BGer I 445/2002 |
BGer I 445/2002 vom 12.06.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 445/02
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Urteil vom 12. Juni 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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B.________, 1966, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 10. Mai 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1966 geborene B.________ absolvierte von 1982 bis 1986 die Lehre zum Elektromonteur und übte diesen Beruf in der Folge - mit Unterbrüchen zum Besuch von Vorbereitungskursen für die technische Hochschule - bis 30. September 1989 aus, zuletzt in der Funktion eines bauleitenden Monteurs. Nach kurzer Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter und mehreren Semestern Studium der Elektrotechnik an der Ingenieurschule (HTL) arbeitete er ab 8. März 1993 als Verkaufsberater im Aussendienst bei der Firma L.________ AG. Die Arbeitgeberin kündigte dieses Anstellungsverhältnis auf den 30. April 2001. Im März 2001 meldete sich B.________ wegen seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er beanspruchte eine Umschulung in Form einer vierjährigen Ausbildung am Theologisch-Diakonischen Seminar, welche er am 21. August 2001 aufgenommen hat. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin ein und traf medizinische Abklärungen. Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Anspruch des Versicherten auf die geltend gemachte Leistung (Verfügung vom 26. Juli 2001).
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B.
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Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2002 ab.
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C.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm, nötigenfalls nach weiterer medizinischer Abklärung, die verlangte Umschulung zuzusprechen.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b), entfällt im vorliegenden Fall zum einen die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Zum anderen folgt, dass eine allfällige seit dem Verfügungsdatum eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie etwa eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, hier nicht berücksichtigt werden kann, sondern gegebenenfalls Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen). Aus diesem Grund sind auch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten medizinischen Belege, da den Zeitraum nach Verfügungserlass beschlagend, nicht in die Entscheidfindung einzubeziehen.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2b und b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a und 2000 S. 61 f. Erw. 1 je mit Hinweisen), namentlich die hiefür nach der Rechtsprechung vorausgesetzte bleibende oder längere Zeit dauernde behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen über die Bedeutung psychosozialer Faktoren für die Invalidität (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a).
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm die Möglichkeit zum persönlichen Vorsprechen zu geben, bezieht er sich offensichtlich auf die schon vorinstanzlich erhobene Beanstandung, wonach ihn die IV-Stelle vor Erlass der streitigen Verfügung nicht persönlich angehört habe. Mit Blick auf dieses Vorbringen hat das kantonale Gericht zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint. Es kann auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit der sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht weiter auseinandersetzt.
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4.
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Materiell zu prüfen ist der Anspruch auf die in einer vierjährigen Ausbildung am Theologisch-Diakonischen Seminar bestehende Umschulung. Nach der Beurteilung von Verwaltung und Vorinstanz mangelt es an den Voraussetzungen hiefür, da das vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung auch ohne diese berufliche Eingliederungsmassnahme zumutbarerweise realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) nicht mindestens 20 % unter dem Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) liege.
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5.
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Das Valideneinkommen hat das kantonale Gericht, ausgehend vom Jahreslohn, den der Beschwerdeführer gemäss Bescheinigung der L.________ AG vom 7. Juni 2001 als Verkaufsberater im Jahr 2001 erzielt hätte, auf Fr. 86'450.- (Fr. 6650.- x 13) festgesetzt. Dagegen werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwände erhoben.
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Die für den Anspruch auf Umschulung erforderliche invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Erw. 2 hievor) ist demzufolge erreicht, wenn der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise nurmehr ein Einkommen von ungefähr Fr. 69'160.- oder weniger zu erzielen vermöchte. Dies gilt es zu prüfen.
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6.
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6.1 Zur Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, hat die IV-Stelle Arztberichte des Dr. med. G.________, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Medizinische Kräftigungstherapie, vom 6. Mai 2001 und der Klinik S.________ für Psychosomatik, vom 11. Juni 2001 eingeholt.
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In somatischer Hinsicht beschreibt Dr. med. G.________ ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Diskushernie L5/S1 (grosse medio-laterale Hernie mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts) mit/bei muskulären Dysbalancen und Insuffizienzen. Daneben wird eine psychosoziale Problematik erwähnt. Gemäss dem Facharzt war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufsberater im Aussendienst im Zeitpunkt der Kündigung zufolge der Rückenproblematik um 20 % eingeschränkt. Ungünstig hätten sich insbesondere Stresssituationen ausgewirkt. Der Patient habe in seinem Beruf möglichst viele Kunden beraten und dabei Ansichtsmaterial in Koffern von mehr als 10 kg Gewicht tragen sowie häufige Autofahrten absolvieren müssen. Dr. med. G.________ erachtet auch die Ausübung des erlernten Berufes Elektriker/Elektromonteur bei der aktuellen Problematik als nicht empfehlenswert, da dabei Montagen in ungünstigen Stellungen durchgeführt werden müssten. Nach seiner Auffassung sind dem Versicherten aber Tätigkeiten mit günstigem Bewegungsablauf, d.h. solche, die nicht mit ständigem Sitzen, Stehen oder Tragen von Lasten ab 10 kg verbunden sind und die Möglichkeit von Stellungswechsel und Pausen bieten, vollzeitlich ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar.
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Im Weitern leidet der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Klinik S.________ für Psychosomatik vom 11. Juni 2001 an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.21 durch Trennung von der Ehefrau und berufliche Überlastung. Infolge der depressiven Anpassungsstörung sei der Versicherte momentan vermindert leistungsfähig. Die grosse familiäre Belastung mit der entsprechenden emotionalen Instabilität schränke zudem die Leistungsfähigkeit ein und werde sich in den nächsten Monaten nicht ändern. Eine erneute Berufsausübung im bisherigen Arbeitsfeld wird im Klinikbericht als nicht sinnvoll bezeichnet. Andere Erwerbstätigkeiten könne der Beschwerdeführer im Rahmen eines normalen Arbeitspensums bei voller Leistungsfähigkeit ausüben.
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6.2 Aufgrund dieser fachärztlichen Einschätzungen, auf welche abgestellt werden kann, ist dem Beschwerdeführer die Ausübung des erlernten Berufes Elektromonteur gesundheitlich bedingt nicht mehr zumutbar. Sodann stehen einer weiteren Tätigkeit als Verkaufsberater im Aussendienst zum einen aufgrund des Rückenleidens die mit dieser Arbeit verbundenen häufigen Autofahrten und das Tragen schwerer Musterkoffer, und zum anderen in psychischer Hinsicht die durch die familiäre Problematik akzentuierte berufliche Überlastung entgegen.
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Es liesse sich zwar durchaus fragen, ob das seelische Leidensbild und die daraus folgende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Beruf des Verkaufsberaters bei der Prüfung der dem Versicherten aus medizinischer Sicht zumutbaren Tätigkeiten überhaupt zu berücksichtigen wäre, was Verwaltung und Vorinstanz verneinen. Denn die im Bericht der Klinik vom 11. Juni 2001 beschriebene psychische Symptomatik liegt wie erwähnt in den bei der Berichterstellung aktuellen psychosozial problematischen Lebensumständen des Versicherten begründet und weist nur vorübergehenden Charakter auf (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Auflage, S. 172), was wiederum im Einklang steht mit der Tatsache, dass in den medizinischen Akten aus der Zeit vor der Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes keine psychischen Auffälligkeiten erwähnt werden. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Klinik in psychischer Hinsicht jeden anderen Beruf ausser dem des Verkaufsberaters uneingeschränkt ausüben kann und damit, wie nachfolgend gezeigt wird, zumutbarerweise ein den Umschulungsanspruch ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen in der Lage ist.
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6.3 Zur Ermittlung des vom Versicherten trotz Gesundheitsschädigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 28 Abs. 2 IVG) zumutbarerweise erzielbaren Einkommens hat das kantonale Gericht aufgrund der gegebenen Verhältnisse richtigerweise die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE 2000) herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und dabei auf den Zentralwert für Männer im Privaten Sektor abgestellt. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich aber nicht, von den höchsten Anforderungsniveaus 1 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) und 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) des Arbeitsplatzes auszugehen, zumal die LSE 2000 (S. 31 Tabelle TA1) zwischen diesen beiden Qualifikationsstufen lohnmässig nicht unterscheidet, sondern hiefür einheitlich Fr. 7482.- angibt. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung sowie der breiten Berufserfahrung in der Mitte zwischen den Anforderungsniveaus 2 und 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt = Fr. 5307.-) eingeordnet werden. Der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhende standardisierte Monatslohn von demnach 6394.50 (Fr. 7482.- + Fr. 5307.- : 2) ist sodann - was die Vorinstanz unterlassen hat - auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Vergleichsjahr 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003, Heft 3, S. 90 Tabelle B 9.2) umzurechnen und der nominalen Lohnentwicklung (+ 2.5 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B 10.2) anzupassen, womit sich aufs Jahr ein Einkommen von Fr. 81'994.80 (Fr. 6394.50 : 40 x 41.7 x 102.5 % x 12 [Anteil 13. Monatslohn ist im Monatslohn gemäss Tabelle enthalten]) ergibt. Den gesundheitlich bedingten Erfordernissen eines günstigen Bewegungsablaufes und nicht zu hoher - psychischer - Belastung am Arbeitsplatz ist mit einer behinderungsbedingten Herabsetzung des Tabellenlohnes Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75). Selbst wenn dieser Abzug auf 10 % angesetzt wird, was aufgrund der konkreten Umstände eher hoch erscheint, resultiert mit Fr. 73'795.30 (Fr. 81'994.80 - 10 %) immer noch ein hypothetisches Invalideneinkommen, welches den Grenzwert von ungefähr Fr. 69'160.- (Erw. 5 am Ende) übertrifft.
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7.
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Verwaltung und Vorinstanz haben nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht, und ohne dass weitere Sachverhaltsabklärungen in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht, erforderlich gewesen wären, die Umschulungsvoraussetzung der etwa 20 %igen gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse verneint und das Leistungsbegehren mit dieser Begründung abgewiesen. Daran vermögen die weiteren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Unbegründet ist insbesondere auch der Hinweis auf das im Eheschutzverfahren für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge angenommene Einkommen. Dieses hat das Zivilgericht gestützt auf die vom Beschwerdeführer bezogene Arbeitslosenentschädigung festgelegt. Für den hier streitigen invalidenversicherungsrechtlichen Umschulungsanspruch hingegen ist massgebend, welches Einkommen der Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarweise realisieren könnte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. Juni 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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