hrsg.], IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N. 13 zu Art. 190 IPRG; Bernard Dutoit, Droit international privé suisse: Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl., Basel 2001, N. 3 und 9 zu Art. 190 IPRG; Berti/Schnyder, Basler Kommentar, N. 90 zu Art. 90 IPRG; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 367 Fn. 35; Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, S. 571; Andreas Bucher, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel 1989, S. 128 Rz. 345 und 347; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 524; Cesare Jermini , Die Anfechtung der Schiedssprüche im internationalen Privatrecht, Diss. Zürich 1997, S. 68 Rz. 147 mit weiteren Hinweisen; Rolf H. Weber, Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, recht 1/1996, S. 1 ff., 15; Philipp Gelzer, Zum Anfechtungsobjekt der Vorentscheide gemäss Art. 190 Abs. 3 IPRG in: BullASA 2000 S. 487 ff., 490; Hans Peter Walter, Praktische Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide [Art. 190 IPRG], in: BullASA 2001 S. 2ff., 12).
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Die Autoren, welche gestützt auf Art. 87 OG die gegen Zwischenentscheide zulässigen Rügen über den Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG hinaus ausdehnen, sind klar in der Minderheit und geben im Allgemeinen auch bloss die Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 115 II 288 und 116 II 80 wieder, ohne sich mit den kontroversen Auffassungen auseinander zu setzen (Gabrielle Kaufmann-Kohler, Articles 190 et 191 LDIP: Les recours contre les sentences arbitrales, in: BullASA 1992 S. 64 ff., 75; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 425 Rz. 92a).
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Die Mehrheitsmeinung verdient klar den Vorzug.
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4.5 Allenfalls liesse sich argumentieren, das systematische Auslegungselement erheische im vertikalen Bezug die Beachtung von Art. 87 OG, weil rechtsstaatlich bedenklich sei, einen irreparablen Nachteil aus einem schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid der staatsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Dagegen ist indessen einzuwenden, dass das IPRG das Beschwerdeverfahren eigenständig regelt und dieses dem allgemeinen Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur insoweit unterstellt (Art. 191 Abs. 1 IPRG), als es keine eigenständigen Vorschriften enthält. Soweit das IPRG dagegen das Verfahren selbst regelt, gehen seine Vorschriften nach dem Grundsatz der lex specialis den Parallelbestimmungen des OG vor.
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Eine Verfassungskontrolle über die Bestimmungen des IPRG sodann steht dem Bundesgericht nicht zu (Art. 191 BV bzw. Art. 190 BV in der Fassung der Justizreform vom 12. März 2000 [vgl. Bundesbeschluss vom 24. September 2002 über das teilweise Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000, AS 2002 3147]).
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4.6 Ergeben sich aber aus den zu beachtenden Auslegungselementen keine triftigen Gründe, um vom Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG abzuweichen, bleibt dieser für die Rechtsanwendung massgebend, was Rügen gegen einen schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid ausserhalb des Zuständigkeits- und Organisationsbereichs ausschliesst. Soweit die bisherige Rechtsprechung weitere Beschwerdemöglichkeiten zugelassen oder die Frage nach dem Bestehen von solchen offen gelassen hat, ist daran nicht festzuhalten.
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Damit ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c und d IPRG im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
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Gründe des Vertrauensschutzes stehen einer Praxisänderung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (dazu BGE 122 I 57 E. 3c/bb S. 60). So oder anders hätte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können, weil der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirkt.
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Bei diesem Nachteil muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2). Der Nachteil liegt nicht in der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsstellung, sondern in der Verweigerung der Rechts- oder Verfassungskontrolle, d.h. in der Beeinträchtigung der formellen Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (BGE 118 II 369 E. 1; 116 Ia 446 E. 2).
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Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der rechtserhebliche Nachteil kann insbesondere nicht darin bestehen, dass das Schiedsgericht aufgrund seiner Selbstbindung im fortzusetzenden Verfahren auf den Zwischenentscheid nicht mehr zurückkommen kann. Erforderlich wäre vielmehr, dass mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts hinsichtlich seines Zustandekommens oder seines Inhalts nicht mehr angefochten werden könnte, die Beschwerdeführerin insoweit von den Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG ausgeschlossen wäre. Davon kann keine Rede sein. Im Gegenteil behält Art. 87 Abs. 3 OG Rügen gegen solche Zwischenentscheide für die Beschwerde gegen den Endentscheid ausdrücklich vor. Dies gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz ebenfalls für die Schiedsbeschwerde. Die Anfechtungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin bleiben somit gewahrt, der angefochtene Zwischenentscheid bewirkt ihr keinen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 OG.
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6.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG) , wobei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass das Gericht sich mit den materiellen Einwänden gegen den angefochtenen Zwischenentscheid nicht zu befassen hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem ad hoc UNCITRAL Schiedsgericht Genf schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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