BGer 1P.480/2003 |
BGer 1P.480/2003 vom 15.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.480/2003 /sta
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Urteil vom 15. September 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Peter Sprenger, Zeughausstrasse 39, Postfach 2768, 8021 Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. M. Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Sicherheitshaft; Haftentlassung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Anklagekammer, vom 16. Juli 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob am 10. Februar 2003 gegen X.________ Anklage wegen versuchter Tötung, untauglich versuchter Tötung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich verfügte am 13. Februar 2003 gegen den Angeklagten, der seit dem 27. September 2001 in Untersuchungshaft war, die Sicherheitshaft. Die Anklagekammer liess mit Beschluss vom 17. März 2003 die Anklage zu und überwies die Sache an das Geschworenengericht des Kantons Zürich. Der Angeklagte stellte am 21. Mai 2003 ein Gesuch um Haftentlassung. Der Präsident der Anklagekammer gab dem Begehren mit Verfügung vom 23. Juni 2003 keine Folge und überwies die Akten an die Anklagekammer zum endgültigen Entscheid. Mit Beschluss vom 16. Juli 2003 wies die Anklagekammer das Haftentlassungsgesuch ab.
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B.
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X.________ reichte am 20. August 2003 gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK.
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2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen).
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2.2 Nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO).
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Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die kantonale Instanz den dringenden Tatverdacht sowie Kollusions- und Fluchtgefahr bejahte. Er beklagt sich ausschliesslich über eine Verletzung seines Anspruchs auf beförderliche Behandlung seiner Strafsache gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
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2.3 Nach diesen Vorschriften hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. September 2001 in Haft. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen ihn am 10. Februar 2003 Anklage. Diese wurde von der Anklagekammer am 17. März 2003 zugelassen. Der Beginn der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht wurde ursprünglich auf den 6. November 2003 angesetzt. In der Folge wurde er auf den 19. Januar 2004 festgelegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Dauer von 10 Monaten zwischen Anklagezulassung und Beginn der Hauptverhandlung stelle eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar.
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2.3.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.).
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Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, so kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt in einem solchen Fall, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (BGE 128 I 149 E. 2.2.2 S. 152).
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2.3.2 Die Anklagekammer führte im angefochtenen Entscheid aus, die erhebliche Zeitspanne zwischen Anklagezulassung und Beginn der Hauptverhandlung lasse sich zum Teil damit rechtfertigen, dass die Planung eines Verfahrens wie des vorliegenden in administrativer Hinsicht erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehme. Wie der Vernehmlassung des Geschworenengerichts (zum Haftentlassungsgesuch) zu entnehmen sei, seien ein Zeitplan zu erstellen, Zeugen und Sachverständige langfristig vorzuladen und amtliche Publikationen vorzunehmen. Sodann sei es notorisch, dass es bei einer Vielzahl von beteiligten Personen - insbesondere, wenn es sich um Sachverständige und Rechtsanwälte (Geschädigtenvertreter) handle, zu Terminkollisionen komme und entsprechend mehr Zeit erforderlich sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Beweismittelliste erst am 12. Juni 2003 eingereicht. Es sei daher praktisch ausgeschlossen gewesen, dass ein Termin noch vor den Sommergerichtsferien (10. Juli bis 20. August) hätte gefunden werden können. Die hohe Geschäftslast des Geschworenengerichtes sei deshalb nur einer der Faktoren für die relativ lange Zeitspanne bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht der Meinung, die Gründe für die Verzögerung des Verfahrens lägen einzig und allein in der Überlastung der Strafverfolgungsbehörden. Auch wenn es dem Staatsanwalt - aufgrund bereits gebuchter Ferien im Ausland für die zweite Oktoberhälfte - nicht möglich gewesen sei, einer geplanten Ansetzung der Verhandlung auf den 25. Oktober 2003 zuzustimmen, so zeige dies noch keine Überlastung der Strafverfolgungsbehörden, sondern sei ein - ungünstiger - Zufall. Sodann behaupte der Beschwerdeführer nicht, die Behörden hätten es zu vertreten, dass die Verhandlung nicht im November 2003 stattfinden könne. Ferner sei nicht zu übersehen, dass in die Zeit nach der ursprünglich vorgesehenen Verhandlung auch die Weihnachtsfeiertage und Gerichtsferien (20. Dezember bis 8. Januar) fallen würden und damit eine weitere Verzögerung praktisch unvermeidlich sei. Im Weiteren hielt die Anklagekammer fest, die gesamte Haftdauer betrage bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 19. Januar 2004 rund 28 Monate. Da dem Beschwerdeführer angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte eine erheblich längere Strafe drohe, sei nicht davon auszugehen, dass die durch die Ansetzung der Hauptverhandlung auf Mitte Januar 2004 bewirkte Verzögerung so schwer wiege, dass sie die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen vermöchte.
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2.3.3 Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nur in Frage, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen. Die Anklagekammer legte dar, aus welchen Gründen sie zum Schluss gelangte, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die betreffenden, oben (E. 2.3.2) angeführten Überlegungen der kantonalen Instanz als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen. Die Anklagekammer wies darauf hin, dass die Vorbereitung eines Geschworenengerichtsprozesses erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehme, seien doch ein Zeitplan zu erstellen, Zeugen und Sachverständige langfristig vorzuladen und amtliche Publikationen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wendet ein, amtliche Publikationen seien gemäss § 183 Abs. 1 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes nur dann notwendig, wenn Parteien oder Zeugen eine Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden könne. Da im vorliegenden Fall alle Adressen bekannt seien, sei nicht damit zu rechnen, dass amtliche Publikationen notwendig würden. Der Hinweis der Anklagekammer, es hätten amtliche Publikationen zu erfolgen, sei daher willkürlich. Es kann offen bleiben, ob die Annahme vertretbar ist, es seien im zu beurteilenden Fall amtliche Publikationen vorzunehmen. Auch wenn die Frage zu verneinen wäre, würde das nichts daran ändern, dass ohne Verletzung der Verfassung angenommen werden kann, erfahrungsgemäss sei die Organisation und Vorbereitung eines Geschworenengerichtsprozesses (auch wenn keine amtlichen Publikationen erfolgen müssen) mit grossem Aufwand verbunden und nehme einige Zeit in Anspruch. Die Anklagekammer räumte ein, dass die hier in Frage stehende Zeitspanne von 10 Monaten zwischen Anklagezulassung und Beginn der Hauptverhandlung erheblich sei und dass es zu Verzögerungen gekommen sei. Sie war jedoch der Auffassung, die Verzögerungen seien nicht derart gravierend, dass sie die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen vermöchten. Diese Ansicht hält vor der Verfassung und der EMRK stand. Die Anklagekammer hat indes mit Recht darauf hingewiesen, dass weitere - durch die Strafverfolgungsbehörden zu vertretende - Verzögerungen nur schwerlich zu rechtfertigen wären und dass das Verfahren mit der gebotenen Speditivität zum Abschluss zu bringen sei.
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Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.
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3.
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Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist zu entsprechen, da die in Art. 152 Abs. 1 und 2 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Peter Sprenger, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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