BGer H 261/2002 |
BGer H 261/2002 vom 07.05.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 261/02
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Urteil vom 7. Mai 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,
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gegen
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Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 8, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 30. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, A.________ und C.__________ waren Mitglieder des Verwaltungsrates der Firma O.________ AG mit Sitz in M.________. Am 13. Januar 1999 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2000 forderte die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (Ausgleichskasse) von B.________, A.________ und C.__________ in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz für mutmasslich entgangene AHV/IV/ EO/ALV-Beiträge inklusive Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 184'418.05 (betreffend B.________ und A.________) beziehungsweise bis Fr. 17'307.20 (betreffend C.__________). Dagegen erhoben die Betroffenen Einspruch.
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B.
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Die von der Ausgleichkasse mit Datum vom 25. Februar 2000 gegen B.________, A.________ und C.__________ eingereichten Klagen hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne teilweise gut, als es A.________, B.________ und C.__________ - letzterer bis zum Betrag von Fr. 17'307.20 - unter solidarischer Haftung verpflichtete, der Ausgleichskasse Fr. 57'889.70 als Schadenersatz zu bezahlen (Entscheid vom 30. August 2002).
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C.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei für jegliche Haftung für AHV-Beiträge freizusprechen.
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Die Ausgleichskasse und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Mitbeteiligten A.________ und C.__________ sowie das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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In materiell rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die zu Art. 52 AHVG ergangenen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung unter Einschluss der masslichen Überprüfbarkeit der Schadenersatzforderung, soweit sie, wie hier, nicht auf vor dem Konkurseintritt rechtskräftig gewordenen Beitragsverfügungen oder -Abrechnungen beruht (ZAK 1991 S. 126), in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen 2, 3a, 4a und 5a des angefochtenen Entscheides verwiesen.
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3.
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3.1 Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in erster Linie streitig, ob in dem vom kantonalen Gericht angenommenen Umfange (Fr. 57'889.70) ein Beitragssubstrat vorliegt, für dessen Ausfall der Beschwerdeführer zu Recht schadenersatzpflichtig erklärt wurde. Während die Vorinstanz B.________ als Selbstständigerwerbenden qualifizierte, schloss sie im Falle von A.________ auf unselbstständige Erwerbstätigkeit. Es liege keine separate Vereinbarung vor, wonach er für die Firma O.________ AG, M.________, als Berater oder dergleichen tätig werden sollte. Bezeichnenderweise habe er der Gesellschaft nie entsprechend Rechnung gestellt. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass er ausserhalb der Firma O.________ AG über eine berufliche Infrastruktur verfügte und weitere Kunden besass oder dass er der Firma O.________ AG Dienste erbracht hätte, die in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Organstellung stünden. Die von A.________ im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zwischen der Firma O.________ AG und der D.________, im Umfange von Fr. 200'000.- erhaltene Provision qualifizierte das Gericht als massgebenden Lohn. Gestützt auf die Arbeitgeberkontrollberichte der S.________ AG vom 17. Juni und 30. August 1999 sei davon auszugehen, dass die Firma O.________ AG A.________ im Monat etwa Fr. 10'000.- ausgerichtet habe, was dieser anlässlich der Instruktionsverhandlung als durchaus realistisch bezeichnet habe.
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3.2 Die dagegen erhobenen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lauten dahin, die Bezüge A.________s seien nicht nachgewiesen; der Beschwerdeführer habe von einer Zahlung von Fr. 200'000.- der D.________ an diesen nichts gewusst und es sei auch unklar, wofür dieses Geld geflossen sei und ob dafür Beiträge geschuldet seien; da Zweifel an der Beitragspflicht in guten Treuen angebracht seien, sei ein grobfahrlässiges Verhalten ausgeschlossen. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als offensichtlich unrichtig und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig (Erw. 1) erscheinen zu lassen. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Standpunkt würde darauf hinauslaufen, dass A.________ für die von ihm beherrschte Firma O.________ AG unentgeltlich tätig gewesen wäre, was jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und bei den gegebenen Verhältnissen nicht anzunehmen ist. Den Verstoss der Abrechnungspflicht durch die Firma hat der Beschwerdeführer als unstreitig formelles Organ mit beherrschender Stellung im Rahmen der Haftung nach Art. 52 AHVG praxisgemäss zu vertreten. Nach der sie treffenden Mitwirkungspflicht hätte es den in Pflicht genommenen Organen oblegen, die effektiven Bezüge von der nachmals konkursiten AG und ihre Verabgabung im Rahmen der behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit darzulegen. Nichts von alledem. Die Schätzung des von A.________ bezogenen Entgeltes und die darauf bemessene paritätische Beitragsforderung von Fr. 31'989.40 kann keinesfalls als ermessensmissbräuchlich (Erw. 1) bezeichnet werden, so wenig wie die Qualifizierung der erhaltenen Provision im Umfange von Fr. 200'000.- als massgebenden Lohn bundesrechtswidrig ist. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt, handelt es sich doch bei der vom Beschwerdeführer verwalteten Firma O.________ AG um eine Arbeitgeberin, mit deren Geschäftsgebaren (Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung) es nicht zum Besten stand und welche über die fraglichen Erwerbsverhältnisse mit der Kasse während Jahren nicht abgerechnet hatte. Von einem Grenzfall in der beitragsrechtlichen Stellung des A.________ kann auf Grund der von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsachen keine Rede sein.
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4.
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Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 2 hiervor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn dem Bundesamt für Sozialversicherung und A.________, C.__________ zugestellt.
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Luzern, 7. Mai 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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