BGer 5P.95/2003 |
BGer 5P.95/2003 vom 28.04.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.95/2003 /bnm
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Urteil vom 28. April 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Zünd,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff, Poststrasse 17, Postfach 841, 9001 St. Gallen,
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Bezirksgerichtsausschuss Plessur, 7000 Chur.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 17. Januar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 30. April 2001 stellte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur die beiden Kinder von Y.________ und Z.________ für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater ab 1. September 2000 zur Leistung eines monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrages an Frau und Kinder von insgesamt Fr. 1'300.--. Auf Beschwerde beider Parteien hin legte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Beiurteil vom 7. September 2001 den genannten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'003.-- fest.
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Eine hiergegen vom Ehemann erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2002 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut und hob den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Plessur auf.
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B.
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Mit Beiurteil vom 17. Januar 2003, infolge eines Verschriebs erläutert am 31. Januar 2003, legte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die monatlich im Voraus ab 1. September 2000 zahlbaren Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder auf je Fr. 650.--, zuzüglich Kinderzulagen, fest, sowie den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau persönlich auf Fr. 798.-- bzw. ab 1. Januar 2002 auf Fr. 708.--.
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C.
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Hiergegen hat der Ehemann mit Eingabe vom 3. März 2003 fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Beiurteil aufzuheben.
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Der Instruktionsrichter hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen von Beschwerdegegnerin und Bezirksgerichtsausschuss Plessur einzuholen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur geht für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Kinder zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem elterlichen Hof ein Einkommen von monatlich Fr. 3'159.50 netto bezieht. Zu berücksichtigen sei allerdings die besondere Konstellation seiner Arbeitstätigkeit. Er lebe und arbeite auf dem Hof seiner Eltern mit der klaren Perspektive, diesen später zu übernehmen. Er verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung, habe die Ausbildung zum Meisterlandwirt erfolgreich abgeschlossen, und es sei davon auszugehen, dass er von seinem Vater bereits sukzessive in die Betriebsführung eingeführt worden sei. Der Lohn von Fr. 3'159.50 entspreche unter diesen Voraussetzungen den beruflichen Fähigkeiten nicht, was durch die Lohnempfehlungen des Bündner Bauernverbandes bestätigt werde, welche für Betriebsangestellte mit Fähigkeitsausweis Bruttolöhne von Fr. 2'800.-- bis Fr. 3'500.-- vorsähen. Berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer in eigener Verantwortung ergänzend eine Schweinezucht geführt habe und auf dem Hof aufgrund seiner langjährigen Erfahrung eine grosse Verantwortung trage, so müsste er als Betriebsangestellter mit Meisterprüfung vernünftigerweise einen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- erzielen. Das werde durch die Richtlöhne für die Bernische Landwirtschaft bestätigt, welche für Personen mit Fähigkeitsausweis Löhne von Fr. 3'600.-- bis Fr. 4'600.-- vorsähen.
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Das Existenzminimum von Ehefrau und Kindern betrage zusammen Fr. 3'153.--, jenes des Ehemannes Fr. 1'902.-- (bzw. Fr. 1'992.-- ab 1. Januar 2002) unter Berücksichtigung eines infolge freier Kost auf dem Bauernhof reduzierten Grundbedarfs von Fr. 550.--, Wohnungskosten von Fr. 910.-- (bzw. Fr. 1'000.-- ab 1. Januar 2002), Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 262.-- und Kosten der Krankenkasse von Fr. 180.--. Das Existenzminimum sei ihm zu belassen, so dass er zu Unterhaltszahlungen von je Fr. 650.-- (zuzüglich Kinderzulagen) für die beiden Kinder sowie von Fr. 798.-- (bzw. Fr. 708.-- ab 1. Januar 2002) für die Ehefrau persönlich zu verpflichten sei.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Anrechnung eines Lohnes von Fr. 4'000.-- brutto bzw. Fr. 3'738.-- netto als willkürlich, wobei er einerseits geltend macht, sein tatsächlicher Lohn entspreche durchschnittlichem Verdienst, anderseits, ein hypothetisches Einkommen dürfe nicht aufgerechnet werden, weil er sein bisheriges Einkommen gar nicht reduziert habe und ihm überdies weder möglich noch zumutbar wäre, ein höheres Einkommen an einer anderen Arbeitsstelle zu erzielen.
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2.2 Der Bezirksgerichtsausschuss stützt sich für seine Annahme, marktgerecht wäre ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'000.-- brutto, auf die Lohnempfehlungen des Bündner Bauernverbandes, die Richtlöhne für die Bernische Landwirtschaft sowie auf eine Würdigung von Ausbildung und Stellung des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb. Dass der Bezirksgerichtsausschuss hierbei in Willkür verfallen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a). Der Bezirksgerichtsausschuss hat die bernischen Richtlöhne nicht unbesehen auf Bündner Verhältnisse übertragen. Er hat sie aber berücksichtigen dürfen und mit Blick auf Ausbildung und Stellung im Betrieb die marktgerechte Entlöhnung des Beschwerdeführers höher einschätzen dürfen als dies den Empfehlungen des Bündner Verbandes für Betriebsangestellte mit Fähigkeitsausweis entspricht. Die Kritik des Beschwerdeführers hieran ist appellatorischer Natur und kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden (BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
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2.3 Als fragwürdig erschiene es, wenn der Bezirksgerichtsausschuss dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer besser entlöhnten Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle zumuten wollte: Zwar trifft es nicht zu, dass ein höheres hypothetisches Einkommen nur dann angerechnet werden dürfte, wenn die unterhaltspflichtige Person ihr bisheriges Einkommen vermindert hätte; vielmehr kann die Verpflichtung, an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 163 ZGB), vom Unterhaltspflichtigen auch verlangen, dass er sein bisher erzieltes Einkommen steigert, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (Urteil 5P.488/2000 vom 13. Februar 2001). Eine Einkommenssteigerung für eine zurückliegende Zeit ist allerdings nicht möglich, weshalb eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich ausgeschlossen wäre (Urteil 5P.327/2001 vom 18. Februar 2002). Ausgeschlossen wäre auch, dem Beschwerdeführer an einer anderen Arbeitsstelle wegen freier Kost einen lediglich reduzierten Grundbedarf bei der Berechnung des Existenzminimums zuzugestehen. Die Situation, wie sie sich diesbezüglich auf dem elterlichen Hof präsentiert, kann nämlich nicht auf eine andere Arbeitsstelle übertragen werden.
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2.4 Indessen hat der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Anrechnung eines höheren als des tatsächlich erzielten Einkommens nicht allein darauf abgestützt, dass der Beschwerdeführer die Stelle wechseln könnte, um einen marktgerechten Lohn zu erzielen. Vielmehr werden im angefochtenen Beiurteil auch die Besonderheiten des aktuellen Arbeitsverhältnisses herausgestrichen, die namentlich darauf beruhen, dass der Beschwerdeführer auf dem elterlichen Hof mit der klaren Perspektive arbeitet, diesen dereinst zu übernehmen. Zwar wird dies in der staatsrechtlichen Beschwerde mit dem Hinweis auf die Zeugenaussage des Vaters in Abrede gestellt, wonach auch die Tochter, die mit einem landwirtschaftlich geschulten Kantonspolizisten verheiratet sei, möglicherweise den Hof übernehmen könnte. Darin liegt allerdings blosse appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, mit welcher sich Willkür nicht dartun lässt. Dasselbe gilt für die Aussage von X.________, der in Abrede stellt, dass im Blick auf die spätere Übernahme des Hofes Gewinne thesauriert würden. Der Bezirksgerichtsausschuss durfte unter Berücksichtigung dessen, dass der ausgewiesene Lohn nicht marktkonform erschien, willkürfrei vom Gegenteil ausgehen, zumal der Zeuge X.________ auf die Frage, wie sich der Barbezug des Beschwerdeführers errechnete, ausgesagt hat, es habe sich dabei einfach um dessen Bedarf gehandelt. Damit aber lässt sich verfassungsrechtlich weder beanstanden, dass für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von einem Bruttoverdienst von Fr. 4'000.-- ausgegangen wurde, noch dass dieser Verdienst nicht erst für die Zukunft, sondern für die ganze Zeit der Trennung in Rechnung gestellt wurde.
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2.5 Schliesslich kann dem Bezirksgerichtsausschuss auch nicht deshalb Willkür vorgeworfen werden, weil er bei der Berechnung des Existenzminimums einen reduzierten Grundbetrag zugrunde legte, weil er als belegt ansah, dass der Beschwerdeführer auf dem elterlichen Hof freie Kost geniesst. Das konnte willkürfrei daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Heirat mit den Eltern ass, die Mutter ohnehin täglich für ihren Mann und für weitere Angestellte kocht und der Beschwerdeführer - wenn die Kinder bei ihm sind - zugegebenermassen bei der Mutter isst. Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung der vorhandenen Indizien vorträgt, erschöpft sich wiederum in unzulässiger appellatorischer Kritik, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden kann.
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3.
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Damit aber erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Indessen hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 152 OG), das gutgeheissen werden kann. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da Vernehmlassungen nicht eingeholt worden sind, so dass der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erwachsen sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Chur, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Dem in Ziff. 2 erwähnten Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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