BGer C 2/2003 |
BGer C 2/2003 vom 30.05.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 2/03
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Urteil vom 30. Mai 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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F.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsschutz X._______ AG,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 29. November 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Nachdem er am 1. Februar 2001 arbeitslos geworden war, beantragte F.________ am 2. Februar 2001 besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2001 ab. Zur Begründung wurde angeführt, derartige Taggelder könnten nur während der Planungsphase ausgerichtet werden, und diese sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgeschlossen gewesen.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. November 2002).
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C.
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F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm "die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 71a ff. AVIG zuzusprechen". Eventualiter wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
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Das AWA sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase eines Projektes (Art. 71a ff. AVIG) sowie die Definition der Planungsphase als der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt (Art. 95a Satz 1 AVIV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 71a ff. AVIG Anspruch auf besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, und in diesem Rahmen die Frage, ob sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. Februar 2001 das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch in der Planungs- oder bereits in der anschliessenden Start- bzw. Anlaufphase befand.
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2.1 Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG ist während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der - an die Planungsphase anschliessenden - Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die - für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte - Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil N. vom 7. März 2003, C 160/02, Erw. 3.2 und 3.3).
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2.2 Das kantonale Gericht erwog, die Firma des Beschwerdeführers sei bereits im November 2000 im Handelsregister eingetragen, Büroräumlichkeiten seien ab 1. Januar 2001 gemietet und ein Internet-Auftritt sei schon im Sommer 2000 entwickelt worden. Die Anmeldung als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse sei per 1. Dezember 2000 erfolgt. Die Planungsphase sei somit vor dem 2. Februar 2001 abgeschlossen gewesen.
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Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Gestaltung des Internet-Auftritts durch einen Bekannten sei Gegenstand einer Diplomarbeit im Rahmen einer Weiterbildung zur Erlangung des Zertifikats als Webpublisher gewesen; die Texte hätten in erster Linie fiktiven Charakter gehabt und entsprächen nur am Rande der nunmehr angestrebten selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Eintragung im Handelsregister sei vorgenommen worden, um den Firmennamen "Z" zu schützen, der auch von anderen Personen beansprucht werde. Ebenso sei der Abschluss des Mietvertrages mit dem Gründerzentrum Y.________ ab 1. Januar 2001 notwendig gewesen, da es sich um eine Gelegenheit gehandelt habe, welche sich später nicht mehr geboten hätte. Das Geschäftskonto sei erst im Mai 2001 eröffnet, die Geschäftsbeziehungen zur Treuhandfirma erst am 2. Mai 2001 aufgenommen und das Büro erst nach dem 2. Februar 2001 eingerichtet worden.
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2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die besonderen Taggelder im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Marketing. Bei Gesuchseinreichung am 2. Februar 2002 stand ihm seit einem Monat Infrastruktur in Form eines Büros im Gründerzentrum Y.________ zur Verfügung. Die Einzelfirma "Z" Marketingdesign war am 22. November 2000 im Handelsregister eingetragen worden, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb per 1. Dezember 2000 erfolgt. Ein Internetauftritt war im Sommer 2000 im Rahmen einer Diplomarbeit eines Bekannten erstellt worden. Auch wenn damals kein direkter Bezug zu einer künftigen Erwerbstätigkeit bestanden haben sollte, konnten die entsprechenden Vorarbeiten doch nunmehr für diese genutzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entspricht der heutige Internetauftritt weitgehend der damaligen, zwischenzeitlich etwas ergänzten und angepassten Struktur. Den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass beispielsweise am 5. Dezember 2000 Geschäftsdrucksachen "Z" (Briefpapier, Visitenkarten, Couverts) geliefert worden waren. Lediglich ein geringer Teil der Büromaterials wurde gemäss den letztinstanzlich aufgelegten Rechnungen erst nach dem 2. Februar 2001 geliefert. Die Konzeptarbeit war, wie aus dem mit der Anmeldung eingereichten Grobprojekt hervorgeht, weit fortgeschritten und erlaubte durchaus die Aufnahme der operativen Tätigkeit. Erste Kontakte zu Kunden ergaben sich denn auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Februar 2001, wobei Mitte Monat mit einem Auftrag begonnen werden konnte. Bei dieser Sachlage ist deutlich, dass die bis Ende Januar 2001 unternommenen Anstrengungen klar über eine blosse Planung hinaus gingen und auch nicht mehr reine Vorbereitung darstellten. Daran ändert - mit Blick auf die einfachen Verhältnisse eines Kleinbetriebs ohne Angestellte - der Umstand nichts, dass allenfalls gewisse administrative Angelegenheiten wie Kontenverbindungen oder die versicherungs- und buchführungstechnischen Belange erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wurden. Verwaltung und Vorinstanz konnten demnach zulässigerweise davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den Schritt von der Planungs- in die Anlaufphase bereits vor dem 2. Februar 2001 unternommen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Dietikon, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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