BGer I 395/2001 |
BGer I 395/2001 vom 28.04.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 395/01
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Urteil vom 28. April 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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H.________, 1936, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 3. Mai 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 6. September 1993 meldete sich der 1936 geborene H.________, deutscher Staatsangehöriger, bei der deutschen Landesversicherungsanstalt X.________ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an, wobei er angab, seit September 1992 infolge eines operierten Bandscheibenleidens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. Die hiefür zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland prüfte das Begehren und lehnte es mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 1996 mangels Invalidität ab.
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Am 14. Oktober 1996 ersuchte H.________ beim Bürgermeisteramt der Stadt K.________ erneut um die Zusprechung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle nahm die erforderlichen Abklärungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht vor und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 eine ordentliche halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau zu (Verfügung vom 31. August 1998).
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B.
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Auf die von H.________ hiegegen mit dem Antrag auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. August 1993 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 1996 eingereichte Beschwerde trat die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen am 17. März 1999 wegen Verspätung nicht ein. Diesen Entscheid hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 1999 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie auf das Rechtsmittel eintrete. Mit Entscheid vom 3. Mai 2001 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
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C.
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H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 316 ff. Erw. 1). Damit findet vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung.
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2.
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Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Sozialversicherungsabkommens sowie Art. 6 und 28 Abs. 1ter IVG zutreffend dargelegt, dass der Versicherte als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie Schweizer Bürger und dass der Rentenanspruch vorliegend mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen allein aufgrund des schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (in AHI 1996 S. 179 publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 264). Richtig wiedergegeben hat die Eidgenössische Rekurskommission sodann auch die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und den Beginn des Rentenanspruches (Art. 29 IVG). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. August 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Beginn des Rentenanspruchs zu Recht auf den 1. Oktober 1996 festgesetzt hat.
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3.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 7. September 1992 durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig und weiterhin in mindestens gleichem Umfang erwerbsunfähig war. Aus diesem Grunde endete die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorliegend am 6. September 1993, so dass ein Rentenanspruch frühestens in diesem Zeitpunkt entstehen konnte. Die Verfügung vom 4. Juni 1996, mit welcher das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente mangels anspruchserheblicher Erwerbsunfähigkeit abgewiesen wurde, ist demnach zweifellos unrichtig. Da ihre Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung ist, welche Voraussetzung bereits mit Blick darauf, dass eine Dauerleistung im Streite liegt, bejaht werden kann (BGE 119 V 480 Erw. 1c; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c), und die Verfügung nie Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, durfte die Verwaltung sie in Wiedererwägung ziehen (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
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3.2 Zu beachten ist, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig herausstellt, nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 296 Erw. 2d; vgl. auch AHI 2001 S. 163 Erw. 2) Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sinngemäss anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Erhöhung der Rente, wenn festgestellt wird, dass der Beschluss der Invalidenversicherungskommission zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig ist, frühestens von dem Monat an, in welchem der Mangel entdeckt wurde. Im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV kann diese Norm nur so weit Anwendung finden, als der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist. Dies ist hier der Fall, geht es doch um die fehlerhafte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nachdem die IV-Stelle von der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung frühestens bei Eingang des erneuten Rentenantrages am 14. Oktober 1996 Kenntnis hatte, ist die Festsetzung des Rentenbeginnes auf den 1. Oktober 1996 nicht zu beanstanden.
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4.
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Was schliesslich den ebenfalls streitigen Umfang des Rentenanspruches anbelangt, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Einkommensvergleich (Invalideneinkommen: DM 2568.-; Valideneinkommen: DM 5110.-) zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führt, sodass allein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. Eine anspruchserhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen oder der erwerblichen Verhältnisse in der vorliegend einzig zu prüfenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) Zeit vor Erlass der streitigen Verfügung ist nicht erstellt (vgl. Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV). Wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt wird, vermag auch der Umstand, dass der Versicherte, wie er geltend macht, am 8. September 1996 das 60. Altersjahr vollendet hat und seither eine deutsche Altersrente bezieht, den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht zu begründen, weil dieser mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen allein aufgrund des schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (in AHI 1996 S. 179 publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 264) und die Gewährung von Leistungen durch einen deutschen Versicherungsträger die Zusprechung einer Rente nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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