BGer 7B.173/2003 |
BGer 7B.173/2003 vom 11.08.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.173/2003 /min
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Urteil vom 11. August 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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1. A.________ AG, c/o B.________ AG,
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2. C.________ SA, c/o D.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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beide vertreten durch E.________,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
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SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Juli 2003.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Zug stellte in den Betreibungen Nr. xxx und yyy gegen die A.________ AG am 19. März 2003 die Zahlungsbefehle der B.________ AG als Domizilhalterin der Schuldnerin zu. Am 1. April 2003 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. zzz gegen die C.________ SA einen weiteren Zahlungsbefehl an deren Domizilhalterin, die Einzelfirma D.________, zu. Mit Eingabe vom 23. April 2003 erhob E.________, Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat sowohl der A.________ AG wie auch der C.________ SA, namens der beiden Schuldnerinnen Rechtsvorschlag gegen alle drei Zahlungsbefehle. Das Betreibungsamt Zug wies diese mit je separater Verfügung vom 23. April 2003 als verspätet zurück. Mit Urteil vom 10. Juli 2001 wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den oben genannten Betreibungen ab.
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Die A.________ AG und die C.________ SA gelangen mit Beschwerde vom 24. Juli 2003 (Postaufgabe 25. Juli 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils der kantonalen Aufsichtsbehörde.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die ausführliche Schilderung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerinnen aus ihrer Sicht (Abmachung mit Domizilhalterinnen, Krankheit von E.________ etc.) ist daher unbeachtlich. Zudem erweisen sich einige der Sachverhaltsvorbringen auch noch als neu und daher ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Aus dem gleichen Grund können neue Beweismittel - insbesondere das Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an ihre Gläubigerin - nicht berücksichtigt werden.
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3.
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Im Übrigen bringen die Beschwerdeführerinnen einzig pauschal vor, die ganze Abhandlung im Urteil der Justizkommission sei ja recht interessant, ziele jedoch komplett an der Sache vorbei. Damit genügt die Eingabe den Begründungsvoraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Die Aufsichtsbehörde ist nämlich gestützt auf eine eingehende Begründung zum Schluss gekommen, es sei nicht dargetan, dass E.________ als Vertreter der Schuldnerinnen dermassen krank gewesen sei, dass er nicht einmal die ausgesprochen einfache Erklärung des Rechtsvorschlags habe abgeben bzw. einen Dritten damit beauftragen können. Zudem seien die Zahlungsbefehle gesetzmässig an die jeweilige Domizilhalterin zugestellt worden, welche ebenfalls zum Rechtsvorschlag berechtigt gewesen wären. Eine diesbezüglich abweichende interne Regelung auf Grund des Domizilhalter-Mandates und eine daraus entspringende Verspätung hätten sich die Schuldnerinnen selber zuzuschreiben. Mit diesen - im Übrigen durchaus sachgerechten - Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführerinnen jedoch in keiner Weise auseinander und legen nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt sein soll.
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4.
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Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, den Beschwerdegegnerinnen (Kantonale Steuerverwaltung Zug, Postfach, 6301 Zug; G.________ AG), dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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