BGer I 812/2002 |
BGer I 812/2002 vom 12.09.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 812/02
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Urteil vom 12. September 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Renggli
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Parteien
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S.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Epper, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 23. Oktober 2002)
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In Erwägung,
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dass S.________ gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 12. August 2002 am 12. September 2002 bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen liess,
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dass die AHV/IV-Rekurskommission dieses Gesuch mit Entscheid vom 23. Oktober 2002 abwies,
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dass die Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheides eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen enthielt,
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dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 132 OG zehn Tage beträgt,
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dass die am 27. November 2002 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher grundsätzlich verspätet ist,
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dass der Beschwerdeführerin aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung indessen keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 107 Abs. 3 OG) und selbst von einem Anwalt nicht verlangt werden kann, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (BGE 117 Ia 422 Erw. 2a),
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dass demzufolge auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit von S.________ nicht als gegeben erachtete, weil die Gegenüberstellung der massgeblichen Einnahmen und Ausgaben zu einem Überschuss von Fr. 235.- pro Monat führte,
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dass indessen dieser Berechnung Mietkosten von Fr. 1200.- anstelle der tatsächlich geschuldeten Fr. 1400.- zugrunde lagen,
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dass demzufolge die Bedürftigkeit gegeben ist,
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dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) gegeben sind,
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dass in Verfahren, welche die Frage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben werden (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 157 Erw. 4 mit Hinweis),
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dass hingegen der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren damit gegenstandslos wird,
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dass die Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Thurgau geht, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (BGE 109 Ia 11 Erw. 5; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 124 Erw. 4 mit Hinweis),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dieser Instanz die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zugestellt.
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Luzern, 12. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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