BGer 1P.424/2003 |
BGer 1P.424/2003 vom 03.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.424/2003 /bie
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Urteil vom 3. September 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
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vom 10. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 20. März 2003 erkannte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen M.________ der Verletzung einer Verkehrsregel und der Missachtung eines richterlichen Verbots für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 140.--. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zur Tragung der Prozesskosten inklusive Gerichtsgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 710.-- verurteilt. Die Urteilsanzeige war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, unter Beilage einer Kopie mit verschiedenen Bestimmungen der Solothurner Strafprozessordnung vom 13. März 1977 (StPO-SO; BGS 321.1). Das Dispositiv wurde dem Beschuldigten mit Gerichtsurkunde am 7. April 2003 zugestellt.
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B.
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Mit Schreiben vom 12. April 2003 gelangte M.________ ans Obergericht des Kantons Solothurn. Darin bat er um eine schriftliche Begründung des ergangenen Urteils. Die Urteilsanzeige enthalte keine Begründung, weshalb eine Anfechtung nicht möglich sei. Gleichzeitig machte er "Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und vermuteter Rechtsbeugung der Beamten mit Antrag auf ein Disziplinarverfahren".
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Das Obergericht teilte dem Beschuldigten mit Brief vom 23. April 2003 mit, gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Gerichtsschreibers auf dem Richteramt Olten-Gösgen erhalte er eine schriftliche Begründung, wenn er eine solche verlange. Eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs sei beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt in Solothurn einzureichen. Die Amtsgerichtspräsidenten unterständen der Aufsicht durch das Obergericht. Eine Aufsichtsbeschwerde sei jedoch innerhalb von 10 Tagen, nachdem der Beschwerdegrund bekannt geworden sei, einzureichen. Da sich M.________ auf den Ablauf der Verhandlung vom 20. März 2003 beziehe, sei die sinngemässe Beschwerde gegen die Amtsführung des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers vom 12. April 2003 als eindeutig verspätet zu betrachten, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht habe davon abgesehen, ein formelles Beschwerdeverfahren zu eröffnen, weil der Beschuldigte sonst Gerichtskosten zu bezahlen gehabt hätte.
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C.
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Das Richteramt Olten-Gösgen liess dem Beschuldigten mit Begleitbrief vom 9. Mai 2003 das begründete Urteil zukommen. Am 20. Mai 2003 reichte M.________ beim Obergericht "Appellation" ein, mit der Begründung, das Urteil vom 20. März 2003 sei offensichtlich ungerecht und willkürlich.
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Die Strafkammer des Obergerichtes beschloss am 10. Juni 2003, auf die Kassationsbeschwerde werde zufolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten. Die Prozesskosten von insgesamt Fr. 100.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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D.
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M.________ ersuchte das Obergericht hierauf um Wiedererwägung und um Begründung des Beschlusses vom 10. Juni 2003. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 teilte ihm das Obergericht mit, die Einreichung des Rechtsmittels sei gemäss dem erwähnten Beschluss verspätet erfolgt. Eine detailliertere Begründung des Beschlusses liege nicht vor. Eine allfällige staatsrechtliche Beschwerde müsse er innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht einreichen. Für das Obergericht sei die Angelegenheit erledigt.
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E.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Juli 2003 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er wendet sich gegen den Nichteintretensbeschluss vom 10. Juni 2003 und beantragt dessen Aufhebung. Gleichzeitig stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Sinngemäss stellt er überdies den Antrag, der Beschluss vom 10. Juni 2003 sei zu begründen und es sei ihm die Möglichkeit zur Ergänzung seiner Beschwerde durch einen Anwalt einzuräumen.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der auf kantonales Recht gestützte Nichteintretensentscheid des Obergerichtes ist ein letztinstanzlicher, kantonaler Endentscheid. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Da das Solothurner Obergericht nicht auf seine Kassationsbeschwerde eingetreten ist, ist der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb unter dem nachfolgenden Vorbehalt (E. 1.2) auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.2 Die Begründungsanforderungen, welche an eine staatsrechtliche Beschwerde gestellt werden, sind in Art. 90 Abs. 1 lit. b OG geregelt. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist demzufolge nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Antragsbegründung können bei Laienbeschwerden jedoch grosszügig gehandhabt werden (vgl. auch BGE 116 II 745 E. 2b S. 748; 115 Ia 12 E. 2 S 14). Die Formulierung der Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im vorliegenden Fall auch ohne einen Rechtsbeistand ausreichend wahrnehmen konnte. Zwar zitiert er die Normen, welche das Obergericht verletzt haben soll, nicht ausdrücklich, es geht aber klar aus der Rechtsschrift hervor, dass er sich gegen das Nichteintreten wehrt: Seines Erachtens hat er die Rechtsmittelfrist gewahrt, resp. mangels eines begründeten Entscheides des Amtsgerichtes gar nicht wahren können. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend macht, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wird das Begehren des Beschwerdeführers, seine Beschwerde durch einen Anwalt ergänzen zu lassen, hinfällig.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es sei unmöglich, gegen einen unbegründeten Entscheid eine begründete Beschwerde zu erheben. Er gesteht aber zu, dass diesfalls vorsorglich ein Rechtsmittel ergriffen werden müsse. Dies habe er mit der Anzeige vom 12. April 2003 getan. Das Obergericht habe diese Eingabe fälschlicherweise als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen und nicht als vorsorgliche Kassationsbeschwerde. Dieses Schreiben sei rechtzeitig eingereicht worden und sein Wille sowie seine Unzufriedenheit mit dem erstinstanzlichen Urteil seien darin genügend deutlich zum Ausdruck gekommen. Überdies könne nicht die Rede davon sein, dass am 20. März 2003 ein Urteil gefällt worden sei. Es existiere lediglich eine nicht datierte Urteilsanzeige, welche ihm am 7. April 2003 eröffnet worden sei.
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2.2 Das Obergericht macht geltend, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen sei dem Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde am 7. April 2003 zugestellt worden. Die Urteilsanzeige selber sei zwar nicht datiert, enthalte jedoch das Datum der Entscheidfällung, den Hinweis auf das zu ergreifende Rechtsmittel und ein Blatt, auf welchem die verschiedenen Rechtsmittel kurz erklärt seien. Gemäss § 193 StPO-SO sei die Kassationsbeschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich bei der Gerichtsstelle einzureichen, deren Urteil angefochten wird. Die Eröffnung beziehe sich dabei auf das Urteilsdispositiv. Demnach sei die Beschwerdefrist am 17. April 2003 abgelaufen. Die am 21. Mai 2003 als Appellation bezeichnete Eingabe sei deutlich verspätet erfolgt.
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Weiter führt das Obergericht aus, aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 2003 gehe zwar hervor, dass er mit der Amtsführung des Amtsgerichtspräsidenten unzufrieden sei, nicht jedoch, dass er das Urteil mit Kassationsbeschwerde anfechten wolle. Der Beschwerdeführer nehme in diesem Brief nirgends Bezug auf das Urteilsdispositiv. Da der Beschwerdeführer in seinem als Appellation bezeichneten Schreiben seine Eingabe vom 12. April 2003 mit keinem Wort erwähne und dieses der beschliessenden Kammer nicht bekannt gewesen sei, sei auch nicht in Erwägung gezogen worden, dass der Beschwerdeführer eventuell doch schon am 12. April 2003 habe Kassationsbeschwerde erheben wollen.
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2.3 Nach § 190 StPO-SO kann gegen Urteile des Amtsgerichtspräsidenten, soweit er ausschliesslich Übertretungen beurteilte, und des Friedensrichters beim Obergericht Kassationsbeschwerde eingereicht werden, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt (lit. a), der Sachverhalt willkürlich festgestellt (lit. b) oder das Recht unrichtig angewendet worden ist (lit. c). Die Kassationsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteils schriftlich bei der Gerichtsstelle einzulegen, deren Urteil angefochten wird (§ 193 Abs. 1 StPO-SO). Allein aus dem Wortlaut von § 193 Abs. 1 StPO-SO lässt sich noch nicht mit Klarheit schliessen, es müsse bereits das Urteilsdispositiv angefochten werden. Das Obergericht verweist denn auch in seiner Vernehmlassung auf § 119 StPO-SO, wonach der Präsident den anwesenden Parteien nach der Abstimmung das Urteil eröffnet und eine kurze mündliche Begründung beifügt. Anschliessend wird das Urteil im Dispositiv allen Parteien zusätzlich schriftlich mitgeteilt (§ 119 Abs. 1 StPO-SO). Die Parteien sind bei der Urteilseröffnung über Frist und Form des zulässigen ordentlichen Rechtsmittels zu belehren (§ 119 Abs. 3 StPO-SO). Zuerst wird den Parteien somit das Dispositiv schriftlich eröffnet. Nach der im Kanton Solothurn gehandhabten Praxis müssen sie dieses anfechten, ohne die genauen Entscheidgründe zu kennen. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - wo keine mündliche Eröffnung mit mündlicher Begründung erfolgte -, stellt sich bei der Kassationsbeschwerde die Problematik, dass es dem Betroffenen in diesem Zeitpunkt kaum möglich ist, seine Beschwerde den Anforderungen von § 193 Abs. 2 und 3 StPO-SO gemäss zu begründen. Anders präsentiert sich die Ausgangslage bei der Appellation, wo es genügt, das Rechtsmittel schriftlich oder mündlich innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteils beim urteilenden Gericht oder seiner Kanzlei zu erklären, ohne Angabe des Appellationsgrundes (§ 176 StPO-SO).
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Selbst wenn der Wortlaut von § 193 Abs. 1 StPO-SO nicht zwingend darauf schliessen lässt, dass bereits das Urteilsdispositiv anzufechten sei, dürfte doch die Auslegung der kantonalen Behörden verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Die Frage muss jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter geprüft werden, weil die Beschwerde aus einem anderen, nachfolgend näher dargelegten Grund gutzuheissen ist.
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2.4 Die dem Beschwerdeführer zugestellte "Urteilsanzeige" enthält das Urteilsdatum vom 20. März 2003 sowie eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:
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"Rechtsmittel: Kassationsbeschwerde und Rekurs innert 10 Tagen.
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Beilage: Rechtsmittelbelehrung".
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Für den juristischen Laien geht aus dieser Rechtsmittelbelehrung nicht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdefrist bereits bei Eröffnung der "Urteilsanzeige" zu laufen beginnt. Im Gegenteil, er dürfte im Hinblick auf die Begründungspflicht bei der Kassationsbeschwerde (§ 193 Abs. 2 und 3 StPO-SO) verständlicherweise davon ausgehen, dass er zuerst ein Urteil im eigentlichen Sinn - also einen motivierten Entscheid - erhält und diesen anfechten muss. Zwar wurden zusätzlich auf einem beigelegten Blatt die gesetzlichen Regelungen zu den einschlägigen Rechtsmitteln (Appellation, Kassationsbeschwerde, Rekurs und Beschwerde) sowie zum allgemeinen Fristenlauf und zur Aufhebung der Säumnisfolgen wegen unentschuldigten Ausbleibens zitiert. Indes ergibt sich aus diesen Bestimmungen (wie in E. 2.3 hiervor aufgezeigt) nicht zweifelsfrei, dass es sich bei der Eröffnung des Dispositivs um die für die Fristauslösung massgebende Eröffnung handelt. Auch andere Kantone kennen die Praxis, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit Eröffnung des Dispositivs zu laufen beginnt (vgl. Art. 339 i.V.m. Art. 312 des Bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 [StrV, BSG 321.1]; § 177 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Dort wird jedoch ausdrücklich auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs Bezug genommen. Soll dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - zugemutet werden, vor Kenntnis der eigentlichen Entscheidgründe bereits das erst im Dispositiv eröffnete Urteil begründet anzufechten, so muss dies unmissverständlich aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgehen. Zeigt der Betroffene alsdann innert der massgeblichen Frist deutlich an, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist, muss ihm hernach allenfalls - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - auf Verlangen hin die Gelegenheit gegeben werden, seine Beschwerde nach Eröffnung des motivierten Urteils zu ergänzen (in diesem Sinne wohl auch die Anklagekammer des Solothurner Obergerichtes in SOG 1999 Nr. 30).
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2.5 Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass es überspitzt formalistisch sei, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1P.192/2001 vom 14. Mai 2001, E. 2c, und 1A.80/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3). Parteierklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen), d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (BGE 116 Ia 56 E. 3b S. 58 mit Hinweisen). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV) folgt sodann die Pflicht, den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auf Mängel der Rechtsschrift aufmerksam zu machen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (BGE 114 Ia 20 E. 2 S. 22 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.271/2002 vom 12. Februar 2003 E. 2.2; 1A.80/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3).
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Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. April 2003 ausdrücklich erwähnt, das Urteil vom 20. März 2003 enthalte keine Begründung, weshalb eine Anfechtung nicht möglich sei. Im Weiteren äussert er sich zwar in erster Linie zur Amtsführung des Amtsgerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers und tut unmissverständlich seinen Unmut darüber kund. Aus dem Schreiben geht aber dennoch hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil nicht einverstanden ist, mangels Begründung jedoch nicht auf die einzelnen Entscheidmotive eingehen kann. Das Obergericht hätte dieses Schreiben trotz der Bezeichnung als "Anzeige wegen Amtsmissbrauch und vermuteter Rechtsbeugung der Beamten mit einem Antrag auf ein Disziplinarverfahren" als Rekursmittelerklärung akzeptieren müssen; im Hinblick auf die doch nicht ganz unproblematische Praxis bei Kassationsbeschwerden, hätte es dem Beschwerdeführer sodann eine kurze Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde nach Erhalt des begründeten Urteils setzen müssen. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid als verfassungswidrig.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Urteil des Solothurner Obergerichtes vom 10. Juni 2003 aufzuheben.
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Da der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG sind dem Kanton Solothurn trotz seines Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Strafkammer des Solothurner Obergerichtes vom 10. Juni 2003 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. September 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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