BGer I 567/2002 |
BGer I 567/2002 vom 28.04.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 567/02
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Urteil vom 28. April 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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A.________, 1950, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 25. Juni 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1950, bezog zufolge chronischen Erschöpfungszustandes und chronischer reaktiver Depression bei Status nach Amöbiasis, Malaria und kongenitalen Herzfehlers (Vorhofseptumdefekt) seit 1980 eine ganze, ab 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Am 27. November 1998 gewährte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Umschulung von der kaufmännischen Angestellten zur Gesundheitsberaterin mit Schwerpunkt Ernährungsberatung, am 9. Februar 1999 die Weiterführung der Umschulung zur Heilpraktikerin in einer dreijährigen Ausbildung. Ein weiteres Gesuch um Übernahme der Kosten für die zweijährige Ausbildung zur Homöopathin lehnte sie mit Verfügung vom 12. März 2002 ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Juni 2002 ab.
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C.
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A.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung der anbegehrten beruflichen Massnahme.
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Während die IV-Stelle des Kantons Aargau auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung (Art. 17 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrer bis jetzt absolvierten Ausbildung bei der heutigen Arbeitsmarktsituation keine Chance habe, insbesondere weil sie damit die Voraussetzungen für eine Kassenzulassung nicht erfülle.
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2.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht erwogen, dass die Versicherte bei Ausschöpfung der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits als Heilpraktikerin in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, wobei eine ungenügende Auslastung nicht invaliditäts-, sondern wirtschaftlich bedingt wäre. Auf seine Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) darlegt, würde sich die Einkommenssituation auch mit Kassenzulassung nicht in dem von der Versicherten erhofften Masse verbessern, da Anspruch auf Kassenleistungen nur im freiwilligen Zusatzversicherungsbereich besteht. Anzufügen ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführerin nach Lage der medizinischen Akten auch die angestammte Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zumutbar ist (Berichte des Dr. med. A.________ vom 9. Oktober 2000 und vom 21. November 1997). Ihre Stellenlosigkeit nach Konkurs der vormaligen Arbeitgeberin im Juni 2000 ist nicht massgeblich auf ihren Gesundheitsschaden, sondern auf den rezessiven Arbeitsmarkt zurückzuführen. Es liegt daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, hat die Invalidenversicherung doch im Rahmen beruflicher Massnahmen nur für gesundheitliche, für wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe der Erwerbslosigkeit jedoch ebenso wenig einzustehen wie beim Rentenanspruch, dessen Prüfung nach Art. 28 Abs. 2 IVG von einem angenommenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. August 1996, I 336/95). Dieser weist ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage auf dem Stellenmarkt auf und hält den Versicherten von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Des Weiteren muss das Umschulungsziel der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sein (ZAK 1968 S. 349 Erw. 1 mit Hinweis). Dies trifft bei der Zusatzausbildung zur Homöopathin nicht mehr zu, sodass sich die Beschwerdeführerin bei ärztlich attestierter gleichbleibender Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht auf die besseren Erwerbsmöglichkeiten gegenüber denjenigen einer kaufmännischen Angestellten berufen kann. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die Versicherte mit ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und der unter Rücksichtnahme auf ihre Beschwerden (Sehstörungen, Sauerstoffmangel) von der Invalidenversicherung gewährten ergänzenden Umschulung zur Ernährungsberaterin und Heilpraktikerin im Rahmen der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % genügend eingegliedert ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Versicherung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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