BGer I 344/2002 |
BGer I 344/2002 vom 20.06.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 344/02
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Urteil vom 20. Juni 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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E.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 3. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1952 geborene E.________ war nach Abschluss einer kaufmännischen Lehre zunächst im Rahmen kürzerer Anstellungsverhältnisse erwerbstätig. Von 1975 bis Ende Februar 1989 arbeitete er in der Verwaltung des Kantons Thurgau. Von März bis Dezember 1989 war E.________ in einer Treuhandfirma tätig; 1990 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit zunächst als Treuhänder/Steuerberater und ab 1991 zusätzlich als Wirt auf. Diese selbständige Tätigkeit gab er Mitte 1993 auf Grund des schlechten Geschäftsgangs und nach dem Konkurs der eigenen Firma auf. 1992 erfolgte die Trennung von der Ehefrau, im September 1993 die Scheidung. Während dieser Zeit traten bei E.________ erhebliche Alkoholprobleme auf, weshalb er sich vom 30. Mai bis 30. August 1994 freiwillig für eine Alkoholentziehungskur in eine spezialisierte Institution (Klinik X.________) begab. Ab Juni 1995 arbeitete E.________ temporär als Bauarbeiter. In Ausübung dieser Tätigkeit stürzte er am 19. September 1995 von einer Leiter und zog sich eine mehrfragmentäre mediale monokondyläre Luxationsfraktur des linken Knies, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine subtalare Luxation mit mehrfragmentärer Fraktur des Processus posterior tali sowie eine laterale Bandruptur am linken oberen Sprunggelenk zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 1997 für die bleibenden Folgen des Unfalls eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 20. August 1997). 1997 verheiratete sich E.________ erneut; 1998 erfolgte die Geburt des ersten und 2001 des zweiten Kindes.
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E.________ hatte sich am 15. Dezember 1994 wegen Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Dieses Begehren wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. August 1995 mangels leistungsbegründender Invalidität abgelehnt. Am 30. Oktober 1996 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. März 1998 entsprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Gesuch insoweit, als sie dem Versicherten mit Wirkung vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1997 eine befristete ganze Invalidenrente zusprach. Auf Beschwerde hin hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Verfügung vom 12. März 1998 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob beim Gesuchsteller ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 4. Dezember 1998).
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Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle E.________ mit Wirkung ab dem 1. September 1997 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 31. August 2001).
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B.
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Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. April 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2002 lässt E.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm über den 1. September 1997 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vom 31. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
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Mit Bezug auf eine Rentenleistung gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen).
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2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
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2.3
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2.3.1 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien, psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten, Rauschgiftsucht und Neurosen (ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen).
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2.3.2 Invaliditätsfremde Faktoren lassen sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 294 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, bedarf es, da nach Art. 4 Abs. 1 IVG nur auf Gesundheitsschäden zurückgehende Erwerbsunfähigkeiten versichert sind, zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall eines medizinischen Substrates, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das klinische Beschwerdebild darf mithin nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren; es muss vielmehr davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde enthalten, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar abgrenzbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
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3.
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3.1
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3.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
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3.1.2 Nachdem das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. August 1995 rechtskräftig abgelehnt worden war, stellte er am 30. Oktober 1996 unter Hinweis auf den Arbeitsunfall vom 19. September 1995 ein neues Leistungsbegehren. Ein Gesuch um prozessuale Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 1995 (dazu BGE 127 V 469 Erw. 2c) stellte der Beschwerdeführer hingegen nicht, weshalb die Verwaltung das Begehren vom 30. Oktober 1996 zu Recht als Neuanmeldung behandelte. Da die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, bleibt kein Raum für eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (und Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV) war, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit dem Zeitpunkt der früheren rechtskräftigen Ablehnung des Rentengesuchs (15. August 1995) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2001 in einem anspruchserheblichen Ausmass geändert hatten (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; Urteil M. vom 28. Juni 2002, I 50/02, Erw. 2).
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3.2
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3.2.1 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 2a; vgl. auch BGE 125 V 416 Erw. 2c). Wird der neue Entscheid bzw. die neue Verfügung der unteren Instanz an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen, welche den Fall zurückgewiesen hat, so ist dann auch diese selbst an die Erwägungen gebunden, mit denen sie die Rückweisung begründet hat (BGE 111 II 95 Erw. 2, 100 Ia 30 Erw. 2, 99 Ib 520).
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3.2.2 Im Anschluss an die Verfügung vom 12. März 1998, mit welcher dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1997 eine ganze Rente zugesprochen worden war, wies die Vorinstanz die Sache mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 4. Dezember 1998 an die Verwaltung zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge; zur Frage, ob beim Beschwerdeführer ein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, sei ein Gutachten einzuholen. Da sich die Vorinstanz weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids zum Überprüfungszeitraum geäussert hatte, ist sie nunmehr auch insoweit zu Recht auf die Beschwerde eingetreten, als darin aus der Entwicklung des Sachverhalts ab dem 16. August 1995 Rechtsansprüche abgeleitet werden.
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3.2.3 Daraus folgt, dass die Verfügung vom 12. März 1998 entgegen der Auffassung der IV-Stelle auch nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, was die unangefochten gebliebene befristete Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1997 betrifft. Weil die Verfügung vollständig aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, hat das kantonale Gericht zu Recht auch über den in diesen Zeitraum fallenden Leistungsanspruch nochmals befunden.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist vorab, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
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4.1 Um den Grad der Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
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4.2 In somatischer Hinsicht ist unbestritten und steht auf Grund der medizinischen Unfallakten fest, dass der Beschwerdeführer vom 19. September 1995 bis zum 31. August 1997 vollständig arbeitsunfähig war. Der SUVA-Kreisarzt Dr. B.________ stellte im Abschlussbericht vom 13. Mai 1997 bezüglich des Arbeitsunfalls vom 19. September 1995 als bleibenden Nachteil eine sagittale Instabilität und eine mittelschwere Arthrose im linken Knie sowie eine leichte bis mässige Panarthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes fest. Dem Versicherten sei es nicht mehr zumutbar, unebenes Gelände zu begehen sowie Leitern und Treppen zu besteigen; die Gehstrecke sei auf maximal zwei Kilometer beschränkt. Knie und Sprunggelenk dürften keinen Schlägen und Vibrationen ausgesetzt werden; kniend zu verrichtende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für die Unfallfolgen sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente zu.
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4.3
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4.3.1 Mit ihrem Entscheid vom 4. Dezember 1998 hatte die Vorinstanz die medizinischen Akten als ungenügend qualifiziert und die Sache zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die IV-Stelle hat daraufhin bei Dr. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 14. April 1999 eingeholt sowie auf Grund der Einwände des Beschwerdeführers gegen diese Expertise eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 2. August 2000 veranlasst. Das von der MEDAS erstattete Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Weil es somit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist davon nicht ohne zwingende Gründe abzuweichen.
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4.3.2 Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in der MEDAS wurde der Versicherte unter anderem durch den Rheumatologen Dr. J.________ untersucht. Dieser Arzt hielt den Beschwerdeführer in Bezug auf eine körperlich leichte, mehrheitlich sitzend ausführbare Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig; hinsichtlich einer mehrheitlich stehend oder gehend zu verrichtenden Tätigkeit liege die Restarbeitsfähigkeit unter 20 %. Der Psychiater Dr. R.________ erhob beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.8), deutliche Anhaltspunkte für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.3) und eine alkoholbedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD 10: F10.71). Er attestierte dem Beschwerdeführer, aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig zu sein.
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Unter Berücksichtigung dieser konsiliarischen Beurteilungen gelangten die MEDAS-Gutachter abschliessend zur Auffassung, angesichts der psychiatrischen und rheumatologischen Befunde sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle sowie auch für alle anderen Tätigkeiten, die hauptsächlich stehend oder gehend ausgeübt werden müssten, vollständig arbeitsunfähig. Hingegen könne bei einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden. Diese Einschränkung werde durch die psychopathologischen Befunde verursacht; Tätigkeiten kaufmännischer Art oder im Verwaltungsbereich seien nicht mehr realisierbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle bestehe die volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 19. September 1995; auf Grund der medizinischen Unterlagen könne zudem angenommen werden, dass auch die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten mindestens seit diesem Zeitpunkt bestehe.
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4.4
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4.4.1 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen die Beurteilung der MEDAS-Begutachtung nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, in psychischer Hinsicht höchstens zu 30 % arbeitsfähig zu sein. Er stützt sich dabei auf den einlässlichen und nachvollziehbar begründeten Bericht des Dr. I.________, Spezialarzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 17. Juli 1999. Dieser stellte beim Beschwerdeführer eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung, sekundär depressive Episoden, Beziehungsverluste, soziale Desintegration, eine Alkoholproblematik "mit juristischen Konsequenzen" (mehrmaliges Fahren in angetrunkenem Zustand) und realitätsfremde Kompensationsversuche fest, welche Diagnosen im Wesentlichen mit dem MEDAS-Gutachten übereinstimmen. Unterschiedlich beurteilt wurde hingegen die Arbeitsfähigkeit, die Dr. I.________ auf höchstens 30 % festlegte, während die MEDAS-Gutachter einen Wert von 50 % als massgebend erachteten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden kann wie der Stellungnahme der zur neutralen Expertise beauftragten Ärzte (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Entsprechend dem unter Erw. 4.3.1 hievor Ausgeführten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen.
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4.4.2 Auch bezüglich des Beginns der psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % - der Überprüfungszeitraum beschränkt sich auf die Zeit ab dem 16. August 1995 (Erw. 3 hievor) - spricht nichts dagegen, auf das Gutachten der MEDAS abzustellen, in welchem der Zeitpunkt des Unfalls vom 19. September 1995 für massgeblich erachtet wird.
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4.5 Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 19. September 1995 aus psychischen Gründen zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Übrigen ist die somatisch begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. September 1995 bis zum 31. August 1997 unbestritten.
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5.
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Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
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5.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1).
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Vorliegend ist von einer ab September 1995 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb der allfällige Rentenbeginn auf den Monat September 1996 fällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Erw. 6 hienach) und die in diesem Zeitpunkt massgebenden Einkommensansätze zu berücksichtigen sind. Bei dem im Folgenden (Erw. 5.2.3 und 5.3.2) anzustellenden Einkommensvergleich wird zu Kontrollzwecken überdies eine Parallelrechnung nach den im Zeitpunkt der strittigen Verfügung vorhandenen Daten des Jahres 2000 vorgenommen.
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5.2
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5.2.1 Bei der Feststellung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) gingen Verwaltung und kantonales Gericht davon aus, dass der Versicherte den angestammten Beruf bereits vor Eintritt seiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben habe. Nach Auffassung der Vorinstanzen wäre er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens somit weiterhin - entsprechend der zuletzt ausgeübten Arbeit - bei einem Stundenlohn von Fr. 21.- als Hilfsarbeiter tätig; dies entspreche einem aktuellen Valideneinkommen von Fr. 55'690.-. Selbst wenn jedoch von einer Rückkehr in den vor 10 Jahren aufgegebenen kaufmännischen Beruf auszugehen sei, könnte er auch dort höchstens ein Einkommen von Fr. 55'000.- bis Fr. 60'000.- erzielen.
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Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es dürfe nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter abgestellt werden. Dass er seit Beginn der 90er Jahre nicht mehr zu einem Arbeitseinsatz im anspruchsvollen kaufmännischen Bereich fähig gewesen sei, müsse dem sich damals entwickelnden psychischen Gesundheitsschaden zugeschrieben werden. Als Departements-Sekretär habe er bereits 1988 ein Einkommen von Fr. 70'418.- erzielt, weshalb das der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung angepasste Valideneinkommen auf mindestens Fr. 94'102.30 anzusetzen sei.
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5.2.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b sowie ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
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Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss in der Regel weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf (statistische) Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205 f.; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180 f.). Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass der Versicherte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen).
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5.2.3 Der Beschwerdeführer hat 1989 nach langjähriger Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung die Stelle und damit auch das Arbeitsfeld gewechselt. Nachdem er vorübergehend in einem Treuhandbüro gearbeitet hatte, nahm er 1990 zunächst als Treuhänder/Steuerberater und 1991 zusätzlich als Wirt eine selbständige Tätigkeit auf. Dieser berufliche Werdegang ist nicht aussergewöhnlich, auch wenn auf Grund der Beurteilung von Dr. I.________ nicht auszuschliessen ist, dass bereits damals Anzeichen einer (invalidenversicherungsrechtlich noch nicht relevanten) Persönlichkeitsstörung vorhanden waren. Als Selbständigerwerbender war der Versicherte allerdings nicht erfolgreich und ging Mitte 1993 in Konkurs. Gleichzeitig führten die Trennung und Scheidung von der ersten Ehefrau sowie chronischer Alkoholismus zu einer persönlichen Krise. Der Beschwerdeführer versah in der Folge vorübergehend keine Erwerbstätigkeit, ehe er im Juni 1995 mangels anderer Erwerbsmöglichkeiten notgedrungen eine Hilfsarbeitertätigkeit annahm.
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Obwohl das erste Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. August 1995 bei bekannter Alkoholismusproblematik und narzisstischer Persönlichkeitsstörung mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen worden war, kann bei dieser Entwicklung mit einer sich zunehmend manifestierenden Persönlichkeitsstörung nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung verfügt, im Gesundheitsfall, also ohne psychopathologische Persönlichkeitsstörung, dauernd eine handwerkliche Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hätte. Das bedeutet indessen nicht, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens - wie der Versicherte geltend macht - ohne weiteres der frühere Lohn als Verwaltungsangestellter heranzuziehen ist, nachdem der Stellenwechsel von 1989 noch aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte. Anderseits kann auch nicht auf das nicht existenzsichernde Einkommen abgestellt werden, das er ab 1990 als selbständigerwerbender Treuhänder/Steuerberater und Wirt erzielte (1990 Fr. 5806.-, 1991 Fr. 6334.- und 1992 Fr. 7038.-); denn auf Grund der konkreten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung dauernd mit einer derartigen Erwerbstätigkeit begnügt hätte. Vielmehr muss angenommen werden, dass er im Gesundheitsfall nach dem Scheitern des Versuchs, selbständig erwerbstätig zu sein, auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder in der öffentlichen Verwaltung arbeiten würde.
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Da sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist nach dem Gesagten (Erw. 5.2.2 hievor) auf Erfahrungs- bzw. Durchschnittswerte abzustellen. Für die Festsetzung des Valideneinkommens sind statistische Durchschnittslöhne heranzuziehen. Nach Tabelle A 2 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Bereich öffentliche Verwaltung, Landesverteidigung, Sozialversicherung (Bund) auf Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer auf Fr. 6461.- (2000: Fr. 6698.-), was umgerechnet auf die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit im Sektor öffentliche Verwaltung von 41,7 Stunden (1996) bzw. 41,6 Stunden (2000; vgl. Die Volkswirtschaft 2002, Heft 10, S. 88 Tabelle B9.2) ein Valideneinkommen von Fr. 80'827.- (1996) bzw. Fr. 83'591.- (2000) ergibt.
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5.3
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5.3.1 Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Bemessung des für den Einkommensvergleich relevanten hypothetischen Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie in der LSE enthalten sind (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
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5.3.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind Verwaltung und Vorinstanz zu Recht von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss LSE und hiebei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer ausgegangen (Tabelle A 1). Im Jahr 1996 betrug dieser Fr. 4294.- (2000: Fr. 4437.-), was umgerechnet auf die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (im Total aller Sektoren; 2000: 41,8 Stunden) Fr. 53'975.- ergibt (2000: Fr. 55'640.-). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26'988.- bzw. Fr. 27'820.- (2000).
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5.3.3 Vom Tabellenlohn haben Verwaltung und Vorinstanz einen Abzug von 10 % vorgenommen, was der Situation des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung trägt. Als Abzugsgrund zu berücksichtigen ist einerseits, dass der Versicherte somatisch bedingt nur noch körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten wahrnehmen kann. Anderseits ist er auch aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Angesichts dieser mehrfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die den Beschwerdeführer im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligen, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als angemessen. Es ist demzufolge von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 21'590.- (2000: Fr. 22'256.-) auszugehen, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 80'827.- (2000: Fr. 83'591.-) ein Invaliditätsgrad von 73,3 % (2000: 73,4 %) und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert.
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6.
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Nachdem vor dem Arbeitsunfall vom 19. September 1995 keine anspruchsbegründende Invalidität vorgelegen hat, ist der Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. September 1996 festzulegen.
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Die IV-Stelle und die Vorinstanz sind im Übrigen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1997 auf Grund der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 19. September 1995 Anspruch auf eine befristete ganze Rente habe, ohne dies jedoch in den Entscheiddispositiven zu berücksichtigen. Da dem Beschwerdeführer auf Grund des Verfahrensausgangs ab dem 1. September 1996 und über den 31. August 1997 hinaus eine ganze Rente zusteht, muss darauf nicht näher eingegangen werden.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 3. April 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 31. August 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Juni 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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