BGer 5P.428/2001
 
BGer 5P.428/2001 vom 10.07.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.428/2001/sch
Urteil vom 10. Juli 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft Chesa C.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally, Postfach 101, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Art. 9 BV (Stockwerkeigentum),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,
vom 18. Juni 2001.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Chesa C.________ ist ein 1975 erstelltes Mehrfamilienhaus mit 26 Wohnungen. Am 11. Februar 1993 erwarb X.________ die 5-Zimmerwohnung Nr. 554 im Attikageschoss, deren Eigentümer gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 24. Juli 1975 das alleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht an 2 Balkonen und 2 Dachterrassen zusteht. Bereits am 26. Januar 1993 hatte X.________ an einer Stockwerkeigentümerversammlung teilgenommen, an welcher über seinen Antrag bezüglich des Umbaus seiner Wohnung und der Umgestaltung der Terrasse diskutiert wurde. Die Versammlung gab ihre Zustimmung zu den geplanten Veränderungen. Im Frühjahr 1994 trat in der unter der Wohnung von X.________ liegenden Wohnung ein grösserer Wasserschaden auf, der eine Sanierung des ganzen Dachteils der oberen Wohnung erforderlich machte. In der Folge liess X.________ den überdachten Terrassenteil mit Granitplatten verlegen und den äusseren Dachteil mit Grasziegeln bepflanzen und in einem Abstand von 30 bis 120 cm entlang der Aussenmauer eine Bruchsteinmauer errichten. Der Zwischenraum wurde mit Erde aufgefüllt und mit Blumen und kleinen Sträuchern bepflanzt.
A.b Im Juli 1996 trat in der gleichen Wohnung ein weiterer Wasserschaden auf. Die Versicherungsgesellschaft, die für den Schaden aufzukommen hatte, liess durch ihren Architekten ein Gutachten erstellen. Darin wurde festgehalten, beim Natursteinplattenboden fehle an den Wandanschlüssen das Winkelblech und es seien im Weiteren die Türschwellen nicht nach den SIA-Empfehlungen erstellt worden. X.________ bestritt die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft beauftragte ihrerseits einen Experten zur statischen Überprüfung der Dachgartenanlage. Dieser kam u.a. zum Schluss, dass der nach den Regeln der Baukunde (SIA-Norm) zulässige Wert für Stahlspannungen erheblich überschritten worden sei; bei grossen Schneelasten könnten deshalb nicht mehr rückgängig zu machende Verformungen auftreten.
B.
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Chesa C.________ beim Bezirksgericht Maloja am 12. Mai 1997 Klage ein, im Wesentlichen mit folgenden Hauptbegehren:
1.a Der Beklagte sei zu verpflichten, den inneren Teil der Flachdachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. 554 in der Chesa C.________ in ein sämtlichen Regeln der Baukunst entsprechendes Werk zu über- führen, und zwar durch konkret vom Gericht festzulegende (aufgrund eines Gutachtens zu ermittelnde) bauliche Massnahmen.
...
2.a Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von der Klägerin nicht bewilligten Dachaufbauten fachmännisch zu entfernen, insbesondere die Rabatte, die Bruchsteinmauer, die Rasenziegel sowie die abgesägten Holz- pfosten der Pergola.
...
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen."
Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2000 teilweise gut, wobei die massgebenden Dispositivbestimmungen wie folgt lauten:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. 554 in der Chesa C.________ (...) nach Massgabe der Sanierungsvariante 3 gemäss Gutachtensergänzung vom 6. April 2000 zu sanieren, indem entlang der Aussenwände 2 Plattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der Überzug vorsichtig abgespitzt wird, die Terrassentüre ausgewechselt und eine neue Schwelle eingebracht wird, eine neue Dachpappe auf die alte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen wird, der Zementüberzug neu eingebracht und die Platten wieder verlegt werden.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, nach Massgabe des Gutachtens vom 14. Januar 1999 die auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten Rabatten, die Bruchsteinmauer sowie die Rasenziegel und die abgesägten Holzpfosten der Pergola zu entfernen.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 22'438.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 1996, zu bezahlen."
Beide Parteien reichten Berufung ein. Mit Urteil vom 18. Juni 2001 hiess das Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, die Berufungen teilweise gut und hob das angefochtene Urteil auf. Im Weitern wurde im Wesentlichen Folgendes entschieden:
2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr. 554 in der Chesa C.________ (...) in der Weise zu sanieren, dass entlang der Aussenwände 2 Plattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der Überzug vorsichtig abgespitzt wird, eine neue Dachplatte auf die alte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen sowie der Zementüberzug neu eingebracht wird und die Platten wieder verlegt werden.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Rabatten, die Bruchsteinmauern, die Rasenziegel und die abgesägten Holzpfosten der Pergola zu entfernen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'968.-- nebst 5 % Zins seit dem 3. Dezember 1996 zu zahlen.
.. ..."
Ein Erläuterungsgesuch von X.________ hiess das Kantonsgericht am 1. Februar 2002 teilweise gut, indem es in der Ziffer 2 der vorgenannten Dispositivbestimmung vor "entlang der Aussenwände" einfügte: "unter Ausschluss des Bereichs des Dachwasserablaufs."
C.
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Juni 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und Berufung eingereicht. Er beantragt mit jener die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Kantonsgericht hat mit der Übersendung der Eingaben und der Akten beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
D.
D.a Wie schon während des kantonalen Erläuterungsverfahrens wurde das Verfahren während der Dauer einer Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses und Urkundenfälschung gegen den Zeugen A.________ sistiert. Dieses Verfahren endete mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Januar 2003.
D.b Mit Beschluss vom 21. März 2003 wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden gegeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2003 Gebrauch, während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. April 2003 erklärte, mangels Kenntnis der Berufung und der staatsrechtlichen Beschwerde sei eine sachdienliche Stellungnahme zum Inhalt der Einstellungsverfügung zur Zeit nicht möglich, weshalb darauf verzichtet werde. Hingegen wurde das Bundesgericht gebeten, seinen Entscheid vor Ende August 2003 mitzuteilen, so dass die notwendigen Sanierungsarbeiten in jedem Falle im Herbst 2003, vor Wintereinbruch, durchgeführt werden könnten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es besteht vorliegend kein Grund, von der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG abzuweichen, d.h. die staatsrechtliche Beschwerde ist vor der Berufung zu behandeln.
2.
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zu Grunde legt, die mit den Akten im klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerden nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 128 III 1 E. 4b S. 7). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a S. 70; 128 I 275 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1).
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht Willkür im Sinne von Art. 9 BV vor:
3.1 Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer unter anderem zur Zahlung von Fr. 3'523.-- verurteilt, und zwar Fr. 2'000.-- als Minderwert für den auf Anweisung des Beschwerdeführers nicht sanierten äusseren Teil des Daches und Fr. 1'523.-- für die auf Veranlassung des Beschwerdeführers erfolgte Verwendung von lediglich 5 cm statt der vorgesehenen 10 cm Flumroc.
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt dies als willkürlich, und zwar vorab, weil das Kantonsgericht die unbestrittene Tatsache ausser Betracht gelassen habe, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeiten durch ihren zuständigen Verwalter habe beobachten lassen und nach Fertigstellung als vertragskonform abgenommen habe.
Damit wird indessen die behauptete Willkür nicht nachgewiesen, denn eine derartige Überwachung kann naturgemäss keine ununterbrochene sein, und die Abnahme kann gerade in Unkenntnis der fraglichen Handlungen erfolgt sein. Auch wird mit den blossen Hinweisen auf die Beziehungen zwischen B.________ und A.________ noch kein Willkürvorwurf dargetan.
3.1.2 Auch bezüglich der Frage, ob A.________ nur 50 mm Flumroc (statt solches mit 100 mm Dicke) verlegt habe, wird durch den Beschwerdeführer keine Willkür nachgewiesen, da sich das Kantonsgericht diesbezüglich gerade nicht auf Zeugen- oder Expertenaussagen gestützt hat, sondern auf Anweisungen des Beschwerdeführers oder seines Bauführers D.________. Dass dieser "nur" für den früheren Wohnungsumbau zuständig gewesen sei und mit der fraglichen Angelegenheit "nichts mehr zu tun hatte", wird im Übrigen durch die angeführten Zitate aus der Zeugenaussage D.________ nicht belegt, d.h. es erscheint auf Grund derselben die Annahme der fraglichen Anordnung jedenfalls nicht als willkürlich. Das muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer selbst die behauptete Nichtinvolvierung von D.________ in anderem Zusammenhang teilweise relativiert hat.
3.1.3 Schliesslich kann in diesem Zusammenhang - entgegen der Beschwerdeschrift - auch nicht gesagt werden, das Kantonsgericht habe "einzig und allein kritiklos auf den Zeugen A.________ abgestellt". Wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt, hat das Kantonsgericht unter anderem auch auf die Offerte hingewiesen, ferner auf das sachliche Interesse des Beschwerdeführers an einer weniger dicken Schicht Flumroc. Darauf geht dieser in diesem Zusammenhang mit keinem Wort ein.
3.2 Unter dem Titel "Willkür betreffend Winkelbleche" wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht zwei Widersprüche zwischen Urteilsbegründung und Dispositiv vor:
3.2.1 Der Erstere ist indessen gegenstandslos, da er durch den Erläuterungsentscheid vom 19. Februar 2002 beseitigt wurde.
3.2.2 Was den Zweiten betrifft, so zitiert der Beschwerdeführer wörtlich einige Stellen aus der Urteilsbegründung und führt dann aus: "Das Abspitzen des Zementüberzuges am Boden auf einer Breite von 50 cm hat mit dem Wiederanbringen des obersten Teils der am Boden und an der Wand noch vorhandenen Bitumenschicht nichts zu tun und ist dafür, d.h. im Bereich ausserhalb des Dachwasserablaufes, offensichtlich nicht nötig". Damit ist der Beschwerdeführer jedoch seiner Begründungspflicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht genügend nachgekommen, da aus seinen Ausführungen jedenfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. Es kann daher in diesem Punkt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 2.1. hiervor).
3.3 Unter dem Titel "Willkür bezüglich Kosten des Gehbelages" wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht wiederum einen Widerspruch zwischen Urteilsbegründung und Dispositiv vor. Dabei macht er geltend, es bestehe eine unüberbrückbare Diskrepanz zwischen dem Dispositiv, das von Kosten einer Erstellung eines Gehbelages ausgehe, wo jedoch unbestrittenen ein Gehbelag in Form eines (durchgehenden) Zementbodens vorhanden sei, der nicht abgebrochen werden müsse. Ein eigentlicher Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung besteht indessen nicht, vielmehr ist im Schadenersatz von Fr. 21'968.-- unter anderem ein Betrag von Fr. 6'120.-- enthalten, welchen der Beschwerdeführer offenbar nicht schuldig sein will. Dazu führt er jedoch lediglich aus, die Urteilsbegründung spreche "recht konfus" vom "Abbruch des partiellen Unterlagsbodens" und dem "Instandstellen der Schutzschicht", ohne dass verständlich werde, was unter "partiell" zu verstehen sei und was überhaupt mit diesen Ausführungen gemeint sein könnte. Insbesondere habe niemand eine Beschädigung der Schutzschicht in den Raum gestellt.
Damit übergeht indessen der Beschwerdeführer mit Stillschweigen, dass sich das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang - unter Hinweis auf verschiedene Einzelheiten - auf das Gutachten E.________ gestützt hat. Ohne Auseinandersetzung mit diesem kann aber mit Bezug auf den erhobenen Vorwurf keinesfalls eine willkürliche bzw. widersprüchliche Begründung nachgewiesen werden.
3.4
3.4.1 Unter dem Titel "Willkür bezüglich Abräumung der Dachterrasse" wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht schliesslich einen weiteren Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Urteilsbegründung vor. Dabei geht es um Dispositivziffer 3 Abs. 1, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Rabatten, die Bruchsteinmauern, die Rasenziegel und die abgesägten Holzpfosten der Pergola zu entfernen. Der Beschwerdeführer rügt, der Experte F.________ habe jedoch am Augenschein vom 31. Mai 2001 präzisiert, es würde genügen, "die Rabatten samt Bruchsteinmauern im Bereich der Auskragungen" zu entfernen, die restlichen Teile könnten seiner Ansicht nach bestehen bleiben.
3.4.2 Urteilsbegründung und das Dispositiv dürfen indessen nie isoliert voneinander betrachtet werden. Vielmehr ist Erstere zur Auslegung des Letzteren heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 535 Anm. 2). Vorliegend ergibt sich aus der Urteilsbegründung zweifelsfrei, dass die Entfernung des Materials gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils nur im Ausmass gemäss den Ausführungen bzw. Einschränkungen des Experten F.________ anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001 zu erfolgen hat. Das Kantonsgericht hat die Aussage des Experten nicht etwa als willkürlich gerügt, sondern es hat, weil es dessen Schlussfolgerungen ausdrücklich teilte, wie dieser die Beseitigung der Rabatten samt Bruchsteinmauern im Bereich der Auskragungen als zureichend erachtet. Es handelt sich damit um den Fall eines (unbeabsichtigten) Widerspruchs zwischen Erwägung und Dispositiv; im offenen Widerspruch wäre Willkür zu erblicken.
Allerdings steht die staatsrechtliche Beschwerde nur zur Verfügung, wenn die vom kantonalen Prozessrecht gewährten (auch ausserordentlichem) Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (Art. 86 Abs. 1 OG). Dazu gehören alle Rechtswege, auf die Anspruch besteht und die geeignet sind, den fraglichen Nachteil zu beseitigen (BGE 110 Ia 136 E. 2a S. 137; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 259 Fn 14 ; Hans Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Aufl., 1979, S. 108/109 N. 185/186). Das ist das massgebende Kriterium. Nach Walter Kaelin (Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., 1994, S. 332) gelten u.a. Erläuterungsbegehren nicht als Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 86 OG, es sei denn, ausnahmsweise ergebe sich aus einem solchen Rechtsbehelf ein Anspruch auf einen Entscheid.
Die Erläuterung ist ein Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe eine Prozesspartei die Aufhellung unklarer, richterlicher Entscheide oder einzelner Teile davon verlangen kann. Eine zu berichtigende Unklarheit kann sich durch einen Widerspruch zwischen den Entscheidgründen und dem Dispositiv ergeben. Zwar erfolgt die Entscheidung durch das Dispositiv, doch sind - wie erwähnt - zu dessen Auslegung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (Guldener, a.a.O.). Die bündnerische Zivilprozessordnung regelt die Erläuterung in Art. 238 ff. ZPO. Nach diesen Bestimmungen ist ein Erläuterungsgesuch innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Mitteilung des Urteils beim Präsidenten des Gerichts, von welchem das fragliche Urteil ausging, einzureichen. Es ist kurz und genau anzugeben, über welche Punkte und welchem Sinne Erläuterung verlangt wird. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer die Erläuterung, auf die vorliegendenfalls ausdrücklich Anspruch besteht, ausschöpfen müssen. Denn es steht nicht im Belieben des Rechtssuchenden, beim iudex a quo den Anspruch auf Erläuterung geltend zu machen oder aber beim Bundesgericht Willkürrüge zu erheben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht in anderen Punkten Erläuterung verlangt und erhalten, den hier diskutierten Widerspruch indessen nicht zum Gegenstand derselben gemacht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
4.
Mithin ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 153, 153a, 156 OG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs. 2 OG) ist mangels Einholung einer Vernehmlassung nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: