BGer 5C.23/2003 |
BGer 5C.23/2003 vom 18.06.2003 |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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5C.23/2003 /bnm
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Sitzung vom 18. Juni 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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Ringier AG, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen,
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Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2765, 8022 Zürich,
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gegen
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Marianne Wolf-Schoder, Langwies, 8824 Schönenberg,
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Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger, Zeughausstrasse 39, Postfach 2768, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Gegendarstellung,
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Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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In der Tageszeitung Blick vom 13. April 2002 erschien unter den grossformatig geschriebenen Titeln "SKANDAL-URTEIL" "Züchterin darf Tiere so halten" folgender Text:
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"ZÜRICH - Abfall und Dreck am Boden, stinkende Luft. In solcher Umgebung hielt Züchterin Marianne Wolf (50) 66 Hunde. Tierquälerei, erklärte die Polizei. Aber unglaublich: Vor Gericht wird die Züchterin freigesprochen. Die Tiere von Marianne Wolf befanden sich in einem erbärmlichen Zustand, als das Veterinäramt eingriff und ihr die Hunde wegnahm: 37 litten an einer Ohrenentzündung, 27 an Zahnstein, 10 waren mangelhaft ernährt, einer hatte eitrigen Nasenfluss. Das Fell war bei zahlreichen Tieren verfilzt. Ein Hund hatte eine blutige Penisspitze. Bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt waren 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht! Und in der Besenkammer waren vier süsse Welpen zusammen mit einer Hündin in einem Kämmerchen ohne Licht eingeschlossen. Wegen Tierquälerei, Fälschung von Impfpässen, Drohung und Urkundenunterdrückung wollte der Bezirksanwalt die Züchterin für 100 Tage ins Gefängnis schicken. Nicht aber die Richterin. Sie entschied: Freispruch! Es könne nicht darauf geschlossen werden, 'dass im Haus für Tiere unhygienische Zustände herrschten', heisst es in der 46-seitigen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Horgen. Auch sei nicht erwiesen, dass die Hunde 'physische Beschwerde hatten oder gar hungerten'. Und weiter: 'Dass viele Tiere Krankheitssymptome aufwiesen, lässt nicht den Schluss zu, die Angeklagte habe die Tiere stark vernachlässigt.' Bei den 37 Hunden mit Ohrenentzündung befand die Richterin: verjährt. Auch die Bilder der eingepferchten Hunde mitten in ihrem Dreck liessen die Richterin nicht an ihrer Meinung zweifeln. Die Tiere seien nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen. Auch hätte Marianne Wolf die vier Welpen nur vorübergehend versteckt. Die Tiere hätten sich sonst auf dem 5000 m2 grossen Anwesen frei bewegen können, findet das Gericht. 'Die Gerechtigkeit hat gesiegt', sagt Marianne Wolf. Anders sieht es der Anwalt für Tierschutz-Strafsachen. Er will Berufung einlegen."
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Der Artikel wurde mit zwei Bildern illustriert. Das eine zeigt Marianne Wolf mit zwei Hunden und wird kommentiert mit "Züchterin Marianne Wolf mit prämierten Hunden". Das andere, grossformatige, zeigt einen Wohnraum in grosser Unordnung, in welchem sich ein Rudel Hunde aufhält. Die Bildlegende lautet: "Fürchterlicher Gestank, überall Kot- und Urinspuren: 26 Bearded Collies waren hier zusammengepfercht."
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B.
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Marianne Wolf (nachfolgend: die Klägerin) gelangte in der Folge drei Male mit jeweils geänderten Texten an den Verlag Ringier AG (nachfolgend: die Beklagte) mit dem Begehren, im Blick eine Gegendarstellung mit Bild zu platzieren. Die Beklagte lehnte auch die dritte und letzte Textversion, da nicht gegendarstellungsfähig, ab. Diese Version lautete wie folgt:
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"Gegendarstellung
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Im Blick vom 23. April 2002 wurde unter dem Titel "Skandal Urteil! Züchterin darf Hunde so halten" durch die gesamte Darstellung des Berichtes (Bild, Legende, Titel, Text) der falsche Eindruck erweckt, die Polizei hätte "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht" vorgefunden. Das trifft nicht zu. Meine Hunde können sich normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei bewegen und wurden nur wegen der Kontrolle durch das Veterinäramt vorübergehend in das besagte Zimmer eingesperrt.
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Zudem wurde der falsche Eindruck erweckt, ich sei angeklagt worden, weil die hygienischen Zustände in diesem Zimmer mangelhaft gewesen wären. Die auf dem publizierten Bild erkennbaren Kotspuren und Urinflecken waren jedoch nicht der Grund der Kontrolle, sondern eine Folge davon. Die Tiere wurden nervös und veranstalteten ein Durcheinander, weil sie während der Kontrolle eingesperrt waren und eine allgemeine Hektik herrschte. Weder das Veterinäramt noch die Bezirksanwaltschaft haben mir vorgeworfen, die Hunde hätten zu wenig Auslauf gehabt oder es hätten unhygienische Zustände geherrscht. Bezüglich der angeblichen Tierquälerei ging es im Verfahren einzig um die Frage, ob ich mich allenfalls strafbar gemacht hätte, weil ich Krankheitssymptome bei den Tieren zu spät erkannt bzw. Krankheiten nicht rechtzeitig hätte heilen lassen. Das Gericht hat mich von diesen Vorwürfen jedoch vollumfänglich freigesprochen."
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C.
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Der von der Klägerin angerufene Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen verurteilte am 28. Juni 2002 die Beklagte, folgenden Text im Blick zu veröffentlichen:
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"Gegendarstellung
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Im Blick vom 23. April wurde unter dem Titel "Skandal-Urteil! Züchterin darf Hunde so halten" durch die gesamte Darstellung des Berichtes (Bild, Legende, Titel, Text) der Eindruck erweckt, die Polizei hätte "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht" vorgefunden. Das trifft nicht zu. Meine Hunde können sich normalerweise frei bewegen und wurden nur wegen der Kontrolle durch das Veterinäramt vorübergehend in das besagte Wohnzimmer eingesperrt.
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Marianne Wolf"
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Weiter verurteilte der Einzelrichter die Beklagte dazu, ein von der Klägerin eingereichtes Bild "im Format gemäss Vorlage" zu veröffentlichen. Dieses zeigt ein Haus hinter einer von Bäumen gesäumten Wiese, auf der sich ein Hund befindet. Ferner auferlegte der Einzelrichter der Beklagten, die Gegendarstellung in derselben Rubrik zu veröffentlichen und dabei den Titel "Gegendarstellung" fettgedruckt und in roten, 2,5 cm hohen Lettern hervorzuheben, und untersagte ihr, etwas anderes als die Erklärung gemäss Art. 28k Abs. 2 ZGB beizufügen. In der Blick-Ausgabe vom 25. Juli 2002 veröffentlichte die Beklagte die Gegendarstellung wie angeordnet.
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Unter Abweisung eines Rekurses der Beklagten bestätigte das Obergericht (II. Zivilabteilung) des Kantons Zürich am 10. Dezember 2002 die Verfügung des Einzelrichters.
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D.
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Mit Berufung vom 21. Januar 2003 beantragt die Beklagte beim Bundesgericht die Aufhebung des Obergerichtsurteils sowie die Abweisung des Gegendarstellungsbegehrens. Mit Antwort vom 28. April 2003 verlangt die Klägerin die Abweisung der Berufung. Sie beansprucht die unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschluss des Obergerichts gilt als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und betrifft zudem eine Zivilrechtsstreitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 44 OG). Er kann daher mit Berufung angefochten werden (BGE 112 II 193 E. 1b S. 195), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob eine allfällige Gegendarstellung bereits publiziert worden ist oder nicht (BGE 114 II 385 E. 3 S. 386; 122 III 301 E. 1a S. 302).
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2.
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2.1 Die vom Obergericht gutgeheissene Gegendarstellung betrifft die beklagtische Tatsachendarstellung, dass bei der Kontrolle durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 m2 grossen Raum eingesperrt waren. Nach Auffassung der Beklagten ist ihre Tatsachendarstellung zutreffend, ja aktenmässig (durch den Polizeirapport) bewiesen und von der Vorinstanz eingeräumt ("mag zwar stimmen"). Gegendarstellung gegen objektiv zutreffende, richtige Tatsachenbehauptungen seien unzulässig. Statt aus diesem Grunde die Gegendarstellung abzuweisen, argumentiere die Vorinstanz mit einem diffusen Eindruck, der beim Durchschnittsleser entstanden sei. Die gutgeheissene Gegendarstellung wende sich denn auch ausdrücklich gegen den "Eindruck", der im Blick-Artikel erweckt worden sei, dass die Polizei bei der Kontrolle 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht vorgefunden habe. Damit verkenne die Vorinstanz den Tatsachenbegriff bzw. weite ihn unzulässig aus. Nur Tatsachenbehauptungen seien gegendarstellungsfähig, nicht aber mögliche Schlüsse, die der Leser aus einer Darstellung ziehe, oder Eindrücke, die beim Leser auf Grund von Tatsachendarstellungen bzw. Kombination journalistischer Elemente (Bild, Legende, Titel, Text, typographische Aufmachung) entstehen können. Ansonsten werde ein Bericht, obwohl keine falsche Tatsachenbehauptung enthaltend, der Gegendarstellung zugänglich. Im Übrigen habe auf Grund der gegendarstellungsrechtlich relevanten und richtig benannten Tatsache, dass die Tiere nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen seien, der Durchschnittsleser gar nicht zur Ansicht gelangen können, die Klägerin halte Hunde so, wie auf dem Bild dargestellt. Weder der Titel "Skandal-Urteil", typisches Werturteil, noch seine graphische Aufmachung, von der Vorinstanz zur Begründung des "Eindrucks" bemüht, seien gegendarstellungsfähig. Der Ausgangsartikel habe vom Durchschnittsleser nicht anders denn als Kritik des die Klägerin vom Vorwurf der Tierquälerei freisprechenden Urteils verstanden werden können ("Züchterin darf Hunde so halten"), welches Werturteil nicht gegendarstellungsfähig sei. Die Gegendarstellung wende sich gerade nicht gegen die Tatsachenbehauptung, die Klägerin dürfe Hunde so halten, sondern erkläre bloss, warum die Hunde so vorgefunden worden seien. Unzulässig sei die Gegendarstellung auch insoweit, als sie, um diesem Eindruck entgegenzuwirken, lediglich wiederhole, was schon im beanstandeten Artikel stehe, dass die Hunde wegen einer Kontrolle im Raum gewesen seien und sich normalerweise im Garten bewegen könnten.
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2.2 Anspruch auf Gegendarstellung hat, wer durch Tatsachendarstellungen in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen wird (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Der Text der Gegendarstellung ist auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Bei der Gegendarstellung geht es somit um Tatsachen gegen Tatsachen (BGE 123 III 145 E. 4b S. 150 f.). Weder berechtigen blosse Werturteile oder Meinungsäusserungen zur Gegendarstellung, noch können solche Gegenstand einer Gegendarstellung bilden. In einem Entscheid aus dem Jahre 1988 erwog das Bundesgericht, dass die Betroffene in einem bestimmten Abschnitt ihrer Gegendarstellung bloss erwäge, welcher Eindruck durch einen bestimmten Abschnitt des beanstandeten Artikels beim Leser erweckt werde. Darin liege eine Meinungsäusserung der Betroffenen, die in diesem Abschnitt keine dem beanstandeten Artikel entgegenstehende Tatsache anführe, weshalb die Gegendarstellung Art. 28h Abs. 1 ZGB verletze (BGE 114 II 293 E. 4c S. 294). Ebenso wenig berechtigen irgendwelche Schlüsse, die der Durchschnittsleser auf Grund bestimmter Tatsachendarstellungen nach Meinung des Betroffenen zu ziehen geneigt sein könnte, zur Gegendarstellung. Unter Darstellungen sind allerdings nicht nur Äusserungen i.e.S. zu verstehen, sondern auch Andeutungen, die sich z.B. bei einem Bild für den Durchschnittsbetrachter auf die betreffende Person beziehen können. Um eine Darstellung handelt es sich auch dann, wenn der Autor einer Veröffentlichung beim Adressaten auf irgendeine Weise eine gewisse Tatsachenverbindung hervorruft (BGE 112 II 465 E. 2a S. 468 mit Hinweisen).
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2.2.1 Allein weil die Vorinstanz, aber auch die Gegendarstellung von einem beim Leser erweckten "Eindruck" sprechen, kann nicht auf Unzulässigkeit der Gegendarstellung geschlossen werden. Der durch Fettdruck hervorgehobene Satz, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!" kann unterschiedlich verstanden werden: Für sich allein genommen bedeutet der Satz, dass die Klägerin ihre Hunde unter solchen Bedingungen hält. Wird aber beigefügt, dass die Hunde wegen der Kontrolle im fraglichen Zimmer eingesperrt waren, bedeutet der gleiche Satz gerade nicht, dass die Klägerin ihre Hunde so hält, sondern vielmehr, dass dies aus speziellem und begründetem Anlass der Fall war. Wie der Satz zu verstehen ist, hängt demnach vom Kontext ab. Das - und nichts anderes - meint die Vorinstanz, wenn sie von "Eindruck" spricht. Wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, Bundesrecht verletzt und den Begriff der Tatsachendarstellung unzulässig ausgeweitet, ja aufgelöst zu haben, weil sie auf den Eindruck des fraglichen Satzes auf den Durchschnittsleser abgestellt hat, verkennt sie, dass auch Zeitungstexte auslegungsbedürftig sind.
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2.2.2 Fraglich kann einzig sein, ob die Vorinstanz von einem falschen Textverständnis des Durchschnittslesers ausgegangen ist, indem sie die klägerische Tatsachenbehauptung "meine Hunde können sich normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei bewegen und wurden nur wegen der Kontrolle durch das Veterinäramt vorübergehend in das besagte Zimmer gesperrt" als Gegendarstellung zuliess.
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Mit dem Argument, im Ausgangsartikel finde sich ja der Hinweis, dass die Tiere nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen seien, versucht die Beklagte, den Aussagegehalt des fraglichen Satzes zu relativieren. Dergestalt präzisiert, verliert der Satz in der Tat seine Brisanz, ja wird er geradezu uninteressant. Dabei gilt es aber, Folgendes zu beachten: Zum einen ist der präzisierende Hinweis nicht fettgedruckt und erst gegen Ende des Artikels platziert. Zum andern - und das ist bedeutsamer - wird er als Auffassung der Richterin wiedergegeben ("Auch die Bilder der eingepferchten Hunde mitten in ihrem Dreck liessen die Richterin nicht an ihrer Meinung zweifeln. Die Tiere seien nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen... Die Tiere hätten sich sonst auf dem 5000 m2 grossen Anwesen frei bewegen können, findet das Gericht"), deren Urteil gleichzeitig einer massiven Schelte ("Skandal-Urteil") unterzogen wird. Dadurch und verstärkt durch die Bildüberschrift ("Züchterin darf Hunde so halten") wird nun aber die richterliche Erklärung in ein ambivalentes Licht gerückt, während die mit einem Ausrufezeichen versehene Tatsachendarstellung, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!", durch das zweifellos beabsichtigte Zusammenwirken von Text, Abscheu erregendem Bild, Überschrift und Legende zur alles dominierenden Aussage gerät. So konnte der Satz vom Durchschnittsleser nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin ihre Hunde unter solchen Bedingungen hält. Sofern der den Aufenthaltsgrund der Tiere erklärende Hinweis der Richterin vom Leser überhaupt als zutreffende Tatsachendarstellung und nicht bloss als deren scharf kritisierte Meinung wahrgenommen wurde, haben die beiden Tatsachendarstellungen im Kontext der gesamten Berichterstattung derart unterschiedliches Gewicht, dass der erklärende Hinweis, die Hunde seien nur wegen der Polizeikontrolle im Hause gewesen, völlig in den Hintergrund tritt.
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Die Vorinstanz durfte daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass der Durchschnittsleser den Satz, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!", als Behauptung verstand, die Klägerin halte ihre Hunde normalerweise so, an welche Tatsachendarstellung die Gegendarstellung anknüpfen durfte, dass der Grund des Eingepferchtseins der Hunde die Veterinärkontrolle war und diese normalerweise sich auf einem 5000 m2 grossen Gelände bewegen können.
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2.2.3 Unbehelflich sind damit auch die an und für sich zutreffenden Argumente, für die blosse Wiederholung einer im Zeitungsartikel figurierenden Tatsachendarstellung stehe die Gegendarstellung nicht zur Verfügung und eine richtige Tatsachendarstellung sei gar nicht gegendarstellungsfähig. Mit dem letzteren Argument scheint die Beklagte auf Art. 28h Abs. 2 ZGB anzuspielen, nach welcher Bestimmung die Gegendarstellung u.a. dann verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Die Beklagte verweist auf den Polizeirapport, der u.a. den Aufenthalt der 26 Hunde im 32 m2 grossen Zimmer dokumentiere, was auch die Vorinstanz nicht in Abrede stelle. Entscheidend ist nach dem Gesagten jedoch, dass der Satz, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!", auf Grund der ihm im Kontext der gesamten Berichterstattung zukommenden Bedeutung, dass die Gesuchstellerin ihre Tiere normalerweise so halte, durch den Polizeirapport gerade nicht belegt wird und infolgedessen die Gegendarstellung, dass die Tiere nur wegen der Veterinärkontrolle in einem kleinen Zimmer eingepfercht waren und ansonsten Auslauf hätten, nicht offensichtlich unrichtig sein kann. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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3.
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3.1 Einen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt die Beklagte ebenfalls darin, dass die Vorinstanz, statt die in ihrer Gesamtheit unzulässige Gegendarstellung zurückzuweisen, diese in einer gekürzten Fassung zugelassen hat. Im quantitativen Vergleich sei die von der Klägerin anbegehrte Gegendarstellung um mehr als die Hälfte gekürzt worden. In qualitativer Hinsicht sei infolge der Kürzung die eigentliche Botschaft der Gegendarstellung zerstört und damit die Veröffentlichung eines Nebenpunktes der Gegendarstellung, mithin eines aliud, angeordnet worden.
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3.2 Nach der Rechtsprechung kann der mit einem Begehren um Gegendarstellung befasste Richter den Text der Gegendarstellung den gesetzlichen Anforderungen anpassen. Es wäre stossend, müsste die Klage auf Gegendarstellung abgewiesen werden, wenn der Text nur in wenigen Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und der Richter ihn nicht den gesetzlichen Anforderungen anpassen dürfte (BGE 117 II 1 E. 2b/bb S. 4). In prozessualer Hinsicht kommt dies einer teilweisen Gutheissung der Klage gleich. Allerdings darf der geänderte Text inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgehen, die bereits in der dem Medienunternehmen unterbreiteten Textfassung enthalten waren. Der vom Richter geänderte Text muss inhaltlich gegenüber dem ursprünglichen Text ein Minus darstellen (BGE 122 III 209 E. 2a S. 211; 117 II 1 E. 2b/cc S. 5). Der richterlichen Kürzung sind auch dort Grenzen gesetzt, wo eine Gegendarstellung wohl Elemente enthält, die - für sich genommen - zulässig wären, jedoch insoweit ein aliud bedeutet, als der an sich als zulässig erscheinende Inhalt einen bloss nebensächlichen Aspekt der vom Medienunternehmen abgelehnten Gegendarstellung bedeutet. Wo die Grenze einer insgesamt unzulässigen und daher auch nicht einer Kürzung zugänglichen und einer nur teilweise unzulässigen bzw. kürzbaren Gegendarstellung zu ziehen ist, kann nicht generell-abstrakt umschrieben werden. In einem kürzlich ergangenen (amtlich nicht publizierten) Urteil hat das Bundesgericht einen Gegendarstellungstext insgesamt zurückgewiesen, obschon er einige wenige Gegenbehauptungen enthielt, die - für sich genommen - gegendarstellungsrechtlich zulässig gewesen wären, aber mit Blick auf den ganzen, mehrseitigen Text nur mehr als nebensächlich erschienen und infolgedessen ein aliud bedeuteten (Urteil 5C.237/2002 vom 18. Februar 2003, E. 2 und 3).
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3.3 Der von den Vorinstanzen als zulässig erachtete Teil macht etwas mehr als einen Drittel des gesamten Textes aus. Die Unzulässigkeit des übrigen Textes wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Da der Ausgangsartikel nicht behaupte, die Klägerin sei wegen mangelhafter hygienischer Zustände angeklagt worden, bestehe auch keine Veranlassung, sich gegen diesen Eindruck zu wehren und hinsichtlich der Kotspuren und des von den Tieren veranstalteten Durcheinanders erklärende Hinweise abzugeben. Unzulässig sei der Abschnitt, der sich mit angeblichen Vorwürfen des Veterinäramts und der Bezirksanwaltschaft befasse, weil der Ausgangsartikel dazu keinen Anlass gegeben habe, aber auch, weil die Gegendarstellung (teilweise) offensichtlich unrichtig sei. Der Hinweis auf den Freispruch sei unzulässig, da er sich bereits aus dem Ausgangsartikel ergebe.
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Trotz der quantitativ erheblichen Kürzung bedeutet der zugelassene Gegendarstellungstext gegenüber der eingeklagten Version kein aliud, zumal die Tatsachenbehauptungen des als unzulässig erachteten Textteils durchaus mit dem Ausgangsartikel und dem zur Veröffentlichung zugelassenen Teil in thematischem Zusammenhang stehen. Dabei gilt es zu bedenken, dass die ins Auge springende und auf das Auslösen von Emotionen abzielende Aussage des Ausgangsartikels, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!", die entsprechende Gegendarstellung rechtfertigte (E. 2.2.2). Weder kommt der zugelassenen Gegendarstellung im Vergleich zur eingeklagten Textversion nur nebensächliche Bedeutung zu, noch weist der ungekürzte Text im Vergleich zum gekürzten eine andere Tendenz auf, wie das beim erwähnten Urteil 5C.237/2002 der Fall war. Von einer unzulässigen Gegendarstellung i.S. eines aliud kann nicht die Rede sein. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
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4.1 Das Obergericht begründete die ebenfalls umstrittene Veröffentlichung einer von der Klägerin eingereichten Photographie in Originalgrösse mit dem allgemeinen Hinweis auf den Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" und mit jenem der Waffengleichheit. Konkret hielt es das klägerische Bild, das einen Hund im Freien inmitten einer grossen Wiese zeigt, als geeignete Reaktion auf die im Ausgangsartikel prominent platzierte Photographie, welche die Hunde auf engstem Raum unter miserablen Verhältnissen zeigt.
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Nach Auffassung der Beklagten kann eine bildliche Darstellung zwar Anlass zu einer gegenteiligen Tatsachendarstellung sein, die Bildform nicht aber als Mittel der Gegendarstellung dienen. Das "richtigstellende" Bild sei kein bundesrechtlicher Begriff. Im Übrigen reagiere die Abbildung des grossen Gartens in der Gegendarstellung gar nicht auf jene des chaotischen Raums im Ausgangsartikel.
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4.2
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4.2.1 Das Bundesgericht musste sich schon mit der Frage befassen, ob und inwieweit ein Bild zu einer Gegendarstellung berechtige. Dabei verwarf es einen Gegendarstellungsanspruch zu Tatsachen, die sich nicht unmittelbar aus dem Inhalt eines veröffentlichten Bildes ergeben, und erwog, dass einen solchen Anspruch vielmehr nur eine Tatsache zu begründen vermöge, die sich beim Betrachter des Bildes aufdränge (BGE 112 II 465 E. 2 S. 467). Es bejahte damit implizit, dass ein Bild Anlass zu einer Gegendarstellung geben kann. Tatsachen (Art. 28g Abs. 1 ZGB) können denn auch durch Bilder dargestellt werden, wie überhaupt der Begriff der Tatsachendarstellung naturgemäss formal weit zu fassen ist. Hingegen hatte sich das Bundesgericht noch nie mit der Frage zu befassen, ob ein Bild auch als Form der Gegendarstellung in Frage komme.
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4.2.2 Art. 28h ZGB, der die Voraussetzungen der Gegendarstellung nach Form und Inhalt regelt, spricht vom "Text der Gegendarstellung (die) in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken" ist, was an sich nahe legt, andere Formen wie Bilder, Graphiken usw. grundsätzlich auszuschliessen. Dafür spricht auch die Botschaft, in der es dazu lakonisch heisst, um eine missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung zu verhindern, müsse diese "schriftlich und kurz gefasst sein" (BBl 1982 II 675). Soweit allerdings der von der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mittels Veröffentlichung eines Bildes oder einer anderen Kommunikationsform vernünftig erreicht werden kann, ist die gesetzliche Umschreibung ("Text der Gegendarstellung") zu eng und insoweit lückenhaft. Es kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, was nicht in Schriftform im eigentlichen Sinn vorgelegt werde, sei von vornherein unzulässig. So schliesst denn auch die Literatur, soweit sie sich zu dieser Frage äussert, Bild-Entgegnungen nicht schlechthin aus. Während Pierre Tercier gestützt auf den Gesetzestext andere Formen als Texte zunächst noch kategorisch ausgeschlossen hatte (Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, S. 195 Rz. 1460), fragte er sich später, ob beim Fernsehen in Ausnahmefällen das Zeigen eines Bildes, einer Photographie oder gar eines Filmes nicht besser geeignet sein könnte (Erste Erfahrungen mit dem neuen Persönlichkeitsrecht, ZSR 106/1987 I S. 201). Bereits zuvor hatte Andreas Bucher darauf hingewiesen, dass es Fälle gebe, in denen die Wiedergabe einer Zeichnung oder eines Bildes für den Betroffenen den einzigen Weg darstelle, die Öffentlichkeit richtig zu informieren (Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Basel 1986, S. 183 Rz. 674; jetzt 3. Aufl., Basel 1999, S. 177 Rz. 713). Dies muss auch für Printmedien gelten, wenn es etwa darum geht, auf ein veröffentlichtes Bild zu reagieren. Zu Recht allerdings wollen diese Autoren andere Formen als Texte nur zulassen, wenn sie für die Gegendarstellung unerlässlich sind (Bucher, a.a.O.; Tercier, Erfahrungen, a.a.O., S. 201 Anm. 48), d.h. wenn sie für die Gegendarstellung geeignet und auch erforderlich sind. Zu weit geht Karl Matthias Hotz, der Bildentgegnungen auch als Ergänzung zum Text zulassen möchte, wenn diese Form einfacher und anschaulicher ist (Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 73). Schliesslich darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass die Gegendarstellung in Form eines Bildes voraussetzt, dass dieses eine der Tatsachenbehauptung der veröffentlichten Aufnahme entgegengesetzte Tatsachenbehauptung darstellen muss. Dies ist etwa bei der von Hans Michael Riemer erwähnten Konstellation der Fall, wenn mit einer "richtigen" Photographie auf eine Photomontage reagiert wird (Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, S. 167 Rz. 427).
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4.3 Diese Voraussetzungen treffen auf die von den Vorinstanzen verfügte Bildveröffentlichung nicht zu. Zwar gehören das veröffentlichte Bild und seine Überschrift ("Züchterin darf Hunde so halten") zur Kernaussage des Ausgangsartikels. Doch behauptete die Klägerin nie, dass das Bild als solches nicht echt sei. Gegendarstellungsrechtliche Relevanz erlangte es nur durch den Text, der dem Durchschnittsleser suggerierte, die Klägerin halte die Hunde normalerweise wie im Ausgangsartikel abgebildet und nicht bloss aus speziellem Anlass (siehe E. 2.2.1). Als Gegendarstellung genügte daher der Hinweis vollauf, dass entgegen dem Eindruck, der durch die gesamte Darstellung (Titel, Text, Bild, Legende) erweckt werde, die Hunde sich normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei bewegen könnten. Das Gelände auch noch abzubilden, war für die Gegendarstellung keineswegs erforderlich. Hinzu kommt, dass das einen einzigen Hund auf einer grossen Wiese zeigende Bild ohnehin nicht geeignet ist, eine der Tatsachenbehauptung der veröffentlichten Aufnahme entgegengesetzte Tatsache darzustellen. Indem die Vorinstanz die Beklagte zur Veröffentlichung des Bildes verurteilte, verletzte sie Art. 28h Abs. 1 ZGB. In diesem Punkt ist die Berufung begründet.
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5.
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5.1 In seinem vom Obergericht geschützten Entscheid hatte der Einzelrichter u.a. verfügt, die Gegendarstellung unter derselben Rubrik wie den Anlass gebenden Artikel zu veröffentlichen, wobei der Titel "Gegendarstellung" fettgedruckt und mit roten, 2,5 cm hohen Buchstaben geschrieben sein müsse. Das Bezirksgericht, auf dessen Begründung das Obergericht verweist, erwog, dass dem Gesetz keine starre Regel, die Gegendarstellung an derselben Stelle und mit derselben Schrift zu veröffentlichen, zu entnehmen sei. Doch müsse mit der graphischen Gestaltung und der Platzierung der Gegendarstellung dasselbe Publikum erreicht werden wie bei der beanstandeten Darstellung; je auffälliger der beanstandete Text platziert worden sei, desto mehr könne das in Bezug auf die Gegendarstellung verlangt werden. Die Kernaussage der beanstandeten Darstellung sei mit der Überschrift "Skandal-Urteil" und dem Bild gemacht worden. Um denselben Leserkreis zu erreichen, müsse die Gegendarstellung nicht nur in derselben Rubrik veröffentlicht, sondern als solche ebenfalls in roten, 2,5 cm grossen Buchstaben angekündigt werden, wobei das Bild gleichzeitig beim Gegendarstellungstext zu veröffentlichen sei. Das Obergericht rechtfertigte diese Anweisungen damit, dass es hinsichtlich des Ziels, den gleichen Personenkreis zu erreichen, zweckmässig sei, die Gegendarstellung im gleichen Rahmen und in der gleichen Form zu verbreiten wie die bestrittene Tatsachenbehauptung. Der Text solle typographisch eine dem beanstandeten Text entsprechende Wirkung auf das Publikum ausüben.
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Die Beklagte kritisiert die Publikationsanordnungen als bundesrechtswidrig, zumal die Leserschaft nicht nur erreicht werde, wenn die Gegendarstellung so erscheine wie der Ausgangsartikel, dessen Überschrift - "Skandal-Urteil" - zudem nichts mit dem Titel "Gegendarstellung" zu tun habe. Sie hält namentlich die Auffassung für bundesrechtswidrig, dass die Gegendarstellung dieselbe Gestalt haben müsse wie der Ausgangsartikel. Sodann enthalte der Titel des Ausgangsartikels gerade keinen Tatsachenkern, sondern sei eine klare Wertung des Gerichtsurteils. Er sei nicht einmal geeignet, die Aufmerksamkeit der Leser des Ausgangsartikels zu erregen. Allenfalls hätte auf die Grösse der Aussage "Züchterin darf Hunde so halten" abgestellt werden können.
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5.2 Gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB ist die Gegendarstellung so zu veröffentlichen, "dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht". Im Gegensatz zum Vorentwurf verzichtet das Gesetz, wie der Botschaft zu entnehmen ist, bewusst auf spezielle und abschliessende Vorschriften über die Modalitäten der Veröffentlichung (BBl 1982 II S. 678). Die Modalitäten der Veröffentlichung hängen ausschliesslich vom Zweck ab, nach Möglichkeit den gleichen Personenkreis zu erreichen wie die beanstandete Tatsachendarstellung. Der Richter hat in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles den typographischen Elementen wie Grösse, Art und Farbe der für Titel und Text verwendeten Schrift, Platzierung usw., die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Leser auf die beanstandete Darstellung zu lenken, Rechnung zu tragen. Dabei muss die Gegendarstellung nicht immer an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift erfolgen (BBl 1982 II S. 678). Je auffälliger allerdings typographische Elemente die beanstandete Tatsachendarstellung prägen, desto mehr rechtfertigt es sich, der Gegendarstellung dieselben typographischen Modalitäten zuzubilligen, um so dasselbe Publikum zu erreichen (BGE 123 III 145 E. 2a S. 147 ff.).
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5.3 Der Ausgangsartikel ist gross und auffallend aufgemacht. Er nimmt insgesamt einen Platz von rund 20 cm auf 24 cm ein, wovon mehr als die Hälfte das Bild. Der Titel "Skandal-Urteil" ist in 2,5 cm grossen roten Majuskeln gesetzt, die Überschrift über dem Bild ("Züchterin darf Hunde so halten") in einer 1 cm grossen Schrift. Der Text selber ist dreispaltig. Allerdings ist nur ein Teil des Ausgangsartikels gegendarstellungsfähig.
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Beim Entscheid, den Titel "Gegendarstellung" nach Massgabe des Titels des Ausgangsartikels in 2,5 cm grossen Buchstaben zu setzen, mag sich die Vorinstanz vom Umfang der gesamten Gegendarstellung leiten gelassen haben: Diese umfasste ja nach ihrer Auffassung auch die Veröffentlichung des Bildes. Allerdings durften die kantonalen Instanzen berücksichtigen, dass der auf Sensation und entsprechend schreiende Aufmachung eingestellte und eingeübte Leser eines Boulevardblattes eine Gegendarstellung umso eher zur Kenntnis nimmt, wenn sie ebendiesen Anforderungen entspricht. Vor dem Hintergrund, dass dem kantonalen Richter in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen zusteht (BGE 123 III 145 E. 2a S. 148), besteht daher kein Anlass, in die typographische Anordnung der Vorinstanz einzugreifen, welche im konkreten Fall eine Schriftgrösse des Titels von ebenfalls 2,5 cm als angemessen erachtet hat, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Gegendarstellung zu lenken. Die Berufung erweist sich in diesem Punkte als unbegründet.
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Die Ziff. 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2002 ist insoweit aufzuheben, als die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2002, das klägerische Bild zu veröffentlichen, geschützt wird. Ferner sind die Ziff. 2-4 (Kosten- und Entschädigungspunkt) aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG), und die Beklagte hat der Klägerin eine herabgesetzte Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 3 OG). Da das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ist (Art. 152 OG), ist der auf die Klägerin entfallende Teil der Gerichtsgebühr einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt Peter Sprenger ist aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'067.45 auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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1.1 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
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1.2 Die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2002 wird insoweit aufgehoben, als damit die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen vom 28. Juni 2002 geschützt wird, das klägerische Bild zu veröffentlichen.
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1.3 Die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Beschlusses des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2002 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger, Zürich, als Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt, der auf die Klägerin entfallende Anteil wird einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger, Zürich, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'067.45 ausgerichtet.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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