BGer 5A.14/2003
 
BGer 5A.14/2003 vom 20.08.2003
Tribunale federale
{T 1/2}
5A.14/2003 /bnm
Urteil vom 20. August 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
1. Alexander von Senger, Haus Stocksberg, 6263 Richenthal,
2. Roland Anton Brun, Zeppelinstrasse 43, 8057 Zürich,
3. Roland Paul Dirk Friedrich, Schillerstrasse 1-b,
DE-76870 Kandel,
4. M. Andreas Textor, Eigerstrasse 21, 8200 Schaffhausen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Bruno Baer und Michael E. Dreher, Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht ZH,
5. Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 8702 Zollikon,
6. Bruno Baer, Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdeführer,
gegen
Hugo Ammann, Schloss Zurzach, Barzstrasse 2, 5330 Zurzach,
Kurt Gosteli, Schloss Zurzach, Barzstrasse 2, 5330 Zurzach,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Postfach 31, 5330 Zurzach,
Eidgenössisches Departement des Innern, Eidg. Stiftungsaufsicht, 3003 Bern,
Werner Wunderlin, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden.
Gegenstand
Stiftungsaufsicht (vorsorgliche Massnahmen),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern, Eidg. Stiftungsaufsicht, vom 23. Mai 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Antonie Deusser-Stiftung ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. Sie wurde am 23. Februar 1972 von Antonie Deusser errichtet und bezweckt, das künstlerische Oeuvre von Prof. August Deusser (1870-1942) zu erhalten und es öffentlich zugänglich zu machen. Seit 1978 hat sie ihren Sitz im Schloss Zurzach, das sich in ihrem Eigentum befindet. Am gleichen Ort hat die am 19. Januar 1998 von Estella Hirzel errichtete Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung ihren Sitz. Sie ist ebenfalls eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB und bezweckt die Unterstützung von Unternehmungen der Wohlfahrt, Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit und ähnlichen Institutionen und Sozialwerken.
Seit der Gründung war Hugo Ammann Stiftungsratspräsident beider Stiftungen. Durch spätere Zuwahl wurden auch Kurt Gosteli und Eliane Pires Mitglieder der Stiftungsräte. Am 1. Januar 1998 nahm Alexander von Senger seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Schlossbetriebs Zurzach auf; gleichzeitig wurde er als Stiftungsrat der beiden Stiftungen gewählt. Nachdem er sich im Frühling 1999 mit Hugo Ammann überworfen hatte, wurde er mit Beschluss vom 27. März 1999 als Stiftungsrat der beiden Stiftungen abgewählt.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2000 erhob Alexander von Senger bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (EDI) bezüglich beider Stiftungen Aufsichtsbeschwerde und begehrte die Feststellung, dass seine in den Stiftungsratsprotokollen vom 27. März 1999 festgehaltene Abwahl nichtig sei. Des Weiteren verlangte er die Absetzung von Hugo Ammann, Kurt Gosteli und Eliane Pires als Stiftungsräte. Mit Entscheiden vom 12. April 2002 gab das EDI den Aufsichtsanzeigen insofern statt, als es Alexander von Senger, aber auch die zwischenzeitlich in ihrem Amt eingestellten Hugo Ammann, Kurt Gosteli und Eliane Pires wieder als Stiftungsräte einsetzte und ihnen den Auftrag erteilte, sich innerhalb von sechs Monaten mit zwei weiteren Personen je Stiftung zu ergänzen. Des Weiteren verfügte es, dass der Stiftungsbeistand bis zur angeordneten personellen Ergänzung der Stiftungsräte im Amt bleibe. Auf Beschwerden von Alexander von Senger hin stellte das Bundesgericht mit Entscheiden vom 20. August 2002 die Nichtigkeit der Wahl von Eliane Pires vom 27. März 1999 in die beiden Stiftungsräte fest. Im Übrigen wies es die Dossiers zur Abklärung der gegen Hugo Ammann und Kurt Gosteli erhobenen Vorwürfe an das EDI zurück.
In der Folge verfügte das EDI am 14. Februar 2003, dass Hugo Ammann und Kurt Gosteli unter Entzug der Unterschriftenberechtigung in ihrer Funktion als Stiftungsräte eingestellt blieben, und zwar bis zum Widerruf der Einstellung oder bis zur definitiven Abberufung nach Beendigung der aufsichtsrechtlichen Abklärungen. Entsprechend erscheinen Hugo Ammann und Kurt Gosteli im Handelsregister als Mitglieder des Stiftungsrats ohne Zeichnungsberechtigung. Demgegenüber ist Alexander von Senger als Stiftungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen.
B.
Ohne Rücksprache mit dem EDI oder dem (bereits am 20. August 2000 ernannten) Stiftungsbeistand wählte Alexander von Senger am 7. Mai 2003 in seiner Funktion als Stiftungsrat seine beiden Rechtsvertreter in der Stiftungsangelegenheit, Michael E. Dreher und Bruno Baer, deren ebenfalls mit dem Dossier betrauten Mitarbeiter Andreas Textor sowie Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk Friedrich zu Stiftungsräten. Diese Ernennungen wurden dem Handelsregisteramt sogleich mitgeteilt und von diesem im Handelsregister eingetragen. Mit Eingaben vom 12. Mai 2003 teilten die beiden Stiftungen dem EDI mit, die Stiftungsräte seien nun ordentlich besetzt, und verlangten die Aufhebung der Stiftungsbeistandschaft. Am 14. Mai 2003 teilten die Stiftungsräte die Neubesetzung allen Banken mit, bei denen die Stiftungen Vermögensanlagen besitzen; ausserdem baten sie diese um Auszüge über sämtliche Konti und Depots sowie um Neuordnung der Unterschriftenkarten. Des Weiteren veranlassten sie eine Postumleitung.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 stellte das EDI fest, dass der Stiftungsbeistand die Postumleitung wieder rückgängig gemacht sowie die Banken angewiesen habe, keine Auskünfte zu erteilen (Ziff. 1 und 2), und es nahm und gab Kenntnis, dass Alexander von Senger und die am 7. Mai 2003 neu ernannten Stiftungsräte zugesichert hätten, ohne Mitwirkung des Stiftungsbeistandes keine Verfügungen oder Geschäfte vorzunehmen (Ziff. 3). Des Weiteren ordnete das EDI an, dass die Geschäftsführung beim Stiftungsbeistand verbleibe, und es untersagte den Stiftungsräten unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, ohne Einverständnis des Beistandes irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder vor Dritten aufzutreten (Ziff. 4), und zwar bis zu einer neuen Verfügung der Aufsichtsbehörde (Ziff. 5). Sodann entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6). Hinsichtlich der Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- bestimmte es, dass sie je hälftig zu Lasten der Stiftungen gingen und zur Hauptsache geschlagen würden (Ziff. 7).
C.
Gegen diese Verfügung haben Alexander von Senger und die fünf neu gewählten Stiftungsräte am 25. Juni 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um deren Aufhebung und um aufschiebende Wirkung. Mit Vernehmlassungen vom 4., 10. und 14. Juli 2003 haben das EDI, der Stiftungsbeistand sowie Hugo Ammann und Kurt Gosteli im Wesentlichen auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung geschlossen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2003 ist diese nicht erteilt worden. Am 25. Juli 2003 haben die Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zu den Vernehmlassungen eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Obwohl die Stiftungsaufsicht ihre Rechtsgrundlage in Art. 84 ZGB hat, ist das Verhältnis zwischen der Stiftung und ihrer Aufsichtsbehörde vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2 S. 388). Gegen den Entscheid des EDI betreffend Stiftungsaufsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 98 lit. b OG). Ausnahmen im Sinne der Art. 99 ff. OG liegen nicht vor.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Zum Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht, soweit eine entsprechende Rüge eine Angelegenheit betrifft, welche in die sachliche Zuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt (BGE 119 Ib 380 E. 1b S. 382). Sodann ist die Rüge zulässig, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt worden (Art. 104 lit. b OG). Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen (Art. 105 Abs. 1 OG). An die vorinstanzlichen Feststellungen ist es nicht gebunden, da keine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat (Art. 105 Abs. 2 OG e contrario).
2.
2.1 Über weite Strecken beanstanden die Beschwerdeführer - in teilweise an die Grenzen anwaltlichen Anstandes gehender Polemik und persönlichen Anfeindungen gegen das EDI - nicht konkrete Anordnungen, sondern verschiedene Passagen aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten, soweit diese Beanstandungen nicht der Begründung gültig erhobener Rügen dienen.
2.2 Mit Bezug auf das Dispositiv ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer durch die blossen Feststellungen in Ziff. 1 und 2 sowie durch die Kenntnisnahme in Ziff. 3 beschwert sein könnten. Feststellungen im Dispositiv sind entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer zulässig, ja zur besseren Verständlichkeit und zur Vermeidung von Missverständnissen oft wünschenswert. Sinnlos ist sodann das in diesem Zusammenhang gestellte Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die entsprechenden Entscheidziffern nur Feststellungen bzw. Kenntnisnahmen enthielten. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
2.3 Keine Beschwer ist schliesslich im Zusammenhang mit der Dispositivziffer 6 ersichtlich, führen doch die Beschwerdeführer aus, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 111 Abs. 2 OG) und vermag somit die entsprechende Anordnung des EDI die Beschwerdeführer bereits nach ihrer eigenen Ansicht nicht zu belasten. Auch darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer haben die beiden Urteile des Bundesgerichts vom 20. August 2002 offensichtlich missverstanden, wenn sie diese als Aufforderung zur Ergänzung des Stiftungsrates gedeutet haben:
Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Bundesgericht Hugo Ammann und Kurt Gosteli weder als Stiftungsräte abgesetzt noch gesagt hat, diese seien untragbar. Vielmehr hat es befunden, die Vorinstanz sei den seitens der Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu wenig nachgegangen, und erwogen, es würde sich die Frage stellen, ob diese für die Zukunft als Stiftungsräte haltbar wären, falls die Vorwürfe zuträfen. In der Folge hat es die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das EDI zurückgewiesen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer mit ihren Wahlgeschäften - deren Zulässigkeit vorausgesetzt (dazu. E. 3.3 und 3.4) - gewissermassen das aufsichtsrechtliche Verfahren gegenstandslos gemacht, was von vornherein nicht dem Sinn einer Rückweisung zur weiteren aufsichtsrechtlichen Abklärungen entsprechen kann.
3.2 Ebenso wenig trifft die Behauptung zu, Alexander von Senger habe nichts anderes gemacht, als das EDI mit den Entscheiden vom 12. April 2002 gefordert habe: Die Beschwerdeführer gehen bei ihrer Argumentation darüber hinweg, dass diese mit den beiden Bundesgerichtsurteilen vom 20. August 2002 aufgehoben worden sind und folglich keine Rechtswirkung mehr entfalten können, und blenden vollständig aus, dass das EDI, aber auch die anderen beteiligten Parteien seinerzeit davon ausgegangen sind, es seien (wiederum) vier Stiftungsratsmitglieder im Amt, die in mehr oder weniger einträchtigem Zusammenwirken den jeweiligen Stiftungsrat um zwei Mitglieder erweitern könnten.
3.3 Damit bleibt zu klären, ob Alexander von Senger einziger verbleibender Stiftungsrat und damit zur Ergänzung des jeweiligen Stiftungsrates berechtigt war, wie dies die Beschwerdeführer behaupten. Dabei geht es nicht etwa um die Vertretungsmacht gegen aussen (Art. 54 und 55 ZGB), sondern vielmehr um die aktiven Wahlbefugnisse und damit um die Bestellung der Organe (Art. 83 Abs. 1 ZGB). Diese richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in den Statuten, die wie folgt lauten: "Nach dem Tod der Stifterin ... sind das oder die dannzumaligen Mitglieder des Stiftungsrates ermächtigt, diesen durch die Ernennung weiterer Mitglieder zu ergänzen oder zu erweitern" (Art. 5 Abs. 2 der Statuten der Deusser-Stiftung bzw. Art. 5 lit. a Abs. 2 der Hirzel Callegari-Stiftung).
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Konstellation "das dannzumalige Mitglied des Stiftungsrates" vorgelegen habe. Damit überspielen sie jedoch den Umstand, dass Hugo Ammann und Kurt Gosteli als Stiftungsräte weder abgesetzt noch im Handelsregister gelöscht, sondern bis zur Klärung der Vorwürfe unter Entzug der Unterschriftenberechtigung in ihrem Amt eingestellt sind. Die Löschung ihrer Unterschriftenberechtigung im Handelsregister tangiert ausschliesslich ihre organschaftlichen Vertretungsbefugnisse und damit ihre Handlungsmacht gegen aussen im Sinne von Art. 54 und 55 ZGB. Zwar kann ihnen für die Zeit ihrer Einstellung ebenso wenig ein aktives Wahlrecht hinsichtlich der Ernennung weiterer Stiftungsräte zustehen, aber es lässt sich deshalb nicht sagen, dass sie als Stiftungsräte nicht mehr vorhanden seien; dies wäre erst nach einer definitiven Abberufung der Fall. Sind sie folglich nach wie vor - wenn auch im Amt eingestellte - Mitglieder des Stiftungsrats, besteht unverändert eine Mehrzahl von Stiftungsratsmitgliedern. Entsprechend wäre für die Ernennung neuer Stiftungsräte nach den einschlägigen Statutenbestimmungen ein Mehrheitsbeschluss nötig. Es lässt sich deshalb auch nicht sagen, Alexander von Senger habe gewissermassen mit sich selbst eine Universalversammlung durchgeführt.
3.4 Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden (Riemer, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 83 ZGB; vgl. auch Entscheide 5A.23/1999 vom 27. März 2000, E. 2b; 5A.2/2002 vom 20. März 2002, E. 4c; 5A.8/2002 vom 20. August 2002, E. 2.3). Liegt wie vorliegend gar kein Beschluss, sondern lediglich ein Scheinbeschluss vor, ist der Schein durch Nichtigerklärung zu beseitigen (Riemer, a.a.O., N. 95 zu Art. 75 ZGB).
Nichtige Beschlüsse sind grundsätzlich unwirksam und insbesondere zeitigt der Handelsregistereintrag keine heilende Wirkung (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 25 N. 135 f.). In der Regel sind auch juristische oder praktische Probleme bei der Wiederherstellung des früheren Zustandes kein hinreichender Grund, um über die Nichtigkeit hinwegzugehen (BGE 116 II 713 E. 4 S. 715 ff. betr. nichtigen Fusionsbeschluss einer Krankenkasse). Anders zu entscheiden wäre einzig, wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet würde. So wäre allenfalls das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen jahrelang unangefochten andauernden Zustand zu schützen (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 44 ff.). Im vorliegenden Fall wird die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Insbesondere werden weder die Interessen Dritter tangiert noch ist die - ohnehin bereits weitgehend erfolgte - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit Problemen verbunden.
Nichtigkeit von Vereins- und entsprechend auch von Stiftungsratsbeschlüssen ist von Amtes wegen festzustellen (Riemer, a.a.O., N. 132 zu Art. 75 ZGB, m.w.H.). Im Übrigen wird dies auch in der Vernehmlassung des Stiftungsbeistandes verlangt (S. 3) und in derjenigen von Hugo Ammann und Kurt Gosteli erwähnt (S. 16). Somit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass die am 7. Mai 2003 erfolgte Ernennung von Michael E. Dreher, Bruno Baer, Andreas Textor, Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk Friedrich als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung nichtig ist.
3.5 Dies bedeutet nun freilich nicht, dass bis zum Abschluss der aufsichtsrechtlichen Abklärungen die Ernennung zusätzlicher Stiftungsräte - namentlich die seinerzeit vom EDI gewünschten Fachpersonen für den kulturellen und den operativen Bereich - von vornherein ausgeschlossen wäre:
Ist nicht die statutarisch vorgesehene Konstellation gegeben, dass das (verbleibende) Stiftungsratsmitglied den Stiftungsrat durch Kooptation ergänzen kann, sind vielmehr mehrere Stiftungsräte vorhanden und demnach die Stiftungsräte als Gesamtheit dazu berufen, und ist dieses Kollektiv in seiner internen Handlungsfähigkeit blockiert, weil zwei der drei Stiftungsräte in ihrem Amt eingestellt sind, muss der Aufsichtsbehörde, die diese Einstellungen gestützt auf Art. 84 ZGB verfügen konnte, kraft ihrer Aufsichtsgewalt ebenfalls die Befugnis zukommen, an deren Stelle bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken. Umso mehr muss ihr diese Kompetenz zustehen, als sie nach anerkannter Praxis bei Abberufung aller Stiftungsräte die neuen Organe bestimmen kann, soweit hierfür nicht die Statuten eine andere Instanz bezeichnen (vgl. Riemer, a.a.O., N. 102 zu Art. 84 ZGB).
Im Rahmen seiner Mitwirkungskompetenz könnte das EDI gemeinsam mit Alexander von Senger nach weiteren Stiftungsräten suchen, soweit es dies für notwendig erachtet. Es wäre aber auch denkbar, dass jener allfällige Stiftungsräte vorschlägt. Diesfalls dürfte es entbehrlich sein, dass das EDI bei der Ernennung neuer Stiftungsräte an einer förmlichen Sitzung teilnimmt; vielmehr wird es seine Befugnisse auch so wahrnehmen können, dass es allfällige Ernennungsvorschläge prüft und anschliessend über die Genehmigung eine positive oder negative Verfügung erlässt.
4.
4.1 Als Folge werden verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer gegenstandslos, namentlich dasjenige, die Geschäftsführung könne gar nicht mehr dem Stiftungsbeistand obliegen, nachdem der Stiftungsrat wieder ordentlich besetzt worden sei.
4.2 Bestehen bleibt jedoch zum einen die Behauptung, das EDI sei nach Erlass der Bundesgerichtsurteile vom 20. August 2002 untätig geblieben. Indes verkennen die Beschwerdeführer bei ihrer - wie die Vernehmlassung des EDI zeigt, ohnehin unberechtigten - Kritik, dass die Amtsführung bzw. Vorgehensweise der Stiftungsaufsicht als solche nicht Beschwerde- bzw. Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein kann. Sie hätten für ihre Anliegen - wenn schon - eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (Art. 97 Abs. 2 OG) oder vorliegend entsprechende Anträge stellen müssen. Darauf ist nicht einzutreten.
4.3 Nicht hinfällig ist zum anderen die Rüge, das EDI habe mit Ziff. 4 seines Entscheides nicht nur den neuen Stiftungsräten, sondern ohne Differenzierung auch dem langjährigen Stiftungsratsmitglied Alexander von Senger einen Maulkorb verpasst. Es sei abstrus, dass die Stiftungsaufsicht nun auch jenen faktisch sämtlicher Rechte als Stiftungsrat beraube. Diese Vorwürfe sind indessen unberechtigt:
Wie die von ihm ernannten Stiftungsräte ist auch Alexander von Senger selbst im Handelsregister als mit dem Stiftungsbeistand kollektivzeichnungsberechtigt eingetragen. Dies hat ihn jedoch ebenso wenig wie die anderen Stiftungsräte gehindert, ohne dessen Mitwirkung, ja ohne dessen Wissen die Tagesgeschäfte an sich zu reissen und als erste Handlungen Handelsregistereinträge und eine Postumleitung zu veranlassen sowie die Banken um Zustellung sämtlicher Unterlagen und Bereinigung der Unterschriftenkarten zu bitten. Die von den Stiftungsräten ohne Umschweife eingeleiteten Schritte lassen vermuten, dass sie in keiner Weise gedachten, den kollektivzeichnenden Stiftungsbeistand in irgendeiner Form in ihr Handeln mit einzubeziehen oder gar mit ihm zusammenzuarbeiten. Entsprechend war das Verbot, ohne Einverständnis des Stiftungsbeistandes im Namen der Stiftung Handlungen selbständig vorzunehmen oder vor Dritten aufzutreten, auch gegenüber Alexander von Senger gerechtfertigt. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer war das EDI schliesslich befugt, im Widerhandlungsfall die Straffolgen von Art. 292 StGB anzudrohen (BGE 99 Ib 255 E. 4 S. 259 f.).
5.
Wenig verständlich ist schliesslich die Behauptung, die Verfahrenskosten würden doppelt erhoben. Aus Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung ist klar ersichtlich, zu wessen Lasten die Kosten des Massnahmeverfahrens gehen und zu welchem Zeitpunkt sie zu erheben sind: Sie sind je zur Hälfte von den beiden Stiftungen zu tragen, werden jedoch erst im Rahmen der Entscheide über die Hauptsache abgerechnet.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 7. Mai 2003 erfolgte Ernennung von Michael E. Dreher, Bruno Baer, Andreas Textor, Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk Friedrich als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung nichtig und im Übrigen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die am 7. Mai 2003 erfolgte Ernennung von Michael E. Dreher, Bruno Baer, Andreas Textor, Roland Anton Brun und Roland Paul Dirk Friedrich als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung nichtig ist.
Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird angewiesen, die genannten Personen als Stiftungsräte der Antonie Deusser-Stiftung sowie der Arthur und Estella Hirzel Callegari-Stiftung unverzüglich zu löschen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdegegner Hugo Ammann und Kurt Gosteli einerseits sowie den Stiftungsbeistand Werner Wunderlin andererseits mit je Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement des Innern, Eidg. Stiftungsaufsicht, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. Dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau werden das Rubrum sowie Ziff. 1 des Dispositivs eröffnet.
Lausanne, 20. August 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: