BGer 1P.599/2002
 
BGer 1P.599/2002 vom 27.05.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.599/2002 /dxc
Urteil vom 27. Mai 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X.________, zzt. Strafanstalt Bostadel, Postfach, 6313 Menzingen,
Beschwerdeführer,
handelnd durch K.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Birkenmaier,
Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
gegen
1. AA.________ und BA.________,
2. C.________,
handelnd durch AA.________ und BA.________,
3. D.________,
handelnd durch AA.________ und BA.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Art. 9, 29, 31 und 32 BV, Art. 5 und 6 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2001.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob am 24. August 2000 beim Bezirksgericht Münchwilen gegen X.________ und Y.________ Anklage (Anklageschrift vom 24. August 2000). Sie hielt X.________ insbesondere der mehrfachen Geiselnahme, des mehrfachen Raubes, der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig; Y.________ erachtete sie namentlich der Geiselnahme, des Raubes, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung für schuldig.
Von den sieben Anklagepunkten sind insbesondere zwei Raubüberfälle vom März 1999 von Bedeutung: Zum einen unter Beteiligung von X.________, dem (inzwischen verstorbenen) Z.________ und Y.________ ein versuchter Raubüberfall auf die Raiffeisenbank in Sirnach, in dessen Verlauf in das Einfamilienhaus des Bankverwalters eingedrungen wurde und zahlreiche Personen festgehalten wurden. Zum andern unter Beteiligung von X.________ und Z.________ ein Raubüberfall auf die Filiale der Thurgauer Kantonalbank in Horn, in dessen Verlauf ein Betrag von mehr als 100'000 Franken erbeutet wurde.
Das Bezirksgericht Münchwilen folgte den Anträgen der Staatsanwaltschaft, befand X.________ mit Urteil vom 21. März 2001 insbesondere im Zusammenhang mit den zwei Raubüberfällen zahlreicher Delikte schuldig, verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren und ordnete anstelle der Strafverbüssung die Verwahrung an. Ferner sprach das Gericht Y.________ der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren. Schliesslich verpflichtete das Gericht die Verurteilten zu diversen Zahlungen und zog zahlreiche Gegenstände ein.
B.
Gegen dieses Urteil legte X.________ - ebenso wie Y.________ - beim Obergericht des Kantons Thurgau mit dem Antrag Berufung ein, er sei lediglich der Fälschung von Ausweisen schuldig zu sprechen und im Übrigen freizusprechen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2001 erachtete das Thurgauer Obergericht die Berufungen teilweise begründet. Es erkannte X.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung und des Versuchs dazu, des mehrfachen Raubs, der Sachbeschädigung, der Geiselnahme, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig; nicht schuldig erachtete es ihn der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und stellte das Strafverfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis ein. X.________ wurde zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt; anstelle des Strafvollzugs trat die Verwahrung im Sinne von Art. 42 StGB. Schliesslich verpflichtete das Obergericht X.________ zur Entschädigung an die Thurgauer Kantonalbank und zog diverse Gegenstände ein. - Y.________ wurde zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
C.
Gegen dieses (am 15. Oktober 2002 spedierte) Urteil des Obergerichts erhob X.________ beim Bundesgericht am 20./21. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen nach Art. 9, 29, 31 und 32 BV, gemäss Art. 5 und 6 EMRK und im Sinne von Art. 9 UNO-Pakt II. Er macht insbesondere geltend, das angefochtene Urteil stütze sich in verfassungswidriger Weise auf sog. Gedächtnisprotokolle und unzulässig erhobene Beweise, es sei ihm die Abnahme entlastender Beweise verweigert worden und seine Verteidigungsrechte seien unter Verweigerung eines fairen Verfahrens beschnitten worden. Auf die Beschwerdegründe im Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Von den Geschädigten hat sich einzig E.________ kurz vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. Wie es sich mit den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verhält, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
2.
Als erstes rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Verwertung von sog. Gedächtnisprotokollen eine Verletzung der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau (StPO) sowie verschiedener Garantien der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des UNO-Paktes II. Er macht geltend, diverse polizeiliche Befragungen seien nicht formgerecht vorgenommen worden. Die Polizeibeamten hätten davon sog. Gedächtnisprotokolle erstellt, auf welche das Obergericht im angefochtenen Entscheid schliesslich zu seinen Lasten abgestellt habe.
Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, es lägen vom Beschwerdeführer unterschriebene Aussagen, nicht unterschriebene Aussagen und ferner sog. Gedächtnisprotokolle vor. Während die erste Instanz davon absah, auf letztere abzustellen, erachtete das Obergericht die Gedächtnisprotokolle grundsätzlich als verwertbar. Es handle sich dabei um Niederschriften der Polizeibeamten, welche als Amtsberichte im Sinne von § 96 StPO betrachtet werden könnten, die dem Beschwerdeführer vom Verhörrichter vorgehalten worden seien und die insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet werden könnten.
Es ist unbestritten, dass verschiedentlich polizeiliche Anhörungen hätten durchgeführt werden sollen, dass sich der Beschwerdeführer aber einer förmlichen Einvernahme verweigert hat und insbesondere nicht bereit war, hierfür seine Zelle zu verlassen. Mit der Verweigerung von förmlichen Einvernahmen hat der Beschwerdeführer eine ordentliche Anhörung verhindert. Wegen der Verweigerung einer förmlichen Einvernahme war es weder erforderlich noch überhaupt möglich, den Beschwerdeführer etwa auf die Wahrheitspflicht, das Recht der Aussageverweigerung und weiteres aufmerksam zu machen. Die Gedächtnisprotokolle wurden denn auch nicht als Einvernahmeprotokolle, sondern allein als Berichte gemäss § 96 StPO betrachtet. Hat der Beschwerdeführer die förmlichen Anhörungen verweigert, kann er sich nicht hernach auf die Verletzung der entsprechenden Vorschriften berufen. Darin liegt ein widersprüchliches Verhalten, das keinen Rechtsschutz verdient. Die formelle Rüge der Verletzung der angerufenen Garantien erweist sich daher als unbegründet.
Wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausführt, können nach § 96 StPO schriftliche Berichte zu den Akten genommen werden. Dazu können im vorliegenden Fall ohne Willkür auch Beobachtungen und Feststellungen von Polizeibeamten im Zusammenhang mit den Einvernahmeversuchen gezählt werden, wie etwa auch die Gründe einer Unterschriftsverweigerung im Protokoll anzumerken sind (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StPO). Daher ist es in formeller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die sog. Gedächtnisprotokolle zu den Akten genommen worden sind. Daran vermag insbesondere auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gedächtnisprotokolle nicht rein beschreibende Feststellungen enthalten, sondern die Form von Protokollen aufweisen.
Bei dieser Sachlage ist es ausschliesslich eine materielle Frage der Beweiswürdigung, ob und inwiefern die Protokolle verwendet und verwertet werden dürfen. In dieser Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer indessen keine Rüge und macht nicht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es die Gedächtnisprotokolle als glaubhaft bezeichnet hat. Er begnügt sich damit, eine gewisse Unglaubhaftigkeit der Gedächtnisprotokolle zu beanstanden, weil darin unglaubwürdige Zeitangaben gemacht worden seien, diese als blosses Konstrukt zu bezeichnen und zu behaupten, die Polizeibeamten hätten die entsprechenden Kenntnisse aus anderen Quellen. Damit aber legt er hinsichtlich der Gedächtnisprotokolle nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, dass die Würdigung durch das Obergericht offensichtlich unhaltbar und das Obergericht in Willkür verfallen sei. Willkür liegt nach der Rechtsprechung lediglich vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen im Zusammenhang mit den Gedächtnisprotokollen unbegründet sind und die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht stütze sich auf unzulässig erhobene Beweise und habe dadurch zahlreiche prozessuale Garantien verfassungs- und konventionsrechtlicher Natur verletzt.
3.1 Im Laufe der Untersuchung wurden in der Liegenschaft "S.________" Effekten gefunden, wie sie von den Opfern beschrieben worden sind und an denen sich Spuren des Beschwerdeführers fanden. Diese sind den Opfern anlässlich einer besondern Beweismassnahme vorgeführt worden: Die Opfer wurden vorerst zu denjenigen Gegenständen, an die sie sich erinnern konnten, befragt. Hernach wurden sie getrennt in einen Raum geführt, in dem eine Reihe solcher Gegenstände ausgelegt waren, und hatten Gelegenheit, sich die ihnen vorgelegten Gegenstände anzusehen und sich die entsprechenden Klassifizierungsnummern zu merken. Darauf hin wurden die Zeugen erneut dazu befragt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter waren dabei anwesend.
3.1.1 Im angefochtenen Urteil hält das Obergericht fest, dass diese Identifikation nicht nach allen Regeln der Kunst vorgenommen worden sei. Nach der publizierten Rechtsprechung des Obergerichts hätte die Sammlung von Gegenständen mit solchen angereichert werden sollen, die nicht zu den von den Opfern genannten zählten bzw. mit der Straftat in keinem Zusammenhang standen.
Der Beschwerdeführer nimmt diese Kritik am Verfahren in seiner Beschwerde auf und rügt die Beweismassnahme als verfassungswidrig. Er legt indessen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das geschilderte Beweisvorgehen gegen Garantien der BV, der EMRK oder des UNO-Pakts II verstossen sollte. Ein Verstoss liegt insbesondere nicht allein im Umstand, dass bei anderer Gelegenheit anders vorgegangen wird und die obergerichtliche Rechtsprechung zu derartigen Identifikationen gewisse Regeln empfiehlt, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sind. Es kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall eine Grosszahl von Gegenständen ausgelegt war und daher die Bedenken des Obergerichts nicht schwer wiegen. Damit erweisen sich die Rügen formeller Natur - im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten sowohl in Sirnach als auch in Horn - als unbegründet.
In materieller Hinsicht könnte vorgebracht werden, dass der Beweiswert wegen der Art der Durchführung der Identifikation von Gegenständen fragwürdig sei und das Abstellen darauf eine willkürliche Beweiswürdigung darstelle. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, weshalb die Beweismassnahme geradezu untauglich sei und weshalb die Würdigung durch das Obergericht offensichtlich unhaltbar sei. Zudem wäre zu beachten, dass die Opfer verschiedene Gegenstände auch unabhängig von der Beweismassnahme klar beschrieben haben und einer der Zeugen von der doppelläufigen Flinte gar eine Zeichnung anfertigte.
3.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass weder er noch sein Rechtsvertreter bei dieser Beweismassnahme anwesend waren. Desgleichen übt das Obergericht in dieser Hinsicht am Vorgehen der Untersuchungsbehörden Kritik.
§ 77 StPO bestimmt, dass dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen zu ermöglichen sei, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird. Trotz des klaren Wortlauts dieser Bestimmung erscheint es indessen nicht als willkürlich, gewisse Ausnahmen davon vorzusehen und insbesondere dann davon abzusehen, wenn die gesamten konkreten Umstände, wie sie im vorliegenden Fall angesichts der Einvernahme von Opferzeugen angenommen werden können, dem entgegenstehen. Der Ausschluss des Beschuldigten und seines Verteidigers von einer Beweismassnahme erfordert indessen, dass das rechtliche Gehör auf anderem Wege in verfassungsmässiger Weise gewährleistet wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe ist es nicht unzulässig, auf Aussagen aus der Voruntersuchung abzustellen, soweit der Beschuldigte belastende Aussagen bestreiten und den Zeugen in kontradiktorischer Weise Fragen stellen kann. Hierfür genügt eine einmalige, angemessene und hinreichende Gelegenheit (BGE 125 I 127 E. 6b S. 132; 129 I 151 E. 3.1 S. 153, mit zahlreichen Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hatten Beschwerdeführer und Verteidiger Gelegenheit, die Opferzeugen zur Identifikation der Gegenstände zu befragen, wie das Obergericht ausführt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass ihm und seinem Rechtsvertreter diese Gelegenheit der Befragung tatsächlich eingeräumt war. Damit aber erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK als unbegründet.
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe in verschiedener Hinsicht auf Aussagen von Zeugen abgestellt, obwohl diese lediglich polizeilich befragt worden waren und Beschwerdeführer und Verteidiger diese Zeugen nie hätten befragen können.
3.2.1 Die eben erwähnte Rüge bezieht sich vorerst auf die Aussagen von G.________ und H.________. - In den Plädoyer-Notizen des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Münchwilen ist unter Angabe der Aktenstelle davon die Rede, dass als angebliche Beweise die Aussagen u.a. von H.________ sowie weiterer polizeilich befragter Personen angeführt werden (S. 16 und 20 f.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer von den Aussagen der beiden Zeugen Kenntnis hatte. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer indessen im Berufungsverfahren nicht darum ersucht, mit den Zeugen konfrontiert zu werden oder ihnen Fragen zu stellen. In der vorliegenden Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens entsprechende Gesuche gestellt hätte und ihm die Möglichkeit, diese zu befragen, verweigert worden wäre. Wenn er es demnach unterlassen hat, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen, kann er den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, bestimmte Zeugen nicht vorgeladen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134, mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet.
3.2.2 Dieselben Vorwürfe erhebt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Straftat in Horn und macht geltend, die Opfer seien - nach einer ersten polizeilichen Befragung - kein zweites Mal im Beisein des Beschwerdeführers und des Verteidigers einvernommen worden. Auch in dieser Hinsicht wird in der Beschwerde weder behauptet noch dargetan, dass um eine förmliche Einvernahme und die Möglichkeit, den Opfern Fragen zu stellen, ersucht worden ist. Demnach erweist sich die Beschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den oben erwähnten Gründen als unbegründet.
Im Sachzusammenhang mit der Straftat in Horn hält der Beschwerdeführer ferner fest, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung des Schuldspruchs fehle und dass sich das Obergericht mit den sich aus den Befragungen ergebenden Untersuchungsergebnissen nicht auseinander gesetzt habe. Damit spricht der Beschwerdeführer die Würdigung der Beweisergebnisse an, unterlässt es indessen, in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise die Beweiswürdigung durch das Obergericht als offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu rügen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.2.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen von AA.________ und BA.________ sowie von F.________. Diese waren Opfer der Geiselnahme in Sirnach und wurden von den Tätern festgehalten und bedroht.
Soweit sich diese Rügen auf den Sachzusammenhang mit der Identifikation von einzelnen Gegenständen beziehen, kann auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden.
Die genannten Zeugen wurden vom Verhörrichter einvernommen. Der Beschwerdeführer ersuchte vorgängig darum, der Einvernahme selber beiwohnen zu können, allenfalls unter entsprechender Abschirmung oder mittels einer Übertragung in einen andern Raum. Die Zeugen verlangten indessen gestützt auf Art. 5 Abs. 4 OHG, mit den Angeschuldigten nicht konfrontiert zu werden. Für diesen Fall sah der Verhörrichter vor, die Anhörung unter Ausschluss der Beschuldigten, indessen in Anwesenheit von deren Rechtsvertreter durchzuführen. Die Einvernahmen fanden schliesslich unter diesen Gegebenheiten statt: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wohnte der Einvernahme bei, hatte die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen zu stellen, und machte von dieser Gelegenheit Gebrauch (kant. Akten, Ordner I, act. 178, 180 und 186 ff.).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt den Ausschluss einer direkten Konfrontation mit den Opfern aus Gründen von deren Schutzwürdigkeit zu, soweit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Den selben Schutz sieht das Opferhilfegesetz in Art. 5 unter dem Vorbehalt einer hinreichenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor. Die gegenläufigen Interessen des Zeugen an einer Nicht-Konfrontation und des Beschuldigten an einer wirksamen Verteidigung sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Dabei fällt insbesondere eine Einvernahme unter Ausschluss des Beschuldigten, hingegen in Anwesenheit des Verteidigers in Betracht. Mit einem derartigen Vorgehen wird der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (BGE 125 I 127 E. 6d/dd S. 139; 129 I 151 E. 3.2 S. 154).
Der Beschwerdeführer macht überdies nicht geltend, er hätte über die erwähnten Einvernahmen hinaus den Zeugen noch weitere Zusatzfragen stellen wollen. In Anbetracht der genannten Rechtsprechung und der tatsächlichen Verhältnisse erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der angerufenen Garantien als unbegründet.
4.
Als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK rügt der Beschwerdeführer ferner, dass ihm die Abnahme entlastender Beweise verweigert worden sei.
4.1 Die Rüge der Nicht-Abnahme von entlastenden Beweisen erhebt der Beschwerdeführer vorerst im Zusammenhang mit der Frage, welche Kleider er bei seiner Flucht trug und welche Kleidungsstücke er allenfalls auf seiner Flucht mitführte. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der im Plädoyer vor Obergericht genannte, aber nicht im Voraus angekündigte und nur bedingt gestellte Beweisantrag den Formvorschriften genügt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es auch nicht ersichtlich ist, was mit dem Antrag bewiesen werden soll, weil unbestritten ist, dass er sich in der Liegenschaft "S.________" aufhielt und verschiedene Gegenstände benützte. Deshalb kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragte vor erster und zweiter Instanz die Prüfung, welcher Person das DNA-Material, das auf einem am Tatort in Sirnach sichergestellten Kugelschreiber und Handschuh festgestellt wurde und nicht von ihm selber stammte, zuzuordnen sei.
Das Obergericht wies den Beweisantrag ab. Es führte aus, dass an sich eine unbekannte Person den vom Beschwerdeführer im "S.________" benutzten Kugelschreiber und Handschuh beim Raubüberfall hätte mittragen können. Deshalb hätte sich ein Schuldspruch nicht allein auf den Umstand abstützen können, dass DNA-Material des Beschwerdeführers auf dem Kugelschreiber und Latexhandschuh ebenso gefunden worden ist wie an zahlreichen Orten im "S.________". Der Schuldspruch gründe sich indessen auf eine Vielzahl weiterer Indizien, weshalb die anbegehrte Beweismassnahme nicht erforderlich sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Obergericht den Schuldspruch, wie es selbst ausführte, nicht einzig auf die DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem sichergestellten Kugelschreiber und Handschuh abstellte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt seinem im Urteil genannten Vorleben ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Darüber hinaus unterlässt er es, die Beweiswürdigung als Ganzes als willkürlich zu rügen. In Anbetracht der gesamten Umstände kann die im Hinblick auf den Beweisantrag vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unhaltbar betrachtet werden. Demnach hält auch die Abweisung des Beweisantrages vor der Verfassung stand.
4.3 Ferner erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen worden zu sein, auch im Zusammenhang mit der Auswertung der Telefonaufzeichnungen hinsichtlich des Überfalls in Horn. Er macht unter Verweis auf seine Plädoyer-Notizen geltend, dass er in der gesamten Untersuchung bestritten habe, die ihm vorgeworfenen Gespräche geführt zu haben, und es an einer rechtsgenügenden Identifikation seiner Stimme fehle (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 ff.). Er legt indessen nicht dar, dass er in dieser Hinsicht tatsächlich einen Beweisantrag gestellt hätte; ein solcher ergibt sich ebenso wenig aus den Plädoyer-Notizen und der Berufungsschrift. Fehlt es demnach an einem formgerecht gestellten Beweisantrag, so kann sich der Beschwerdeführer nicht über die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschweren.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine unzulässige Beschneidung der Verteidigungsrechte und eine Verweigerung eines fairen Verfahrens. Er erblickt darin Verletzungen von Art. 29 und Art. 32 BV sowie von Art. 6 EMRK.
5.1 Er bezieht sich vorerst auf ein vom Verhörrichteramt am 16. März 1999 verfügtes Kontaktverbot zwischen der Verteidigerin von Z.________ und seinem eigenen Rechtsvertreter. Dieses wurde von Seiten Z.________s auf kantonaler Ebene erfolglos angefochten; das Bundesgericht schrieb eine staatsrechtliche Beschwerde infolge Hinschieds von Z.________ am 9. Oktober 2000 ab (Verfahren 1P.525/1999). Es ist nicht ersichtlich, dass die genannte Kontaktsperre Gegenstand des angefochtenen Entscheides gebildet hat. Demnach liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet und nicht darlegt, dass ihn die gerügte Kontaktsperre in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder gar verletzt hat. Demnach ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
5.2 Weiter wird beanstandet, dass eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ notwendig gewesen wäre. Auch das Obergericht erachtete sie grundsätzlich als erforderlich, sah aber davon ab, weil der Beschwerdeführer weitestgehend die Aussagen verweigerte und grundsätzlich keine Kollegen "verpfeift". Weshalb diese antizipierte Beweiswürdigung durch das Obergericht offensichtlich unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar. Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.
5.3 Eine erhebliche Beschneidung der Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm im Laufe des Untersuchungsverfahrens keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Soweit dieser Umstand die Möglichkeit, die Untersuchungshaft wirksam anzufechten, beeinträchtigt haben sollte, hätte die Rüge im Rahmen einer Haftbeschwerde vorgebracht werden müssen. Es wird nicht dargelegt, weshalb es gegen die Verfassung verstossen sollte, dass die Akten im Zeitpunkt der Untersuchung nicht vollständig geöffnet werden. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, inwiefern ihm daraus im gerichtlichen Verfahren vor dem Bezirks- und dem Obergericht ein Rechtsnachteil erwachsen sei. Er behauptet nicht, er habe im obergerichtlichen Verfahren nicht vollständige Akteneinsicht erhalten. Es zeigt sich ausserdem, dass der Verteidiger, nachdem ihm die vollständige Einsicht in die sog. Gedächtnisprotokolle vorerst verweigert worden war, davon schliesslich Kenntnis erhielt und diese in seiner Berufung bemängelte. Deshalb ist auf die Rüge nicht einzutreten.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus weitere Beanstandungen vor und rügt die Leibesvisitationen des Verteidigers, kurzfristig angesetzte Verhandlungen und die Haftbedingungen. In Bezug auf die Haftbedingungen erhob der Beschwerdeführer zwar Beschwerde; eine staatsrechtliche Beschwerde blieb indessen erfolglos (Urteil 1P.599/2001 vom 16. November 2001). Im vorliegenden Verfahren legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwieweit die beanstandeten Massnahmen ihn in seinen Verteidigungsrechten in den gerichtlichen Verfahren vor Bezirks- und Obergericht beeinträchtigt oder gar verletzt hätten. Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.5 Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch gesamthaft nicht von einem unfairen Verfahren und von einem auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhenden Schuldspruch gesprochen werden. Zum einen wurde in den vorstehenden Erwägungen im Einzelnen auf die diversen Rügen eingegangen. Am bisherigen Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Münchwilen mit Fussfesseln und Handschellen aufzutreten hatte. Abgesehen davon, dass diese Rüge, soweit ersichtlich, vor Obergericht nicht vorgebracht worden ist, zeigt sich, dass die Strassburger Organe entsprechende Sicherheitsmassnahmen nicht ausgeschlossen haben (vgl. Bericht der Kommission für Menschenrechte vom 7. Juni 1990 und Resolution des Ministerkomitees vom 13. Februar 1991 i.S. Auguste gegen Frankreich, EuGRZ 1992 S. 173) und der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung von seinen Verteidigungsrechten nicht behauptet und darlegt. Zum andern beziehen sich die Rügen, das Obergericht habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, lediglich auf vereinzelte Elemente, ohne dass der Beschwerdeführer darlegen würde, dass die Beweiswürdigung durch das Obergericht in seiner Gesamtheit als offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu betrachten wäre.
6. Demnach ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Schwierigkeiten der komplexen Strafsache rechtfertigen es, dem Ersuchen stattzugeben. Bei der Bemessung der dem Rechtsvertreter zu entrichtenden Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerde hinsichtlich diverser Rügen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg war.
Den Beschwerdegegnern, von denen sich nur einer kurz geäussert hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Rechtsanwalt lic. iur. Max Birkenmaier wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter bestimmt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
3.
Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: