BGer I 635/2002 |
BGer I 635/2002 vom 20.06.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 635/02
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Urteil vom 20. Juni 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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A.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 4. Juli 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1969, schloss in ihrer türkischen Heimat eine gymnasiale Ausbildung ab und arbeitete danach auf einem Anwaltsbüro und bei einer Fahrschule. Sie ist seit 1991 verheiratet und hat drei in den Jahren 1993, 1995 und 1998 geborene Kinder. Seit Februar 1993 war sie in Schichtarbeit als visuelle Prüferin bei der Firma Y.________ AG tätig. Diese löste das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf, nachdem die Versicherte bereits seit März 1997 kürzere und längere Perioden von Arbeitsunfähigkeit durchlebte und seit Mitte Dezember 1997 - mit kurzen Unterbrechungen durch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit von Mitte September bis 9. November und von Mitte November bis Ende Dezember 1998 - gänzlich arbeitsunfähig war.
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Am 15. September 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen liess A.________ in der Folge beim ambulanten Dienst der psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik Z.________ medizinisch abklären (Gutachten vom 14. Juni 2000). Nachdem der untersuchende Arzt, Dr. med. C.________, am 21. August 2000 Zusatzfragen über die der Versicherten zumutbare Tätigkeit ohne Doppelbelastung als Arbeitnehmende, Mutter und Haushaltführende beantwortet hatte, teilte ihr die IV-Stelle in einem Vorbescheid mit, das Leistungsbegehren werde abgewiesen werden, da eine unzumutbare Überbelastung vorliege, was keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstelle. Daran wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2001 auch nach Intervention eines inzwischen beauftragten Rechtsvertreters festgehalten.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit anschliessender neuer Verfügung über die Invalidität der Versicherten als ausschliesslich im Haushalt tätige an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 4. Juli 2002).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 17. Januar 2002 (recte: 2001) sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen zur Vornahme eines Einkommensvergleichs und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Materiell streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Einig sind sich Vorinstanz und Beschwerdeführerin, dass der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt ist. Divergenzen gibt es in der Frage der anwendbaren Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades.
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1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde ergibt. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht führt aus, die Frage nach der Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Beeinträchtigung ausüben würde, lasse sich nicht einfach an der realen, bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretenen Entwicklung ablesen, weil diese namhaft durch eine offensichtliche Überlastung bestimmt worden sei. Abgesehen von der mutmasslichen Aktivität sei auch von Bedeutung, dass eine Tätigkeit, welche nach objektiven Kriterien als gesundheitsschädigend und unzumutbar betrachtet werden müsse - die Vorinstanz spricht von "Raubbau-Validenkarriere" -, bei der Wahl der Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades rechtlich nicht beachtet werden dürfe. Die für die Invaliditätsbemessung massgebende Gesamtbelastung ohne Invalidität sei nur in dem Rahmen massgebend, als sie quantitativ und qualitativ dem nach den Umständen Üblichen entspreche, wobei als Massstab auf die Lebenserfahrung abzustellen sei. Die zumutbare Gesamtarbeitszeit werde von betrieblichen, sozialen und insbesondere auch finanziellen Umständen beeinflusst, was bedeute, dass die Summe der Belastung von allen Umständen des Einzelfalls abhänge. Die Statusfrage beantworte sich nicht aus der Vergangenheit, das heisst in Fortführung der früher ausgeübten Tätigkeit, sondern aus der hypothetischen Tatsache, ob die Betroffene als Gesunde bei sonst gleichen persönlichen Verhältnissen erwerbstätig wäre oder nicht. Das kantonale Gericht kam in Anwendung dieser Kriterien zur Ansicht, bei einer Frau mit einem Haushalt und drei kleinen Kindern sei nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, sie wäre ausschliesslich im Haushalt tätig. Es sei realitätsfremd anzunehmen, diese Frau "lasse ihre Kinder und den Haushalt ganztägig im Stiche". Eine Erwerbstätigkeit sei ihr jedenfalls in der Regel nicht zuzumuten. Auch eine nur teilweise ausserhäusliche Erwerbstätigkeit erscheine als unwahrscheinlich.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, das kantonale Gericht habe verkannt, dass sie aus finanziellen Gründen unbedingt erwerbstätig sein müsse. Der Ehemann habe als Schichtarbeiter einen Teil der Kinderbetreuung und der Haushaltstätigkeit übernommen; zur Zeit der Begutachtung durch Dr. med. C.________ sei er sogar arbeitslos gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten wäre sie als Gesunde weiterhin voll erwerbstätig gewesen.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat ohne konkrete Prüfung aller Faktoren alleine aufgrund der Anzahl Kinder und deren Alter sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geschlossen, diese würde auch ohne Gesundheitsschädigung ausschliesslich im innerhäuslichen Bereich tätig sein. Es fragt sich, ob diese Beurteilung durch das kantonale Gericht nicht als geschlechterdiskriminierend im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu qualifizieren ist. Danach liegt eine Ungleichbehandlung der Geschlechter vor, wenn eine Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war, nach der Geburt des ersten (oder eines weiteren) Kindes neu als Hausfrau beurteilt wird mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (vgl. Urteil S. g. die Schweiz vom 24. Juni 1993; PCour EDH, Série A, vol. 263). Vorliegend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte mit der Geburt des dritten Kindes "erfahrungsgemäss" jegliche Erwerbstätigkeit eingestellt oder aus rechtlicher Sicht einstellen müssen. Jede weitere Tätigkeit hätte eine Überforderung dargestellt und wäre gesundheitsschädigend und aus rechtlicher Sicht unzumutbar gewesen. Da einem erwerbstätigen Mann mit drei Kindern kaum je nahegelegt wird, seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren oder gar aufzugeben, damit er seine Kinder und seinen Haushalt nicht "im Stiche lässt", sind die vorinstanzlichen Erwägungen insoweit diskriminierend.
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3.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Akten befunden, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, worin ihr die Beschwerdeführerin zustimmt. Wenn deren Gesundheitszustand als krankhafte Überlastung zu qualifizieren ist - was gerade noch festgestellt werden muss - kann die Tatsache der Reduktion (per September 1998) und späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit (ab 1. Januar 1999) nur beim Invalideneinkommen und darf nicht bei der Entscheidung über die Statusfrage berücksichtigt werden. Da noch gar nicht feststeht, ob die gesundheitliche Problematik allein auf eine Überlastung zurückzuführen ist, kann auch nicht gesagt werden, eine Erwerbstätigkeit (im Gesundheitsfall) wäre rechtlich unzumutbar. Auch wenn von einer Überbeanspruchung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsste, wäre es unzulässig, eine Entlastung einzig in der Reduktion oder gar Sistierung der Erwerbstätigkeit zu sehen. Eine solche könnte auch im Haushaltsbereich erfolgen, sei es, dass der Ehemann oder eine Drittperson vermehrt Betreuungsaufgaben übernähmen oder dass andere Lösungen (Kinderhort) getroffen würden.
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3.3 Weder Verwaltung noch Vorinstanz haben Abklärungen in Bezug auf die Statusfrage getroffen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin überhaupt arbeiten wollte. So ist unbekannt, ob die Reduktion der Erwerbstätigkeit auf 50 % im September 1998 - also nach der Geburt des dritten Kindes im Juni 1998 - unabhängig vom Gesundheitszustand vorgesehen war, oder ob tatsächlich einzig gesundheitliche Gründe dafür sprachen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird. Die Sache ist demnach an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie neben den medizinischen Abklärungen, wie sie bereits im angefochtenen Entscheid festgelegt worden sind, auch in Bezug auf die Frage nach einer Erwerbstätigkeit und damit der Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades genaue Sachverhaltsfeststellungen treffe. Die Beschwerdeführerin wird zu schildern haben, wie sie sich den Alltag als Gesunde vorstellte, welche Personen allenfalls zur Hilfe hätten beigezogen werden können, ob etwa ein Stellenwechsel (eventuell ohne Schichtarbeit etc.) oder andere Anpassung, ins Auge gefasst worden sind. Die Verwaltung wird unter anderem abzuklären haben, ob mit der Arbeitgeberin schon über eine Reduktion des Arbeitspensums gesprochen worden war, wie diese im September 1998 begründet wurde und ob der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ offenbar arbeitslos war, wieder eine Arbeit gefunden hat. Es wäre wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, wenn nicht mehr mit einem sicheren Familieneinkommen seitens des Ehemannes hätte gerechnet werden können. Die IV-Stelle wird je nach Resultat der Ermittlungen einen korrekten Einkommensvergleich und/oder eine Haushaltsabklärung durchführen, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin berechnen und neu darüber zu verfügen haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziff. 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2001 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Juni 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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