BGer C 65/2002 |
BGer C 65/2002 vom 09.09.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 65/02
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Urteil vom 9. September 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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S.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, Freiestrasse 11, 8610 Uster,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 20. Februar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1938 geborene S.________ wurde nach Kündigung durch die Arbeitgeberin Ende Februar 1998 arbeitslos. Auf sein Gesuch vom März 1998 hin sprach ihm das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Zürich (KIGA; heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) während der Planungsphase des Projektes "Mitentwicklung und Verkauf von Strassenreinigungsmaschinen" mit Wirkung ab 6. April 1998 60 besondere Taggelder zu (Verfügung vom 3. April 1998). Am 21. Juli 1998 teilte der Versicherte dem AWA die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der zwischenzeitlich gegründeten Firma K.________ GmbH mit.
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Im Juli 1999 meldete sich S.________ mit der Angabe, ab sofort für ein vollzeitliches Anstellungsverhältnis zur Verfügung zu stehen, wieder zur Arbeitslosenvermittlung an. Weiter beantragte er Arbeitslosenentschädigung, welche ihm von der Arbeitslosenkasse SMUV ab 9. Juli 1999 ausgerichtet wurde. Nachdem das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum W.________ (RAV) in der Folge am 20. April 2000 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Frage gestellt hatte, verneinte das AWA mit Verfügung vom 31. Mai 2000 rückwirkend ab 9. Juli 1999 einen Anspruch des S.________ auf Arbeitslosenentschädigung.
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B.
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Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Verwaltungsverfügung vom 9. Juli 1999 und kantonalem Gerichtsentscheid vom 20. Februar 2000 sei er zum Bezuge von Arbeitslosenentschädigung berechtigt zu erklären.
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Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 71a - 71d AVIG ab 6. April 1998 besondere Taggelder zur Förderung der im Juli 1998 auch tatsächlich aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Sein Anrecht auf diese Leistungen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung vom 31. Mai 2000 bestätigt hat, mit der das AWA die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf die ab 9. Juli 1999 bezogene Arbeitslosenentschädigung verneinte.
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2.
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Mit den in den Art. 71a - 71d AVIG geregelten Leistungen wird der Statuswechsel vom Unselbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden gefördert. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (vgl. ARV 2001 Nr. 9 S. 90 Erw. 1b, 2000 Nr. 37 S. 200 Erw. 3c). Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ARV 2001 Nr. 9 S. 90 Erw. 1d, 2000 Nr. 37 S. 201 Erw. 3c; SVR 1999 ALV Nr. 23 S. 56 Erw. 2a). Dem Umstand eines möglichen späteren Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass mit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von zwei auf vier Jahre verlängert wird (Art. 71d Abs. 2 AVIG und Art. 95e Abs. 2 AVIV; ARV 2000 Nr. 37 S. 201 Erw. 3c; vgl. auch ARV 2001 Nr. 9 S. 90 Erw. 1d). Ob ein Anspruch auf allfällige weitere Leistungen besteht, hängt zunächst jedoch davon ab, ob diese selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder gar nicht aufgenommen wird (ARV 2000 Nr. 37 S. 201 Erw. 3c).
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3.
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3.1 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nach dem Bezug der besonderen Taggelder ab Juli 1998 selbstständigerwerbend tätig, indem er als Geschäftsführer und hauptsächlicher Gesellschafter der von ihm gegründeten Firma K.________ GmbH Strassenreinigungsmaschinen verkaufte und durch einen Angestellten Strassenreinigungen für Gemeinden ausführen liess. Bei seiner Befragung durch das AWA vom 17. Mai 2000 sagte er sodann aus, er habe die Firma K.________ GmbH nicht liquidiert. Er sei nach wie vor in zeitlich eingeschränktem Rahmen für das Unternehmen tätig in den Bereichen Akquisitionen sowie Administration, und es arbeiteten drei von ihm selber angestellte Personen (seine Tochter ohne Entgelt als Hilfe bei der Werbung, ein Kundenbesucher auf Provisionsbasis und ein Chauffeur im Monatslohn) mit unterschiedlichen Pensen für ihn. Weiter verwies er auf für die Geschäftstätigkeit geleaste Fahrzeuge und gemietete Garagen. Schliesslich gab der Versicherte seiner Hoffnung Ausdruck, wieder vermehrt für seine Firma arbeiten und damit ein Einkommen erzielen zu können. Letzteres sei bislang nicht möglich gewesen. Alles hänge davon ab, ob es ihm gelinge, Maschinen zu verkaufen. Zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sei er bereit, wenn er eine Stelle mit einem Monatslohn von mindestens Fr. 6000.- finde. Nach dem Antritt einer Anstellung würde er die Firma sicher nebenbei weiterführen. Er sei aber bereit, das Unternehmen zu verkaufen, wenn dies vom Arbeitgeber gewünscht werde. Im vorinstanzlichen Verfahren liess der Beschwerdeführer ferner geltend machen, es müsse ihm "zugestanden werden, einen letzten Versuch zu unternehmen, die Firma K.________ GmbH auf einen grünen Zweig zu bringen, ohne seine Beteiligung an derselben aufzugeben oder diese gar zu liquidieren", könne er es sich doch mit 62 Jahren nicht leisten, die in die Firma investierten Mittel einfach abzuschreiben.
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3.2 Wenn das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und sei dazu auch nicht ernsthaft gewillt, ein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung abgesprochen hat, lässt sich dies aufgrund der dargelegten Äusserungen nicht beanstanden. Zu Recht hat die Vorinstanz auch dem Vorbringen, dass die Firma K.________ GmbH am 29. Mai 2000 das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers als Geschäftsführer per 30. Juni 2000 gekündigt habe, keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen.
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Die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere lässt sich ein Anspruch auf die streitige Leistung auch nicht aus Treu und Glauben ableiten, kann doch, wie sich aus den Äusserungen des Versicherten ergibt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, wenn ihm keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden wäre (vgl. BGE 116 V 298 f. Erw. 3a, insbes. S. 299 oben).
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Auf den beantragten Beizug der Akten aus einem weiteren, die Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung betreffenden vorinstanzlichen Verfahren wird verzichtet, da hievon kein Aufschluss für die vorliegend zu beantwortenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu erwarten ist.
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3.3 Der die Verwaltungsverfügung vom 31. Mai 2000 bestätigende kantonale Gerichtsentscheid vom 20. Februar 2002 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV, Winterthur, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 9. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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