BGer I 74/2002 |
BGer I 74/2002 vom 02.09.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 74/02
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Urteil vom 2. September 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,
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gegen
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L.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsschutz Z.________
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 2. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1957 geborene L.________, Mutter dreier 1982, 1984 und 1991 geborener Kinder, war ab 1975 als Fabrikarbeiterin und später als Raumpflegerin für verschiedene Arbeitgeber tätig. Vom 5. Januar 1987 bis zum 17. November 1997 war sie bei der Firma A.________ AG teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin im Spital X.________ angestellt. Zudem füllte sie seit 1994 während zwei bis drei Stunden pro Woche Waren für die Firma B.________ in C.________ auf.
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Am 12. November 1996 meldete sie sich unter Hinweis auf seit ca. 1986 bestehende rheumatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden klärte in der Folge die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerb-licher sowie haushaltlicher Hinsicht ab - sie holte u.a. einen Abklä-rungsbericht Haushalt vom 27. November 1997 ein - und veranlasste, nachdem die Versicherte sich mit dem in abschlägigem Sinne ergan-genen Vorbescheid vom 23. September 1998 nicht einverstanden er-klärt hatte, einen ergänzenden Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2000 und eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals Y.________ (Gutachten vom 22. Januar 2001). Gestützt darauf lehnte sie das Leistungsersuchen mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom 10. Mai 2001, nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens, ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 2. Novem-ber 2001).
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Während das kantonale Gericht und die Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen (lassen), soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beur-teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-ses der streitigen Verfügung (hier: 10. Mai 2001) eingetretenen Sach-verhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grund-sätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der sog. spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, vorliegend anzuwendenden Fassung]; BGE 125 V 149 ff. Erw. 2, 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin erkannt hat, damit diese nochmals die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich abkläre und hernach erneut über die Rentenfrage befinde. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilweise erwerbstätig wäre und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades somit die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt.
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4.
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Nach der medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2001, welches alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b) und dem folglich voller Beweiswert zukommt - steht anerkanntermassen fest, dass die zur Hauptsache an Fibromyalgie, muskulärer Dekonditionierung sowie Adipositas permagna leidende Beschwerdegegnerin eine leichte Reinigungsarbeit mit Geräten, in stehender Position, bis zu zwei Stunden täglich zu verrichten imstande ist, wobei nach Aussage der Ärzte längerfristig eine Steigerung des Arbeitseinsatzes auf drei Stunden pro Tag möglich sein sollte. Generell sind Beschäftigungen geeignet, bei denen sich die Versicherte nicht extrem bücken, strecken, lange sitzen oder stehen muss und keine längeren Strecken zu gehen hat. Ferner ist ihr auch das vereinzelte Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 bis 10 kg zumutbar. Auf Grund dieser Befunde wurde der Beschwerde-gegnerin eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von initial 30 % und im weiteren Verlauf von 50 % attestiert.
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5.
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5.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass es angesichts der ärztlicherseits mit einer zumutbaren Tätigkeit verbundenen Auflagen höchst fraglich erscheine, ob die derart eingeschränkte Beschwerdegegnerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 30 % überhaupt noch verwerten könne. Da die IV-Stelle bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keine näheren Abklärungen getroffen habe - namentlich seien die schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen der Versicherten nicht angemessen gewichtet worden -, sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die Höhe des für die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich relevanten Verdienstes festlege, welcher trotz Gesundheitsschadens durch eine zumutbare Tätigkeit noch realisiert werden könne (Invalideneinkommen). Anschliessend habe die IV-Stelle im Lichte des Art. 27bis Abs. 1 IVV erneut über den Rentenanspruch zu befinden, sofern bezüglich der Eingliederungsmassnahmen keine befriedigende Lösung gefunden werde.
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5.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Im Umfang einer medizinisch bescheinigten Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 30 %, welche bei gutem Therapieverlauf auf 50 % steigerbar sein sollte, bietet der ausgeglichene allgemeine Arbeitsmarkt sehr wohl Beschäftigungen an, welche für die Beschwerdegegnerin noch in Betracht kommen können. Soweit die Versicherte - wie zuhanden der Vorinstanz ausführlich dargelegt - dafür hält, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, ist dies unbegründet, da die ihr zumutbaren Tätigkeiten einerseits Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihr offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen) und die Versicherte anderseits in deren Ausübung nicht derart eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b und 1989 S. 321 f. Erw. 4a). So stehen ihr gemäss den schlüssigen Ausführungen der MEDAS-Ärzte sowohl leichte stehende Reinigungsarbeiten wie auch andere körperlich nicht anspruchsvolle Hilfstätig-keiten unter Berücksichtigung der genannten Kontraindikationen offen. Der Umstand, dass die Versicherte bisher noch keine geeignete neue Erwerbstätigkeit hat finden können, vermag hieran ebenso wenig et-was zu ändern wie die Berufung auf mangelnde Ausbildung oder Ver-ständigungsschwierigkeiten, sind diese Faktoren doch - auch insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen - infolge ihres invaliditäts-fremden Charakters bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu las-sen (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). Versicherte, die trotz einer gewissen gesundheitlichen Behinderung in einem grösseren Bereich erwerbstätig sein können, gelten nicht als in rentenbegründendem Ausmass invalid, selbst wenn rezessionsbeding-te Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Stellenvermittlung bei ihnen mehr erschweren als bei einem vollständig Gesunden (ZAK 1977 S. 191; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 212 f.).
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Zusätzliche Abklärungen in dieser Hinsicht, wie vom kantonalen Ge-richt für notwendig erachtet, erweisen sich somit als nicht indiziert.
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5.3 Was die im angefochtenen Entscheid erwähnten beruflichen Eingliederungsmassnahmen anbelangt, bilden solche, zumal von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich abgelehnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allfällige künftige diesbezügliche Leistungen sind indes, worauf auch die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, nicht ausgeschlossen.
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6.
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Damit den Parteien die Möglichkeit einer zweifachen gerichtlichen Überprüfung gewahrt wird (vgl. in BGE 117 V 131 nicht veröffentlichte, aber in ZAK 1991 S. 370 publ. Erw. 8 des Urteils Y. vom 22. April 1991, H 147/89; Urteil X. vom 22. April 2003, I 620/02, Erw. 2.3), ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle unter Anwendung der Methode des Be-tätigungsvergleichs zu beurteilen und danach über die Beschwerde neu zu entscheiden haben. Zu beachten sein wird dabei insbesondere, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend dargelegt - für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben, die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), abzustellen ist, da die Versicherte nach Ein-tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen der Beschwerdegegnerin wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Na-tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, welche Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, wird, sofern vorliegend gegeben, im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen sein (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik eher lohnerhöhend, jedenfalls aber nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24). Ferner wird das kantonale Gericht bei der Beurteilung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung im Haushalt die von der Beschwerdegegnerin gegen die Abklärungsberichte Haushalt vom 27. November 1997 und 17. Mai 2000 vorgebrachten Einwände, namentlich in Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Haushaltverrichtungen, zu prüfen haben.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als obsiegen-de Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. November 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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