BGer 6P.28/2003 |
BGer 6P.28/2003 vom 26.08.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.28/2003 /pai
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Urteil vom 26. August 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiberin Krauskopf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Rämistrasse 3, Postfach 74,
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8024 Zürich,
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gegen
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 21. Januar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ war bis zum 31. Dezember 1993 beim C._________ Institut im Kanton Aargau angestellt. Nach einem tätlichen Angriff auf einen Mitarbeiter des C.________ Instituts wurde ihm am 2. Februar 1994 der Zutritt zum gesamten Gelände des C.________ Instituts verboten. Im Frühjahr 1999 fing er an, regelmässig und stundenlang auf dem Parkplatz des C.________ Instituts auf A.________, den Direktor des C.________ Instituts, und auf B.________, den Stabschef beim C.________ Institut, zu warten, um mit ihnen über eine Wiederanstellung zu diskutieren. Im Zeitraum zwischen Februar 1999 und April 2000 begab er sich zu diesem Zweck 126 Mal auf den Parkplatz des C.________ Instituts. Beiden Männern fuhr er mehrmals mit dem Auto hinterher. Als sich B.________ am 23. April 1999 wiederum auf dem Parkplatz des C.________ Instituts weigerte, mit ihm zu sprechen, antwortete X.________, er garantiere ihm, er werde mit ihm sprechen müssen, sei es im Spital, auf dem Polizeiposten, vor Gericht oder sonst wo. Im Laufe eines Telefongesprächs vom 27. April 1999 mit Prof. D.________ sagte X.________, er werde eine Pistole nehmen und Leute erschiessen, wenn er Krebs habe. Prof. D.________ gab diese Information an A.________ weiter, den er als Exponenten des C.________ Instituts für bedroht hielt. Diesen erschreckte die Drohung derart, dass er sich von einem Leibwächter beschützen liess und seine Vorlesungen mit einer kugelsicheren Weste gab.
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B.
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Das Bezirksgericht Baden wies am 11. April 2000 die gegen X.________ wegen Drohung und Nötigung erhobene Anklage vom 19. Oktober 1999 zurück. Daraufhin erstattete die Staatsanwaltschaft eine Zusatzanklage. Am 16. Oktober 2001 sprach das Bezirksgericht X.________ mit der Begründung frei, der Anklagegrundsatz sei nicht eingehalten worden.
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Am 26. März 2002 hob das Obergericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil vom 16. Oktober 2001 auf und wies die Sache zu materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
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Das Bezirksgericht Baden sprach darauf X.________ am 20. August 2002 von der Anklage der mehrfachen Nötigung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.
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Auf Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 21. Januar 2003 von der Anklage in einem Punkt frei, erkannte ihn jedoch der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig. Es bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
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C.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben.
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Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Für das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde sieht Art. 90 Abs. 1 lit. b OG besondere Begründungsanforderungen vor. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze mit dem angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395; 107 Ia 186 E. b S. 186).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe bei der Beurteilung des Vorfalles vom 23. April 1999 die Aktennotiz des Chefs des Sicherheitsdienstes des C.________ Instituts, der den Wortwechsel vom 23. April 1999 zwischen ihm und B.________ beobachtet habe, willkürlich in der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen. Aus dieser Aktennotiz erhelle, dass der Beschwerdeführer keine Drohung gegen B.________ ausgesprochen habe. Indem sich das Obergericht einzig auf die Aussage und die Aktennotiz von B.________ gestützt habe und den Chef des Sicherheitsdienstes nicht einvernahm, habe es die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Bei dieser Rüge kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88). Insofern hat die Rüge der Verletzung dieses Grundsatzes keine selbständige Tragweite gegenüber der Willkürrüge (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Es genügt nicht, dass sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182 mit Hinweisen).
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2.2 B.________ hielt in seiner Aktennotiz fest, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, er nehme zur Kenntnis, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Er garantiere ihm aber, dass er mit ihm werde sprechen müssen, sei es auf dem Parkplatz des C.________ Instituts oder, wenn er wolle, im Spital, auf dem Polizeiposten, vor Gericht oder sonst wo. Auf die Frage, ob dies eine Drohung sei, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er könne dies als Drohung empfinden, wenn er wolle (act. B 13). B.________ bestätigte seine Notiz im Untersuchungsverfahren (act. 1B 87 f.) und erwähnte vor Bezirksgericht, dass die Aussage des Beschwerdeführers bei ihm und seiner Familie Angst ausgelöst habe (Protokoll vom 11. April 2000, act. 39). Er fügte hinzu, dass der Vorfall von der Loge aus beobachtet worden sei (act. 1B 88). Der Beschwerdeführer bestritt nicht, B.________ am 23. April 1999 auf dem Parkplatz des C.________ Instituts angesprochen zu haben. Er bestätigte, ihm damals gesagt zu haben, er werde mit ihm entweder auf dem Parkplatz, bei der Polizei, vor Gericht oder im Spital sprechen müssen. Er habe mit Letzterem gemeint, nicht B.________, sondern er selber werde im Spital sein, da er an einem gesundheitlichen Problem leide (act. 1 B 36). Der Chef des Sicherheitsdienstes hält in seiner Aktennotiz fest, der Beschwerdeführer habe B.________ angesprochen und keine verbale Drohung direkt ausgesprochen (act. B 16).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trägt das Obergericht der Aktennotiz des Chefs des Sicherheitsdienstes Rechnung. Es führt dazu aus, sie sei mit der Aussage von B.________ nicht unvereinbar. Die Aussage des Beschwerdeführers enthalte in der Tat nicht eine direkte Drohung, sondern nur einen indirekten Hinweis auf Gewalt. B.________ habe daher auch nachgefragt, ob er die Worte des Beschwerdeführers als Drohung zu verstehen habe. Somit ist der Vorwurf, die Aktennotiz des Chefs des Sicherheitsdienstes sei in der Beweiswürdigung willkürlich nicht berücksichtigt worden, unbegründet.
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Ebenso wenig verfiel das Obergericht in Willkür, als es auf Grund der Aussage von B.________ davon ausging, dass der Chef des Sicherheitsdienstes das Gespräch zwischen den beiden Männern nicht direkt verfolgt habe, sondern der Inhalt des Gesprächs ihm von B.________ mitgeteilt worden sei. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, durfte das Obergericht ohne Willkür den Sachverhalt auf die Aussage von B.________ stützen. Einerseits steht - wie bereits dargelegt - die Aussage von B.________ nicht im Widerspruch zum Inhalt der Aktennotiz des Chefs des Sicherheitsdienstes. Anderseits gab der Beschwerdeführer selber zu, das Spital als einen der Orte erwähnt zu haben, an denen B.________ mit ihm werde sprechen müssen (act. 1B 36). Die Rüge ist demnach unbegründet. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer dem Obergericht keinen Vorwurf machen, den Chef des Sicherheitsdienstes nicht vorgeladen zu haben, da er es unterliess, rechtzeitig und formgerecht den entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Wort "hang up" am Ende der elektronischen Post, die Prof. D.________ dem Sicherheitsdienst nach seinem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 27. April 1999 sandte, sei unklar. Es dürfe daher insgesamt nicht auf diese Notiz abgestellt werden. Es sei folglich zweifelhaft, ob der Tatbestand der Drohung in diesem Gespräch erfüllt sei. Die Annahme des Tatbestands der Drohung mit der Begründung, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Prof. D.________ die Drohung erfunden haben sollte, sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".
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3.1 Prof. D.________ setzt in seiner elektronischen Post die Aussage, auf Grund derer der Beschwerdeführer wegen Drohung verurteilt wurde, in Anführungszeichen. Der Zusatz "and hang up" am Schluss seines Schreibens gehört nicht mehr zu den Aussagen, die dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden und bildet daher nicht Bestandteil der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe. Die Frage, ob "hang up" richtig übersetzt wurde, ist somit ohne Belang. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Übersetzung in den entscheidrelevanten Passagen ungenau oder falsch wäre und dadurch seine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden wären. Insoweit kann auf seine Rüge mangels hinreichender Begründung (vgl. E. 1) nicht eingetreten werden.
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3.2 Prof. D.________ schrieb in seiner elektronischen Post an den Sicherheitsdienst des C.________ Instituts, der Beschwerdeführer habe ihm am 27. April 1999 am Telefon gesagt, er werde eine Pistole nehmen und Leute erschiessen, wenn der Arzt ihm mitteile, dass er Krebs habe (act 1B 26). Prof. D.________ bestätigte den Inhalt seines Schreibens während des Untersuchungsverfahrens (act. 1B 83). Der Beschwerdeführer bestritt die ihm zur Last gelegte Aussage vehement (act. 1B 37).
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Das Obergericht hält fest, es seien keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb Prof. D.________ das Telefongespräch erfunden hätte. Es könne nicht angenommen werden, dass dieser den Vorfall tatsachenwidrig geschildert habe, um A.________ einen Gefallen zu erweisen, weil er sich davon einen wirtschaftlichen oder beruflichen Vorteil erhofft hätte. Prof. D.________ sei wegen der Drohung beunruhigt gewesen, habe A.________ als Direktor des C.________ Instituts in Gefahr gesehen und daher die Drohung dem Sicherheitsdienst gemeldet. Seine Weigerung, im Verfahren direkt mit dem Beschwerdeführer konfrontiert zu werden, ändere nichts an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage vor Gericht. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer bestrittene Aussage von Prof. D.________ auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft und keine Elemente gefunden, die daran Zweifel aufkommen liessen. Es war daher nicht offensichtlich unhaltbar, den Inhalt des von Prof. D.________ beschriebenen Telefongesprächs für nachgewiesen zu erachten. Im Übrigen leitet das Obergericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung nicht daraus ab, dass es keine offensichtlichen Gründe gebe, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen. Die angesprochene Passage im angefochtenen Urteil (S. 19) bezieht sich auf die Erstellung des Sachverhalts und nicht auf dessen Subsumtion unter den Tatbestand der Drohung. Ob das Obergericht auf Grund des festgehaltenen Sachverhalts Art. 180 StGB richtig anwendete, kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht geprüft werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 269 Abs.1 BStP). Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos schien, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs.1 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Den Beschwerdegegnern wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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