BGer U 243/2000 |
BGer U 243/2000 vom 29.08.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 243/00
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Urteil vom 29. August 2003
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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1. A.________,
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2. W.________ AG,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Furkastrasse 25, 3900 Brig,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne
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(Entscheid vom 17. April 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ war Inhaber der Einzelfirma S.________ Bauunternehmung mit Sitz in X.________. Der Betrieb war der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und 1997 in die Stufe 14 der Klasse 41A des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung eingereiht. Unter Hinweis auf das auf den 1. Januar 1995 eingeführte Bonus-Malus-System als Grundlage für die Berechnung der Risiko-Prämien verfügte die SUVA am 6. Oktober 1997 die Neueinreihung des Betriebes in die Stufe 15 der Klasse 41A ab 1. Januar 1998. Damit verbunden war eine Erhöhung des Netto-Prämiensatzes für die Berufsunfallversicherung von 5,64 % auf 6,21 %. Dagegen erhob A.________ Einsprache.
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Mit Statutendatum vom 3. April 1998 wurde die W.________ AG ebenfalls mit Sitz in X.________ errichtet. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb einer Hoch- und Tiefbau- sowie Transportunternehmung, einer Autogarage und einer Tankstelle. Gemäss Sacheinlagevertrag vom gleichen Tag übernahm die Firma von A.________ u.a. Immobilien, Fahrzeuge und Maschinen (SHAB Nr. 20 vom 7. April 1998).
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Mit Entscheid vom 27. Juli 1998 trat die SUVA auf die Einsprache von A.________ nicht ein.
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B.
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Dagegen liessen A.________ und die W.________ AG gemeinsam bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung Beschwerde einreichen und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juli 1998 sei der Prämientarif ab 1. Januar 1998 ohne Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer F.________ in den Jahren 1995 bis 1997 ausbezahlten Taggelder festzusetzen resp. gegenüber 1997 nicht zu erhöhen.
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Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Nichteintreten auf das Rechtsmittel. Zur Begründung führte die Anstalt an, es sei im Streit um die Einreihung in den Prämientarif nicht Sache der Rekurskommission, die in der Risikostatistik erfassten Kosten der Unfälle von Betriebsangehörigen zu überprüfen. Nach einem zweiten Schriftenwechsel ersuchte die Rekurskommission die SUVA um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Kosten im Bonus-Malus-System. Die Stellungnahme des Unfallversicherers wurde dem Rechtsvertreter von A.________ und der W.________ AG zur Kenntnis gegeben, welcher seinerseits einen ärztlichen Bericht einreichte.
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Mit Entscheid vom 17. April 2000 wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.
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A.________ und die W.________ AG lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, der Entscheid vom 17. April 2000 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass bei der Einreihung des Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung 1998 die für F.________ 1996 und 1997 bezahlten Taggelder überhaupt nicht und die 1995 bezahlten Taggelder nur zu 50 % zu berücksichtigen sind.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.
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D.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Rechtsvertreter von A.________ und der W.________ AG das Einverständnis von F.________ ("Zustimmungserklärung" vom 8. September 2000 [recte: 2001]) zur Einsichtnahme in die von der SUVA eingereichten Akten seines Unfalles vom 31. Januar 1995 durch die Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
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E.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das Unfalldossier von F.________ zum Gegenstand eines zweiten Schriftenwechsel gemacht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier: 27. Juli 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a).
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2.
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2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und, materiell, die darin geregelten Rechtsverhältnisse. Unter dem Streitgegenstand sind demgegenüber das oder die auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen, somit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogenen Rechtsverhältnisse zu verstehen. Was im konkreten Einzelfall den zu beurteilenden Streitgegenstand ausmacht, ist unter Berücksichtigung des materiell- rechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden (BGE 125 V 415 Erw. 2a mit Hinweisen).
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2.2 Die SUVA ist mit Entscheid vom 27. Juli 1998 auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 1997 betreffend die Neueinreihung des Betriebes des Beschwerdeführers in die Stufe 15 der Klasse 41A des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 1998 nicht eingetreten. Prozessthema vor der Eidgenössischen Kommission für die Unfallversicherung bildete somit in erster Linie die Frage, ob der Unfallversicherer zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten war. In der Beschwerde wurde zu diesem Punkt Stellung genommen und die Gründe dargelegt, weshalb auf die Einsprache einzutreten war. Die Vorinstanz ist daher prozessual richtig auf das Rechtsmittel eingetreten (BGE 123 V 335).
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Die Rekurskommission hat über die Frage, ob die SUVA zu Recht einen Nichteintretensentscheid erliess, hinaus sich auch mit der materiell streitigen Neueinreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 1998 befasst. Das ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Anstalt legt im Einspracheentscheid vom 27. Juli 1998 die Gründe dar, weshalb in solchen Streitigkeiten die Zuteilung von Unfallkosten an den in Frage stehenden Betrieb nicht überprüft und daher auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 1997 nicht eingetreten werden könne. Der Gesetzgeber habe den prämienpflichtigen Arbeitgebern keinen Rechtsweg eröffnet, auf dem sie entsprechende Verwaltungsakte des Unfallversicherers oder die in einem Versicherungsfall erbrachten Leistungen anfechten könnten. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. aber nachstehende Erw. 5.1). Mit ihrer Argumentation bejaht die SUVA zumindest im Ergebnis die Rechtmässigkeit des Einbezugs der im Beobachtungszeitraum 1992 bis 1996 an F.________ bezahlten Taggelder in die Prämienberechnung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2000 an die Rekurskommission hat der Unfallversicherer zudem auch materiell begründet, weshalb die fraglichen Versicherungsleistungen bei der Prämientarifierung zu berücksichtigen sind.
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3.
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Beim Streit um die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG) geht es nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt (Art. 104 lit. a OG); eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). In tatsächlicher Hinsicht ist sodann zu beachten, dass die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG ist (vgl. Art. 71a-d VwVG und Art. 4 VRSK sowie Botschaft vom 18. März 1991 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [...], BBl 1991 II 465 ff., 479 f. Ziff. 224.1]; ferner Art. 110 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung und BGE 112 V 317 Erw. 1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist daher an die Feststellung des Sachverhalts durch die Rekurskommission gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist. Lediglich in diesem Rahmen spielt das Novenrecht (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnisse in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 erster Satz UVG). Auf Grund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).
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Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV).
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4.2
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4.2.1 Die Grundsätze der Tarifierung im Allgemeinen und bei Anwendung des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41A eingeführten Bonus-Malus-Systems im Besonderen sowie die richterliche Überprüfungsbefugnis bei Tarifstreitigkeiten im Einzelfall werden im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4.2.2 Bei der Prämientarifierung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems sind u.a. die in der Beobachtungsperiode (hier: 1992-1996) bezahlten Taggelder an resp. für Betriebsangehörige sowie in der Branche insgesamt von Bedeutung. Diese Versicherungsleistungen finden sowohl Eingang in die Berechnung des Taggeld-Risikosatzes wie auch des Gesamtkosten-Risikosatzes. Das Taggeldrisiko wird ausgedrückt im prozentualen Verhältnis zwischen Taggeld- und Lohnsumme insgesamt im Vergleich Betrieb/Branche.
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Im vorliegenden Fall wurden gemäss den Berechnungsunterlagen in den Akten im Zeitraum 1992 bis 1996 insgesamt Fr. 80'637.- an Taggeldern an resp. für Angehörige des Betriebes des Beschwerdeführers ausgerichtet, davon Fr. 76'985.- an F.________.
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4.2.3 Nach der Praxis der SUVA sind bei der Prämienbemessung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems Rückfälle und Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV jenem Betrieb anzurechnen, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des früheren Unfalles gearbeitet hatte. Im Weitern werden Versicherungsleistungen aus Unfällen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt.
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4.3
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4.3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems im nicht veröffentlichten Urteil X. vom 24. August 1998 (U 94/98) sowie implizit in den Urteilen X. vom 15. Oktober 2001 (U 184/01) und S. vom 28. Mai 2002 (U 346/01), auszugsweise publiziert in RKUV 2002 Nr. U 464 S. 433 ff., bejaht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dieses Modell der Risikoerfahrungstarifierung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hingegen wird die Praxis der SUVA insofern kritisiert, als ein krankhafter Vorzustand bei der Zuordnung der Unfallkosten zum aktuellen Arbeitgeber nicht berücksichtigt werde. Das widerspreche dem in Art. 92 Abs. 5 UVG verankerten Verursacherprinzip. Die von der Rekurskommission ins Feld geführten Praktikabilitätsgründe könnten eine gesetzwidrige Praxis nicht rechtfertigen. Abgesehen davon "wäre es doch nicht unpraktikabel, wenn anstatt 100 % der ausgerichteten Taggelder nur deren 80 % oder 50 % oder 20 % berücksichtigt würden".
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4.3.2 Laut Art. 92 Abs. 5 UVG erfolgt die (Neu-)Festsetzung der Prämientarife für die Berufsunfallversicherung nach Massgabe der Risikoerfahrung. Dem widerspricht nicht, wenn im Bonus-Malus-System bei der Berechnung des Taggeld- und des Gesamtkosten-Risikosatzes (Erw. 4.2.2) die vollen Unfallkosten berücksichtigt werden und keine prozentuale Aufteilung bei Mitbeteiligung eines krankhaften Vorzustandes an der Gesundheitsschädigung vorgenommen wird. Vielmehr wird damit dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach solche unfallfremde Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Massgabe des Art. 36 UVG keine Kürzung der Leistungen zur Folge haben. Für eine Übernahme dieser gesetzlichen Konzeption vom Verursacherprinzip in den Prämienbereich sprechen vorab Gründe der Verwaltungsökonomie. Es sollen bei der Prämienbemessung nicht Unterscheidungen getroffen werden müssen, die leistungsseitig bei Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen nicht erforderlich sind. Art. 36 UVG kann sodann nicht losgelöst vom Finanzierungsziel gemäss Art. 113 Abs. 1 UVV betrachtet werden. Danach sind die (Netto-)Prämien so festzusetzen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten voraussichtlich gedeckt werden können. Im Übrigen werden Kosten von Rückfällen und Spätfolgen dem Betrieb zugeordnet, wo der Versicherte im Zeitpunkt des früheren Unfalles gearbeitet hatte, und Versicherungsleistungen aus Unfällen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
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5.
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5.1 Umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die in der Beobachtungsperiode 1992 bis 1996 an F.________ bezahlten Taggelder bei der Berechnung des Taggeld- und Gesamtkosten-Risikosatzes mit zu berücksichtigen sind. Dabei steht die materielle Richtigkeit der betreffenden Leistungen ausser Diskussion. Dieser Punkt ist im Übrigen im Streit betreffend die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ohnehin grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar (RKUV 2002 Nr. U 464 S. 433, insbesondere S. 434 f. Erw. 4b/aa und bb [Verbindlichkeit des Entscheides der zuständigen Behörde über Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet für das mit einer Streitsache befasste Gericht]). Vielmehr geht es darum, ob die 1995 und 1996 bestandene gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit Folge des Unfalles vom 31. Januar 1995 war oder als Rückfall oder Spätfolge des am 3. November 1965 als Arbeitnehmer eines anderen Betriebes erlittenen Unfalles zu betrachten ist. Je nach dem sind die in diesen zwei Jahren an F.________ ausbezahlten Taggelder bei der Berechnung der erwähnten Risikosätze zu berücksichtigen. Das hat unter Umständen die Zuteilung zur Stufe 14 oder sogar 13 der Klasse 41A mit entsprechend tieferem Netto-Prämiensatz zur Folge.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im erwähnten Urteil S. vom 28. Mai 2002 offen gelassen, ob im Streit um die Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung die Zuordnung prämienwirksamer Unfallkosten, insbesondere Taggeldleistungen, zu einem bestimmten Betrieb von den richterlichen Behörden überprüft werden kann. Diese Frage ist mit der Rekurskommission zu bejahen. Vorbehalten bleiben Fälle, wo im Entscheid über die Versicherungsleistungen insoweit dispositivmässig Feststellungen getroffen werden (RKUV a.a.O. S. 436 Erw. 4b/dd). Die von der SUVA dagegen vorgebrachten Einwendungen sind, genau besehen, nicht grundsätzlicher Natur. Vielmehr betreffen sie die Sachverhaltsfeststellung und die Kognition des erstinstanzlichen Gerichts aus datenschutzrechtlicher Optik (Beizug des medizinischen Dossiers der Arbeitnehmer).
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5.2
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5.2.1 Die Rekurskommission hat zur Frage, ob die 1995 und 1996 an resp. für F.________ ausgerichteten Taggeldleistungen dem Unfall vom 31. Januar 1995 oder aber dem am 3. November 1965 erlittenen zuzuordnen seien, Folgendes erwogen. Fragen dieser Art seien mit einer medizinischen Komponente verbunden, welche ihrerseits nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könnten. Das ändere aber nichts daran, dass sich eine gegebene und durch die SUVA festzustellende medizinische Lage auf jeweils verschiedene Art auf das Bonus-Malus-System auswirken könne. Diese Folgen wiederum könnten zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Konkret bedeute dies, dass die SUVA genügend ausführlich bestimmen müsse, ob es sich in einem Fall beispielsweise um einen Rückfall handle oder um einen neuen Unfall, welcher einen Vorzustand massgebend beeinflusse. Eine diesen Anforderungen genügende Stellungnahme des Unfallversicherers könne von der Rekurskommission nicht überprüft werden. Ein solches Vorgehen erscheine im Übrigen auch aus Datenschutzgründen angezeigt, müsse doch der Arbeitgeber, um seine Beschwerde begründen zu können, und zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Einsicht in die medizinischen Akten seiner Arbeitnehmer nehmen können. Die Beurteilung der SUVA vom 3. Februar 2000 äussere sich "nunmehr detailliert" dazu, aus welchen medizinischen Gründen sie den Fall im Bonus-Malus-System dem Betrieb angerechnet habe. Die 1995 und 1996 an resp. für F.________ ausgerichteten Taggeldleistungen seien daher zu Recht bei der Berechnung des Prämientarifs ab 1. Januar 1998 berücksichtigt worden.
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5.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beanstandet, dass die Vorinstanz auf die medizinische Beurteilung der SUVA abgestellt hat, ohne diese zu überprüfen, insbesondere ohne selber in die Unfallakten Einsicht zu nehmen. Damit werde eine für die Entscheidfindung wesentliche Frage ausschliesslich und endgültig durch den Unfallversicherer beantwortet, was die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK verletze. Diese Bestimmung, welche auch auf Prämienstreitigkeiten zur Anwendung gelange, verlange, dass mindestens einmal im Verfahren die volle Überprüfung sowohl des Sachverhalts als auch der Rechtsfrage erfolgen müsse. Damit sei nicht vereinbar, dass die Rekurskommission die medizinische Beurteilung durch die SUVA, also die entscheidende Frage, überhaupt nicht überprüft habe.
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5.3
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5.3.1 Der Einwand ist begründet. Dabei kann offen bleiben, ob er eine aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK sich ergebende Verfahrensgarantie (vgl. dazu BGE 122 V 163 ff. Erw. 2) betrifft und ob es sich bei der Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung überhaupt um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Konventionsbestimmung handelt. Indem die Rekurskommission einzig auf Grund der Beurteilung der SUVA vom 3. Februar 2000 die Zuordnung der 1995 und 1996 an F.________ ausgerichteten Taggeldleistungen zum Unfall vom 31. Januar 1995 bestätigte, machte sie in unzulässiger Weise nicht richtigen Gebrauch von der ihr gemäss Art. 49 VwVG (in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG) zustehenden vollen Überprüfungsbefugnis. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Unfallakten von F.________ beiziehen und gestützt darauf unter Beachtung des Gehörsanspruches der Parteien einerseits sowie allfälliger Schranken des Akteneinsichtsrechts des Arbeitgebers (Art. 27 VwVG; vgl. nachstehende Erw. 5.4.1) und den daraus sich ergebenden verfahrensrechtlichen Implikationen (Art. 28 VwVG) anderseits prüfen müssen, ob die 1995 und 1996 an ihn ausgerichteten Taggeldleistungen dem Unfall vom 31. Januar 1995 oder aber demjenigen vom 3. November 1965 zuzuordnen sind.
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5.3.2 Entgegen der Rekurskommission bietet das Gesetz keine Handhabe für eine eingeschränkte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 VRSK) bei der erstinstanzlichen Prüfung der Rechtmässigkeit der Zuordnung prämienwirksamer Unfallkosten zu einem Betrieb im Streit um die Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung. Insbesondere schränkt der Datenschutz die Überprüfungsbefugnis nicht ein. In diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist Art. 109 UVG, weil es nicht um die materielle Richtigkeit der ausgerichteten Taggeldleistungen geht (Erw. 5.1).
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5.3.3 Die Rekurskommission hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen, nämlich ohne eigene Prüfung und ohne Gehörsgewährung festgestellt und insoweit Bundesrecht verletzt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist daher an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden und in der Beweiswürdigung frei (Erw. 3).
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5.4
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5.4.1 F.________ hat im letztinstanzlichen Verfahren sein Einverständnis zur Einsichtnahme in sein Unfalldossier durch die am Prozess Beteiligten gegeben. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, inwiefern sein Geheimhaltungsinteresse dem Recht seines Arbeitgebers hiezu entgegengestanden wäre (Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG). Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 28. Mai 2002 unter Hinweis auf Art. 98 UVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) festgestellt hat, das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Unfallakten sei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers an der - in diesem Fall bereits aus anderen Gründen abzulehnenden - gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungszusprechung und -ausrichtung im Verfahren der Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (RKUV a.a.O. S. 435 Erw. 4b/cc; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen [BBl 2000 I 255 ff., insbesondere 264 f.]).
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5.4.2
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5.4.2.1 Gemäss den Akten des Unfalles vom 31. Januar 1995 zog sich F.________ am 3. November 1965 bei einem Sturz (vom Kirchendach) eine OSG-Luxationsfraktur links sowie Frakturen der Lendenwirbelsäule zu. Nach multiplen Eingriffen wurde 1967 eine OSG-Arthrodese durchgeführt (Bericht Regionalspital Y.________ vom 22. März 1995). Beim Unfall vom 31. Januar 1995 stürzte F.________ eine kleine Beton-Treppe hinunter. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 6. Februar 1995 erlitt er eine Verstauchung und Prellung des linken Fusses. Auf Grund der klinischen Befunde diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Klinik und Poliklinik für orthopädische Chirurgie am Spital Z.________ eine traumatisierte fortgeschrittene Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) bei Status nach Arthrodese des OSG 1967 mit Innenrotationsfehlstellung. Sie empfahlen ein operatives Vorgehen mit einer Derotations-USG-Arthrodese (Bericht vom 21. Juni 1995). Unter Hinweis auf die Beurteilung der Fachärzte vom Spital Z.________ bejahte der zuständige Kreisarzt eine richtunggebende Verschlimmerung der USG-Beschwerden als Folge des Unfalles vom 31. Januar 1995. Und er erklärte sich mit der vorgeschlagenen Operation einverstanden (Aktennotiz vom 30. Juni 1995).
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Am 14. September 1995 wurde bei F.________ am Spital Z.________ eine subtalare Arthrodese mit Knochenblock links durchgeführt (Operationsbericht vom 17. September 1995). Zwei Monate später trat eine Wundheilungsstörung auf, welche stationär vom 24. November bis 2. Dezember 1995 behandelt werden musste (Bericht Spital Z.________ vom 4. Dezember 1995). Nach abgeschlossener Wundheilung hielt sich F.________ vom 19. Juni bis 17. Juli 1996 in der Klinik Q.________ auf. Im Austrittsbericht vom 10. Juli 1996 wird in der Anamnese auf eine Traumatisierung der schon fortgeschrittenen USG-Arthrose durch den Unfall vom 31. Januar 1995 hingewiesen. Im Weitern werden subjektiv nach wie vor vorhandene Anlaufschmerzen im linken Fuss sowie grosse Probleme beim Gehen auf unebenem Gelände erwähnt. Im Bericht der Poliklinik für Fusschirurgie des Spitals Z.________ vom 13. September 1996 schliesslich wird eine insgesamt unveränderte Schmerzsituation angegeben.
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5.4.2.2 Die medizinischen Unterlagen sind dahingehend zu würdigen, dass die 1995 und 1996 bestandene Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die beim Sturz am 31. Januar 1995 die Beton-Treppe hinunter erlittene Verletzung am USG links (Traumatisierung der fortgeschrittenen Arthrose) zurückzuführen ist. Ohne dieses Ereignis wäre die am 14. September 1995 durchgeführte subtalare Arthrodese mit Knochenblock links nicht notwendig gewesen. Ohne Operation hätte es keine Wundheilungsstörung geben können, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkte. Eine Beteiligung des Unfalles vom 3. November 1965 in dem Sinne, dass der Status quo sine oder der Status quo ante vor der Operation vom 14. September 1995 erreicht war, kann ausgeschlossen werden. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass die Arthrose des USG links auch ohne den Unfall vom 31. Januar 1995 in diesem und im folgenden Jahr zu Arbeitsunfähigkeit geführt und eine Arthrodesierung notwendig gemacht hätte.
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Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, gibt zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Soweit die Vorbringen sich auf das Jahr 1997 beziehen, sind sie unbehelflich. Dieses Jahr liegt ausserhalb der Beobachtungsperiode 1992 bis 1996. Es kann daher offen bleiben, ob die 1997 aufgetretenen Rückenbeschwerden dem Unfall vom 3. November 1965 zuzuordnen sind, wie geltend gemacht wird. Der Bericht des Dr. med. M.________ vom 14. März 2000, wonach der Unfall vom 31. Januar 1995 im Mai des gleichen Jahres abgeschlossen werden konnte und die Operation und Spitalaufenthalte 1995 und 1996 eindeutig dem Unfall vom 3. November 1965 zuzuordnen sind, vermag die aus den Akten des Unfalles vom 31. Januar 1995 zu ziehenden Schlussfolgerung nicht ernstlich in Frage zu stellen. Dr. med. M.________ begründet seine Kausalitätsbeurteilung im Übrigen nicht.
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5.5 Nach dem Gesagten ist die Zuordnung der 1995 und 1996 an F.________ ausgerichteten Taggeldleistungen zum Unfall vom 31. Januar 1995 von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Sie sind daher richtig bei der Berechnung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 1998 berücksichtigt worden. Die Ermittlung des Taggeld- und des Gesamtkosten-Risikosatzes ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Zu einer näheren Prüfung dieses Punktes besteht auf Grund der Akten kein Anlass (BGE 125 V 414 Erw. 1b und 417 oben).
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6.
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6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass ihnen die Rekurskommission die gesamten Verfahrenskosten auferlegt und keine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen hat. Die Vorinstanz sei ihrem Antrag, auf die Beschwerde überhaupt einzutreten, gefolgt und der Gegenantrag der SUVA, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, sei vollumfänglich abgewiesen worden. Sie seien damit nur teilweise unterlegen. Sie hätten daher nach Art. 63 Abs. 1 VwVG höchstens einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen und nach Art. 64 Abs. 1 VwVG überdies Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.
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6.2
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6.2.1 Das hauptsächliche Rechtsbegehren in der Beschwerde an die Rekurskommission lautete, der Einspracheentscheid vom 27. Juli 1998 sei aufzuheben und der Prämientarif ab 1. Januar 1998 sei ohne Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer F.________ in den Jahren 1995 bis 1997 ausbezahlten Taggelder festzusetzen resp. gegenüber 1997 nicht zu erhöhen. In der Begründung wurde zudem beantragt, auf die Einsprache sei materiell einzutreten.
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6.2.2 Die Beschwerdeführer haben somit im vorinstanzlichen Verfahren insofern obsiegt, als die Rekurskommission sinngemäss festgestellt hat, die SUVA sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Oktober 1997 eingetreten. Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten ist, kann dagegen auf Grund der Abweisung der Anträge in der Sache nicht als Obsiegen gewertet werden. Daran ändert nichts, dass die SUVA in der Vernehmlassung auf Nichteintreten auf das Rechtsmittel schloss.
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6.2.3 Von einem unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung beachtlichen Obsiegen kann nur gesprochen werden, wenn der betreffende Punkt für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dass die SUVA auf die Einsprache nicht eingetreten ist und keinen Sachentscheid gefällt hat, stellt zwar eine Bundesrechtsverletzung dar. Diese Feststellung allein hat indessen nicht die Aufhebung des Einspracheentscheides zur Folge und ist insofern für das Schicksal der Beschwerde bedeutungslos. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird denn auch nicht festgehalten, die SUVA hätte die Einsprache nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigen dürfen. Nicht anders verhielte es sich, wenn die materiellen Begehren gutgeheissen worden wären.
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Die Sach- und Rechtslage präsentiert sich somit nicht anders, als wenn die SUVA auf die Einsprache eingetreten und sie, allenfalls mit unzutreffender Begründung, abgewiesen hätte (vgl. das unter Erw. 2.2 hievor Gesagte). Dass diesfalls keine Beschwerde erhoben worden wäre, ist nicht anzunehmen.
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6.3 Der angefochtene Entscheid ist somit auch im Kosten- und Entschädigungspunkt rechtens.
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7.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. August 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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