BGer U 262/2002 |
BGer U 262/2002 vom 08.04.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 262/02
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Urteil vom 8. April 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________, 1941, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 5. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1941 geborene X.________ war seit Januar 1981 als Décolleteur in der Y.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 15. Dezember 1996 stürzte er zu Hause auf die linke Schulter und zog sich dabei eine Rotatorenmanschettenruptur zu. Es folgte eine physiotherapeutische Behandlung, welche in Italien durchgeführt wurde, nachdem der Versicherte die Schweiz - wie bereits vor dem Unfall geplant - definitiv verlassen hatte. Im Anschluss an eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. A.________ vom 3. April 1998 stellte die SUVA die Heilbehandlung per 9. April 1998 und die Taggeldleistungen per 30. Juni 1997 ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 1998 sprach sie X.________ eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 8,5 % zu; weitere Leistungen lehnte sie mit der Begründung ab, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei der Versicherte seit 1. Juli 1997 voll arbeitsfähig. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 1998 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. September 1999 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache an die SUVA zurück.
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In der Folge traf die SUVA im Beisein der Parteien am bisherigen Arbeitsplatz ergänzende Abklärungen und veranlasste die ärztliche Beurteilung vom 14. Februar 2000 und die kreisärztliche Untersuchung vom 29. Mai 2000 durch Dr. med. B.________. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung 25. Juli 2000 erneut einen Anspruch auf Invalidenrente und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2000.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher X.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell einer angemessenen Teilrente beantragte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. August 2002 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 25. Juli 2000 und der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2000 aufgehoben wurden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf neu entscheide.
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C.
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Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. August 2002 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2000 sei zu bestätigen.
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X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung an die SUVA zur Durchführung einer korrekten Invaliditätsbemessung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Sache zu Recht an die SUVA zurückgewiesen hat, damit sie über die wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzende Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird festgehalten, gemäss den medizinischen Schlussfolgerungen sei der Versicherte als Décolleteur grundsätzlich ganztags zu 100 % arbeitsfähig, was von diesem allerdings bestritten werde. Da er im Unfallzeitpunkt die Stelle bereits gekündigt habe, um nach Italien zurückzukehren und dort ein kleines Landwirtschaftsgut zu bewirtschaften, sei bei der Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Verhältnisse des süditalienischen Arbeitsmarktes abzustellen. Die SUVA habe daher abzuklären, welches Einkommen der Versicherte in Italien erzielen könnte, wenn er gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre (Valideneinkommen). Mit Bezug auf das Invalideneinkommen sei zu ermitteln, ob er vom derzeitigen Wohnort in Italien aus die Möglichkeit habe, einen Arbeitsplatz in seinem angestammten Beruf oder eine andere auf seine Fähigkeiten zugeschnittene Arbeitsstelle zu finden. Sollte dies nicht der Fall sein, sei auf den Ertrag abzustellen, den der Landwirtschaftsbetrieb abwerfe. Falls diesbezüglich keine zuverlässigen Zahlen erhältlich seien, müsse ein Betätigungsvergleich durchgeführt werden.
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2.2 Die SUVA hält dem entgegen, die Vorinstanz habe sich nicht mit der streitigen - aufgrund der medizinischen Akten indessen klar und widerspruchsfrei zu beantwortenden - Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherte in der angestammten Tätigkeit, welche er im Unfallzeitpunkt noch ausgeübt habe, eingeschränkt sei. Da er diese Arbeit weiterhin verrichten könne, bestehe keine wirtschaftliche Einbusse. Falls trotzdem ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei, gelte es zu berücksichtigen, dass auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland von den schweizerischen Lohnverhältnissen auszugehen sei.
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3.
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3.1 Nach dem Bericht des Kreisarztes der SUVA, Dr. med. B.________, vom 29. Mai 2000 findet sich bei nur geringfügig gegenüber der rechten Seite eingeschränkter Rotation im Schultergelenk ein leichtes bis mässiges Impingement subacromial mit mässig bis deutlich schmerzhaftem subacromialem Durchgang. Dies wirkt sich vor allem für das Hochheben von Gegenständen und Arbeitsleistungen über Kopf einschränkend aus. Keine Behinderung besteht für den rechten Arm und die rechte Hand, mit welchen auch schwere handwerkliche Arbeiten mit Rotationen und einhändigem Anheben von schweren Gewichten ohne weiteres ausgeführt werden können. Die linke, ebenfalls kräftige Hand ist mit hängendem Arm praktisch uneingeschränkt einsetzbar. Gewichte bis 20 kg können beidhändig ohne weiteres angehoben und getragen werden. Vibrationen und Schläge sind allerdings für den linken Arm ungünstig. Leichte Gewichte bis 5 kg können beidhändig ohne weiteres auf Schulterhöhe angehoben werden, wobei dies vereinzelt auch mit 10 kg möglich ist. Stark eingeschränkt ist das Heben von leichten Gewichten über Schulter- und Kopfhöhe links. Mit diesen Einschränkungen besteht gemäss Dr. med. B.________ eine ganztägige 100 %ige Arbeitsfähigkeit.
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3.2 Diese kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung wird nicht in Frage gestellt und lässt sich auch sonst nicht beanstanden. Streitig sind jedoch die erwerblichen Auswirkungen. Nach Ansicht des Versicherten kann nicht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle massgebend sein, zumal sich das Anforderungsprofil zufolge Anschaffung neuer Maschinen geändert habe. Mit Bezug auf den Arbeitsplatz in der Y.________ AG hat der Kreisarzt am 14. Februar 2000 aufgrund einer eingehenden Analyse des Arbeitsbeschriebes vom 6. Dezember 1999 und unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen der linken Schulter eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert mit der Feststellung, dass schulterbelastende Arbeiten kaum beschrieben würden und ein Überkopfarbeiten nicht notwendig sei. Zudem sei in allfälligen Grenzsituationen Hilfe ohne Leistungseinbusse möglich (Nebenarbeiter, Hilfsmittel zur Höhenanpassung). Bezüglich der bei nicht genügender Arbeitsauslastung allenfalls zu bedienenden neuen Décolletagemaschine führte der Kreisarzt indessen Vorbehalte an, falls damit wiederholtes Anheben von Gewichten über 10 kg über Brusthöhe verbunden sei. Grundsätzlich scheine für die beschriebenen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen der linken Schulter jedoch volle Arbeitsfähigkeit gegeben (ärztliche Beurteilung vom 14. Februar 2000).
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Laut den Angaben des Abteilungsleiters wurde der Beschwerdegegner als angelernter Décolleteur eingesetzt, wobei er eine branchenübliche Tätigkeit ausgeübt hat (SUVA-Rapport vom 11. Mai 1998). Die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes kann daher nicht bloss bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz, sondern allgemein als für den angestammten Beruf geltend betrachtet werden.
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4.
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4.1 Bei den der Invaliditätsbemessung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG zugrunde zu legenden Einkommenszahlen handelt es sich um hypothetische Grössen. Massgebend für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte, wenn und soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Im Lichte dieser Grundsätze stellt die mehr- oder langjährige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber ein gewichtiges Indiz dar, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin am selben Ort und in der selben Funktion tätig wäre. Aufgrund der Aktenlage ist indessen beweismässig erstellt, dass der Beschwerdegegner auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der Y.________ AG arbeiten würde, weshalb bei der Bestimmung des ohne Invalidität hypothetisch erzielbaren Einkommens nicht von jenem Lohn ausgegangen werden kann, den er in Fortführung seiner Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberfirma tatsächlich verdient hätte.
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4.2 Nimmt die versicherte Person eine schlechter bezahlte neue Tätigkeit auf und fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie wieder in die ursprüngliche Branche zurück wechseln wollte, ist anzunehmen, dass sie sich auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich weiterhin mit einer schlechter entlöhnten Erwerbstätigkeit begnügte. Ergeben die Abklärungen, dass sie unbeeinflusst vom Unfall ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, um sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen oder um eine nicht entlöhnte Tätigkeit auszuüben, ist als Validentätigkeit in der Regel die frühere Tätigkeit zu betrachten. Denn das entscheidende Kriterium für die Invaliditätsbemessung ist die Erwerbsfähigkeit (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 175 und S. 177; vgl. auch RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 ff.).
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4.3 Wie dem Schreiben der Y.________ AG vom 19. Dezember 1996 zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdegegner schon seit längerer Zeit geplant, am 21. Dezember 1996 die Schweiz endgültig zu verlassen und nach Italien zurückzukehren. Gemäss den Angaben des Versicherten gegenüber dem Kreisarzt vom 3. April 1998 hat er dort nicht mehr gearbeitet und ist arbeitslos geworden. Da er in seinem Heimatort etwas Land besitze, könne er leichtere Arbeiten verrichten. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wurde das damit erzielbare Einkommen mit einigen hundert Franken pro Monat beziffert. Mangels einer namhaften Beschäftigung und eines relevanten Einkommens kann dabei nicht von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Die effektiven Einkommensverhältnisse wie auch ein Betätigungsvergleich vermögen daher zu keinem zuverlässigen Ergebnis zu führen.
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4.4 Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 277 Erw. 4b).
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Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner - abgesehen von einem Unterbruch von rund drei Jahren Ende der 70er/anfangs der 80er Jahre - seit 1971 in der gleichen Firma in der Schweiz gearbeitet hat, rechtfertigt es sich, für den Einkommensvergleich auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen, zumal er in Italien keiner eigentlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Dabei ist für das Valideneinkommen von der früheren Tätigkeit als Décolleteur auszugehen. Da der Versicherte seine bisherige Stelle in der Schweiz aus unfallfremden Gründen im Dezember 1996 aufgegeben hat, ist nicht auf die entsprechenden Lohnangaben, sondern auf das durchschnittliche Einkommen in der betreffenden Branche abzustellen.
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Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 betrug das Einkommen in der Metallbe- und verarbeitung im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer im Jahr 1996 Fr. 64'333.- (Tabelle TA1, aufgerechnet auf 41.9 Wochenstunden). Dies entspricht in etwa dem Verdienst von Fr. 67'200.- (Fr. 5166.- x 13), den der Versicherte gemäss den Angaben in der Unfallmeldung vom 19. Dezember 1996 im Jahre 1996 in der Y.________ AG erzielt hatte.
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5.
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5.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b).
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5.2 Massgebend ist, inwiefern sich das der versicherten Person verbliebene Leistungsvermögen auf dem für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Dabei ist für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Daher ist es in diesem Zusammenhang bedeutungslos, dass die versicherte Person im Ausland wohnt (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Entscheidend ist einzig, ob sie in der Lage wäre, auf dem in diesem Sinne verstandenen allgemeinen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
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Mit Bezug auf den Beschwerdegegner käme aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung am ehesten eine Beschäftigung im Bereich Metallbe- und verarbeitung in Frage. Aufgrund der ärztlichen Angaben (vgl. Erwägung 3.2) besteht für die angestammte Tätigkeit grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit. Er wäre somit in der Lage, auf dem allgemeinen, ihm offen stehenden Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Einkommen (von Fr. 64'333.-; vgl. Erw. 4.4) zu erzielen. Die angefochtene Rückweisung der Sache zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich, da aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles die Einkommensverhältnisse des schweizerischen Arbeitsmarktes herangezogen werden können.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. August 2002 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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