BGer 1P.337/2003 |
BGer 1P.337/2003 vom 16.06.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.337/2003 /zga
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Urteil vom 16. Juni 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Stephan Huber, Alpenstrasse 7, 6304 Zug,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
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An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Überweisungsverfügung (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug, Wirtschaftsabteilung, vom 30. April 2003 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 16. Mai 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 30. April 3002 schloss die Wirtschaftsabteilung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen X.________ ab und überwies sie wegen gewerbsmässigem Betrug und weiteren Delikten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
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Dagegen erhob X.________ am 12. Mai 2003 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit dem Antrag, die Überweisungsverfügung vom 30. April 2003 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen ihn sei an das Untersuchungsrichteramt zur rechtmässigen Durchführung zurückzuweisen. Er machte im Wesentlichen gelten, das Schlussverhör habe aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende geführt werden können und er habe keine Möglichkeit gehabt, die Akten einzusehen und in Absprache mit dem amtlichen Verteidiger Ergänzungsfragen zu stellen. Das Untersuchungsrichteramt habe in Missachtung der §§ 31 und 32 der kantonalen Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 (StPO) die Strafuntersuchung gegen ihn abgeschlossen und die Akten zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Die Justizkommission des Obergerichts trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2003 nicht ein, weil nach der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung gegen die Überweisungsverfügung kein Rechtsmittel mehr gegeben sei.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Mai 2003 beantragt X.________ die Aufhebung der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramts vom 30. April 2003 und des Beschlusses der Justizkommission des Obergerichts vom 16. Mai 2003. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bei der Auslegung des kantonalen Rechts und die Missachtung von Verfahrensgarantien (Art. 29 BV).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen eine Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramts sowie einen Beschluss des Obergerichts, in welchem dieses auf den Antrag, die Überweisungsverfügung sei an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen, nicht eingetreten ist. Es ist fraglich, ob diese Entscheide gemäss Art. 87 OG bereits im derzeitigen Verfahrensstadium mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a, 177 E. 1).
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1.1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG). Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich nicht um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des im Strafverfahren erkennenden Gerichts, sondern um eine Überweisungsverfügung an die Staatsanwaltschaft und um einen Entscheid über die Frage, ob gegen die Überweisungsverfügung ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Diese Entscheide sind keine Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG.
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1.2 Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG; BGE 129 I 129 E. 1.1; 128 I 3 E. 1b S. 7, 215 E. 2). Nach der Rechtsprechung haben Entscheide, mit welchen eine Strafsache an das zuständige Strafgericht oder an die Staatsanwaltschaft überwiesen wird, keinen derartigen Nachteil zur Folge (BGE 115 Ia 311 E. 2b S. 315; Urteile des Bundesgerichts 1P.301/2000 vom 23. Mai 2000, 1P.359/2000 vom 28. Juni 2000 und 1P.384/2000 vom 11. September 2000). Der Angeschuldigte kann die Beweisergänzungen im Hauptverfahren vor dem Strafgericht beantragen (§ 39 Abs. 2 StPO), und er kann in diesem Verfahren zu den ihm zur Last gelegten Handlungen Stellung nehmen (§§ 39 Abs. 3 und 45 StPO). Es ergibt sich für ihn aus dem angefochtenen Entscheid somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundesgericht kann deshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten.
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2.
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Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt wird. Für das bundesgerichtliche Verfahren hat er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Einem solchen Gesuch hätte aufgrund der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde auch nicht entsprochen werden können (Art. 152 OG).
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Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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