BGer 6P.31/2003 |
BGer 6P.31/2003 vom 08.08.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.31/2003 /kra
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Urteil vom 8. August 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiberin Krauskopf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Postfach 160, 5201 Brugg AG,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Unschuldsvermutung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
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vom 12. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1948) wurde am 13. November 2001 vom Bezirksgericht Baden des mehrfachen versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung, der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, der falschen Anschuldigung und des unrechtmässigen Bezugs von Arbeitslosengeldern schuldig befunden. Das Bezirksgericht setzte das Strafmass auf 17 Monate Gefängnis bedingt und eine Busse von Fr. 5'000.-- fest, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Januar 1998. Es widerrief den im vorgenannten Urteil gewährten bedingten Strafvollzug einer Gefängnisstrafe von 35 Tagen.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Aargau sprach am 12. Dezember 2002 X.________ auf dessen Berufung hin des Vorwurfs des versuchten Betrugs in Bezug auf einen Tatvorwurf frei und wies im Übrigen die Berufung ab. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft verweigerte es X.________ den bedingten Strafvollzug für die ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Monaten Gefängnis.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei, soweit es den bedingten Strafvollzug verweigere, aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Mit Beschluss des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 15. April 2003 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
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Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV geltend. Das Obergericht habe sich einzig auf ein vor dem Bezirksgericht Zürich gegen ihn hängiges Verfahren berufen, um das Vorliegen einer günstigen Prognose zu verneinen. Es liege bezüglich dieses Verfahrens kein rechtskräftiges Strafurteil vor, weshalb dessen Einbezug in das Verfahren im Kanton Aargau gegen die Unschuldsvermutung verstosse. Das Obergericht habe daraus sich ergebende Tatsachen in einer die Unschuldsvermutung verletzenden Weise gewürdigt.
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1.1 Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Ob die Beweislastregel verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134).
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1.2 Das Obergericht weist zunächst auf den langen Deliktszeitraum hin, während dessen die Verübung von Vermögensdelikten für den Beschwerdeführer ein Instrument zur Finanzierung seines sehr hohen Lebensstandards geworden war. Weiter hätten ihn weder eine in Zürich bedingt ausgesprochene Strafe von 35 Tagen im Jahre 1998 noch eine 1995 ergangene Verurteilung in Deutschland von weiterer Delinquenz abgehalten. Er habe sogar während laufendem Strafverfahren seine deliktische Tätigkeit unbeirrt fortgesetzt. Er habe sich auch über Zivilurteile, die seine Unterstützungspflicht festlegten, hinweggesetzt. Er habe deren Zwangsvollstreckung vereitelt, obwohl sein luxuriöser Lebensstil an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel gelassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich trotz Schulden in Millionenhöhe weiterhin einen sehr hohen Lebensstandard geleistet und es unterlassen, seine Schulden zu sanieren. Von einer inneren Umkehr könne nicht gesprochen werden. Der dreimaligen Untersuchungshaft sowie dem Widerruf einer Gefängnisstrafe von 35 Tagen komme zwar eine gewisse Warnwirkung zu. Die Tatumstände, die mangelnde Einsicht in die Verwerflichkeit der Verfehlung und das treuwidrige Verhalten im hängigen Verfahren stünden einer günstigen Prognose jedoch im Wege.
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1.3 Das Obergericht berücksichtigt das hängige Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich lediglich als zusätzliches Element. Es verweigert den bedingten Strafvollzug nicht, weil der Beschwerdeführer seine Unschuld im hängigen Verfahren nicht bewiesen habe. Das Obergericht weist ausdrücklich darauf hin, dass im neuen Verfahren nicht von einer rechtskräftigen Verurteilung ausgegangen werden könne. Das Obergericht durfte aber ohne Willkür die vom Beschwerdeführer im hängigen Verfahren anerkannten Tatsachen in seine Gesamtwürdigung einbeziehen. Insbesondere durfte es berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erneut einen grossen Geldbetrag (Fr. 750'000.--) von einer hochbetagten Frau ausgeliehen hatte und diesen bei Fälligkeit nicht zurückerstattete. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seines relativ hohen monatlichen Einkommens (Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.--), das er gemäss seinen eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Darlehens erzielte, nicht in der Lage ist, seinen Lebensstandard zu finanzieren oder diesen seiner finanziellen Lage anzupassen.
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Das Obergericht hält fest und der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Delinquenz auf seine Neigung zu einem luxuriösen Lebensstil zurückzuführen ist. Insofern ist es auch im Ergebnis nicht willkürlich, unter Einbezug der im neuen Strafverfahren unbestrittenen Tatsachen darauf zu schliessen, dass von einer inneren Umkehr nicht gesprochen werden könne und der Beschwerdeführer auch in Zukunft seiner Neigung zum schwelgerischen Lebensstil nicht gewachsen sein werde. Im Übrigen ist es nicht willkürlich, angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, die unbestrittenermassen prekär ist, zu schliessen, dass er das Darlehen von Fr. 750'000.-- erhalten habe, ohne über seine Schuldenlast wahrheitsgetreu Auskunft gegeben zu haben.
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2.
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Die Beschwerde ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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