BGer 6S.132/2003
 
BGer 6S.132/2003 vom 06.08.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.132/2003 /kra
Urteil vom 6. August 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0); Rechtsirrtum (Art. 20 StGB); Entzug der Jagdberechtigung (Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG), bedingter Vollzug (Art. 41 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 8. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
Der Wildhüter X.________ kam mit seinem Vorgesetzten überein, im Zusammenhang mit dem Überbestand einer Steinwildkolonie Reduktionsabschüsse beim weiblichen Steinwild vorzunehmen. Am 17. Oktober 1999 konnte er mit seinen Begleitern ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. Er entschloss sich, aus diesem Rudel ein oder zwei Tiere zu schiessen. Er scheuchte mit seinen Begleitern ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der Steingeissen flüchteten. Damit Wildhüter X.________ die nun ebenfalls flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen konnte, übergab er seine Repetierbüchse seinem Begleiter Y.________. Daraufhin forderte er Y.________ auf, eine von ihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Y.________ erlegte dieses Tier auf eine Schussdistanz von rund 100 Metern. In der Folge erlegte Y.________ eine weitere von X.________ bezeichnete Steingeiss. X.________ hielt die beiden Abschüsse mit seiner Videokamera fest.
B.
Der Bezirksgerichtsausschuss Inn sprach Y.________ am 18. Juni 2002 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Busse von 1'200 Franken und entzog ihm in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr.
In teilweiser Gutheissung der von Y.________ eingereichten Berufung reduzierte das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 8. Januar 2003 die Busse auf 100 Franken.
C.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hält in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien fest, der Entzug der Jagdberechtigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 JSG sei eine Nebenstrafe. Daher sei gemäss Art. 41 StGB der bedingte Strafvollzug grundsätzlich möglich. Bei dessen Gewährung sei allerdings Zurückhaltung geboten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Die Vorinstanz kam in Anwendung der Vorschriften des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG), des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden (KJG), der kantonalen Verordnung über die Regulierung der Steinwildbestände (KVRS) sowie der Weisung des Jagd- und Fischereiinspektorates des Kantons Graubünden vom 2. April 1998 über den Abschuss von Wild durch die Wildhut zum Ergebnis, dass der Wildhüter X.________ zweifellos berechtigt gewesen wäre, die zwei Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen. Der Beschwerdeführer aber, der nicht im Besitz eines Steinwildhegepatents gewesen sei, sei in seiner Eigenschaft als Jäger zum Abschuss der beiden Steingeissen nicht berechtigt gewesen. Die Vorinstanz erkannte im Weiteren, dass der Wildhüter X.________ nicht befugt gewesen sei, den Beschwerdeführer als Hilfsperson für den Abschuss der beiden Tiere beizuziehen, und dass der Beschwerdeführer daher nicht als Hilfsperson des Wildhüters berechtigt gewesen sei, die beiden Steingeissen zu erlegen. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil erwogen, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 JSG Steinwild zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden dürfe. Aus Art. 12 KVRS ergebe sich, dass die Bejagung des Steinwildes in erster Linie durch die Jäger erfolge (Abs. 1), dass das Abschusskontingent verfalle, wenn es nicht erfüllt werde (Abs. 3 Satz 1), und dass die fehlenden Abschüsse von der Wildhut getätigt würden (Abs. 3 Satz 2). Diese Grundsätze fänden ihren Niederschlag auch in der Weisung des Jagd- und Fischereiinspektorats. Bei Nichterfüllung des Abschusskontingents sei somit nach dem Wortlaut der massgebenden Vorschriften einzig die Wildhut zu den weiteren Abschüssen berechtigt. Dies ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen. Wenn einerseits ein Jäger, welcher im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd sei, bei Nichterreichen des Abschusskontingents den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könne, so wäre es nach der Ansicht der Vorinstanz stossend, dass gleichwohl andererseits der Wildhüter einen andern Jäger, der keine Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd besitze, als Hilfsperson für den Abschuss beiziehen könnte. Zudem liste die Weisung die Hilfsmittel auf, derer sich der Wildhüter beim Abschuss von Wild bedienen könne. Der Beizug von Hilfspersonen sei nicht vorgesehen. Die Verwendung von anderen als den ausdrücklich genannten Hilfsmitteln bedürfe einer Bewilligung des Regierungsrates. Unerheblich ist nach der Auffassung der Vorinstanz auch, dass der Wildhüter gemäss der Weisung zum Abschuss von kranken, verletzten oder schadenstiftenden Tieren ausnahmsweise, nämlich in einer Notsituation, einen Jäger als Hilfsperson beiziehen kann. Von diesem Fall unterscheide sich der Abschuss von Tieren lediglich zur Erfüllung des Abschussplans erheblich, da hier keine Dringlichkeit bestehe. Bei Reduktionsabschüssen seien erstens die richtige Auswahl der zu erlegenden Tiere und zweitens die waidgerechte Schussabgabe wesentlich. Erstere habe allein durch den Wildhüter zu erfolgen, und dieser sei auch zur waidgerechten Schussabgabe in der Lage. In diesen Fällen gebe es für eine Delegation der Schussabgabe an eine Hilfsperson keinen vernünftigen Grund; auch das Erstellen einer Videoaufnahme sei kein Rechtfertigungsgrund. Der Beschwerdeführer habe die zwei Steingeissen somit ohne Berechtigung erlegt. Er habe die beiden Tiere mit Wissen und Willen geschossen und demnach den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG vorsätzlich erfüllt.
1.2 Die Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer jedoch Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB zu und reduzierte daher die Busse auf 100 Franken.
1.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsirrtum, dem er erlegen sei, sei unvermeidbar gewesen. Daher hätte die Vorinstanz ihn freisprechen müssen.
2.
2.1 Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20 StGB). Kommt der Richter zum Ergebnis, den Beschuldigten treffe hinsichtlich des Rechtsirrtums keinerlei Verschulden, so hat er nicht bloss von Bestrafung Umgang zu nehmen, sondern vielmehr den Beschuldigten freizusprechen (BGE 120 IV 313 E. 2).
Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. Dies bestimmt Art. 21 Satz 1 des künftigen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002 8240 ff., 8246). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 nStGB). Art. 21 nStGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit") entspricht Art. 19 des bundesrätlichen Entwurfs ("Verbotsirrtum"). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, bei einem unvermeidbaren Irrtum sei der Beschuldigte freizusprechen, bei einem vermeidbaren Irrtum sei die Strafe zu mildern (BBl 1999 1979 ff., 2008).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz führt aus, bei einem Jäger könne, anders als bei einem Wildhüter, nicht vorausgesetzt werden, dass er die Weisung des Jagd- und Fischereiinspektorats für den Abschuss von Wild durch die Wildhut kenne; die Weisung richte sich an die Wildhüter und nicht an die Jäger. Es könne von einem Jäger auch nicht erwartet werden, dass er sich einer klaren Anweisung des Wildhüters widersetze; der Wildhüter, der zugleich Jagdpolizist sei, sei für die meisten Jäger eine Respektsperson und kenne als Fachmann das Jagdrecht, das er vollziehen müsse. Der Wildhüter habe im vorliegenden Fall, wie auch durch die Videoaufnahmen belegt sei, seine Anweisung zu schiessen klar und bestimmt erteilt. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer keinen Anlass gehabt, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln. Die Vorinstanz weist im Anschluss an diese Erkenntnis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 StGB hin, wonach der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen kann. Sie kommt zum Schluss, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine minimale Busse von 100 Franken gerechtfertigt sei.
Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Urteil indessen keine Umstände, aus denen sich ergibt, dass den Beschwerdeführer, obschon er ihres Erachtens unter den gegebenen Umständen keinen Anlass gehabt habe, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln, ein immerhin minimales Verschulden treffe, welches die Ausfällung einer Busse von 100 Franken rechtfertige. Diese Strafe steht damit in einem Widerspruch zu der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keinen Anlass gehabt habe, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln.
Es kann indessen davon abgesehen werden, die Sache zur Klärung dieses Widerspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Erkenntnis, der Beschwerdeführer habe unter den gegebenen Umständen keinen Anlass gehabt, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln, bringt die Vorinstanz im Ergebnis zum Ausdruck, dem Beschwerdeführer könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er irrtümlich angenommen habe, zum Abschuss der beiden Steingeissen berechtigt gewesen zu sein.
In der Tat ist nicht ersichtlich, worin ein auch nur minimales Verschulden des Beschwerdeführers bestehen könnte. Der Wildhüter hätte gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die beiden Tiere abschiessen dürfen. Der Beschwerdeführer hat in Anwesenheit des Wildhüters mit dessen Repetierbüchse die vom Wildhüter bezeichneten zwei Steingeissen abgeschossen. Der Zweck von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 KVRS, wonach die fehlenden Abschüsse von der Wildhut getätigt werden, besteht in erster Linie darin, dass die Wildhüter bestimmen sollen, welche Tiere - bei Nichterfüllung der Kontingente durch die Jäger - abzuschiessen sind. Dieser Zweck ist im vorliegenden Fall nicht vereitelt worden, da der Beschwerdeführer die vom Wildhüter selbst bezeichneten Steingeissen in dessen Anwesenheit abgeschossen hat. Dass der Beschwerdeführer, der Jäger ist, weniger genau ziele und treffe als der Wildhüter, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt.
2.2.2 Allerdings verstiess der Wildhüter dadurch, dass er den Beschwerdeführer anwies, die beiden Tiere abzuschiessen, nach der Auffassung der Vorinstanz gegen die Weisung des Jagd- und Fischereiinspektorates des Kantons Graubünden vom 2. April 1998 über den Abschuss von Wild durch die Wildhut; denn die beiden Steingeissen waren weder krank noch verletzt noch schadenstiftend, und daher war es nach der Ansicht der Vorinstanz dem Wildhüter gemäss der Weisung nicht erlaubt, einen Jäger als Hilfsperson beizuziehen. Dies ist indessen unerheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann vom Beschwerdeführer als Jäger nicht erwartet werden, dass er die an die Wildhüter gerichtete Weisung über den Abschuss von Wild durch die Wildhut kennt; dem Beschwerdeführer kann mithin kein Vorwurf gemacht werden, dass er die fragliche Weisung nicht kannte.
2.3 Da der Beschwerdeführer keinen Anlass hatte, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln, und keine Umstände ersichtlich sind, die auf ein wenigstens minimales Verschulden des Beschwerdeführers am Irrtum, dem er erlag, schliessen lassen, ist er, entsprechend der neueren Praxis (BGE 120 IV 313 E. 2), vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG freizusprechen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse von 100 Franken verstösst somit gegen Bundesrecht.
3.
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer wegen unverschuldeten Rechtsirrtums vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG freizusprechen. Dies bedeutet, dass er nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Zwar setzt Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG nicht ausdrücklich voraus, dass der Träger der Berechtigung wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 JSG tatsächlich auch schuldig gesprochen und bestraft wird. Wie der Kassationshof in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren der vom Wildhüter eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde (6S.139/2003) erkannt hat, ist indessen der Entzug der Jagdberechtigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG als Nebenstrafe zu qualifizieren. Eine Nebenstrafe kann, wie sich schon aus dem Begriff ergibt, nur neben einer Hauptstrafe, d.h. neben Freiheitsstrafe oder Busse, ausgefällt werden. Bei einem Freispruch infolge eines unverschuldeten Rechtsirrtums fällt ein Entzug der Jagdberechtigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG ausser Betracht.
Der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Entzug der Jagdberechtigung verstösst demnach gegen Bundesrecht.
4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Januar 2003 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Gerichtsgebühr erhoben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Januar 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: