BGer 5C.138/2003 |
BGer 5C.138/2003 vom 15.08.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.138/2003 /bmt
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Urteil vom 15. August 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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H.P.________,
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Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5,
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gegen
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U.P.________,
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Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Irène Hänsli, Müller & Beerli, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 13. Mai 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Jahre 1981 zogen die damals 17-jährige H.P.________ und U.P.________ zusammen, im August 1993 heirateten sie und im Juni 1996 trennten sie sich faktisch. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau arbeitete in all den Jahren bis 1998 vornehmlich in Teilzeitpensen über 50 %; seither geht sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 1991 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. In der Folge litt sie über Jahre unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden.
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B.
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Am 23. Juli 2002 wurde die Ehe der Parteien durch das Amtsgericht Luzern-Land geschieden und der Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'200.-- bis Ende Juni 2003 zugesprochen. Auf Appellation der Ehefrau hin sprach ihr das Obergericht des Kantons Luzern in Ziffer 2.2 seines Urteils vom 13. Mai 2003 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- bis Ende Juni 2004 zu.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau Berufung eingereicht. Sie stellt den Antrag, Ziffer 2.2. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr bis 30. Juni 2006 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'830.-- eventuell Fr. 1'400.--, zu bezahlen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Bundesgericht hat die gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Beschwerde heute abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.247/2003).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der vorliegende Fall zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass nach einem vorehelichen Zusammenleben der Parteien von zwölf Jahren ein eheliches Zusammenleben von bloss drei Jahren folgte. Das Obergericht hat sich die Frage gestellt, ob das lange voreheliche Zusammenleben an die Ehedauer anzurechnen sei und es hat die Frage schliesslich nicht abschliessend beantwortet, weil die Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch die Berufungsklägerin nicht "gemeinschaftsbedingt" gewesen sei. Dies sei vorab deshalb nicht der Fall, weil die Ehe kinderlos geblieben sei und die Berufungsklägerin die Erwerbstätigkeit auch nicht im Hinblick auf eine gemeinsam vorgesehene Familiengründung eingeschränkt habe. Ebenso wenig hätten die Ehepartner im Sinne einer Arbeitsteilung vereinbart, dass die Berufungsklägerin den Haushalt führe und deswegen die Erwerbstätigkeit einschränke. Die Berufungsklägerin räumt ein, dass die Frage der Anrechenbarkeit vorehelicher Konkubinatsjahre offen gelassen werden könne, wenn sich das Gericht der Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz anschliesse. Da das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung abgewiesen hat, soweit es darauf hat eintreten können, ist es im vorliegenden Berufungsverfahren an den Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgehalten worden ist, gebunden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen bezüglich der Anrechenbarkeit von vorehelichen Konkubinatsjahren.
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2.
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2.1 Die Berufungsklägerin beanstandet die zeitliche Befristung des Unterhaltsbeitrages nicht grundsätzlich, sondern vertritt die Meinung, diese erscheine unangemessen kurz. Der erstinstanzliche Richter führte in seinem Urteil vom 23. Juli 2002 zur Befristung des Unterhaltsbeitrags aus, dieser sei nach der faktischen Trennung im Jahre 1996 seit dem 8. Februar 1999 gerichtlich festgelegt worden. Vorher habe der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin auf aussergerichtlicher Basis einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- bezahlt. Diese drei bzw. fünfeinhalb Jahre seien an die nacheheliche Solidarität anzurechnen. Es sei deshalb gerechtfertigt, einen Unterhaltsbeitrag bis Ende Juni 2003 zuzusprechen. Damit werde einerseits der nachehelichen Solidarität in hinreichendem Umfang Rechnung getragen. Andererseits lasse die Übergangsfrist bis Ende Juni 2003 der Berufungsklägerin auch genügend Zeit, sich neu zu organisieren. Das Obergericht hat die Auffassung der Erstinstanz im angefochtenen Entscheid vom 13. Mai 2003 geteilt, wonach die vom Berufungsbeklagten seit der faktischen Trennung im Jahre 1996 geleisteten Unterhaltsbeiträge auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch anzurechnen seien. Indessen erscheine die angesetzte Übergangsfrist bis Juni 2003 infolge der durch das Rechtsmittelverfahren verzögerten Rechtskraft des amtsgerichtlichen Entscheids zu kurz. Angemessen erscheine es, der Berufungsklägerin ein Jahr mehr Zeit zu geben, um sich auf die vorliegende Situation einzustellen. Insbesondere soll ihr damit Zeit gegeben werden, die weiteren aus dem Unfall von 1991 herrührenden Sozialversicherungsleistungen erhältlich zu machen sowie eine Arbeit zu suchen, bei der sie ihre noch vorhandene Arbeitsfähigkeit von 50 % im Bereich Bürotätigkeit einsetzen könne. Die Unterhaltsbeiträge seien daher bis Ende Juni 2004 zu befristen.
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2.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Zürich Versicherungsgesellschaft habe als UVG-Versicherer den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen. Der Entscheid dieses Gerichts sei nicht vor dem Jahr 2004 zu erwarten. Werde die Beschwerde abgewiesen, müssten die konkreten Leistungen festgelegt werden, was wiederum Monate in Anspruch nehme. Soweit die Berufungsklägerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwerten könne, müsse ihr eine längerfristige Einarbeitungszeit gewährt werden. Sie stehe seit Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess und die neuen Technologien in der Büroadministration seien ihr weitgehend unbekannt. Schliesslich rechtfertige sich eine längere Übergangsfrist auch im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich. Eine genügende berufliche Vorsorge gehöre auch zum Unterhaltsanspruch.
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2.3 Bei der Bestimmung der Frist für den nachehelichen Unterhalt ist zu beachten, dass es vorliegend einzig darum geht, der Berufungsklägerin das Erlangen der wirtschaftlichen Selbständigkeit zu erleichtern (vgl. BGE 128 III 65), denn für den Unterhalt, einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge hat grundsätzlich und auch vorliegend jeder Ehegatte selbst aufzukommen (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138). Den kantonalen Gerichten steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu.
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Seit der faktischen Trennung im Jahre 1996 werden bis zum Ablauf des Unterhaltsbeitrags ungefähr acht Jahre vergangen sein. Das muss genügen, um die Ansprüche der Berufungsklägerin im sozialversicherungsrechtlichen Bereich zu klären. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als der genannte Rechtsstreit nicht ehe- oder scheidungsbedingt ist, sondern wegen der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien in jenem Verfahren über das Mass und die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin entstanden ist. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsbeklagten, auf lange Zeit hin allfällige Engpässe zu überbrücken, welche durch Verzögerungen des Verfahrens zwischen der Zürich Versicherungsgesellschaft und der Berufungsklägerin entstehen können. Was die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin von 50 % anbelangt, hatte die Berufungsklägerin ab dem Zeitpunkt, in dem die Scheidung der Ehe ausser Zweifel stand, nach Treu und Glauben die Verpflichtung, sich auf die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit vorzubereiten (Urteil 5C.32/2001 vom 19. April 2001 i.S. S.). Dass ihr dazu die Zeit gefehlt hat, macht die Berufungsklägerin mit Recht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin vertritt schliesslich die Auffassung, eine längere Übergangsfrist rechtfertige sich auch im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich. Die Vorinstanz hat indessen unter dem Titel "berufliche Vorsorge" ausführliche Erwägungen über die Vorsorgebedürfnisse der Parteien angestellt und der Berufungsklägerin schliesslich einen Anteil der Austrittsleistung des Berufungsbeklagten zugesprochen. Die Berufungsklägerin hat daher im kantonalen Verfahren mit Grund keine erhöhten Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich verlangt und sie legt auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dar, inwiefern eine Vorsorgelücke bestehen könnte, welche durch den Anteil an der Austrittsleistung des Berufungsbeklagten nicht gedeckt werden kann (vgl. dazu BGE 129 III 257).
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3.
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Die Berufungsklägerin beanstandet schliesslich die Höhe des Unterhaltsbeitrages. Zur Begründung führt sie einzig an, der Massnahmerichter habe seinerzeit den Beitrag auf Fr. 1'830.-- festgelegt. Sie legt damit in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte, indem sie den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'400.-- festgesetzt hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
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4.
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Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Berufungsklägerin die Verfahrenskosten. Da ihre Begehren von vorne herein aussichtslos sind, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden (Art. 152 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, weil keine Antwort eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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