BGer 2P.90/2003 |
BGer 2P.90/2003 vom 08.04.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.90/2003 /bie
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Urteil vom 8. April 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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Z.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
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Postfach 31, 5330 Zurzach,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 28. Februar 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Urteil vom 4. Oktober 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine Beschwerde von Z.________ (geb. 1972) gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder unter Hinweis auf die bestehende Fürsorgeabhängigkeit ab. Z.________ stellte im Dezember 2002 ein Wiedererwägungsgesuch, worin sie geltend machte, nunmehr vollzeitlich zu arbeiten und für sich und die Familie aufkommen zu können. Die gegen den entsprechenden negativen Einspracheentscheid des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2003 gerichtete Beschwerde wies das Rekursgericht am 28. Februar 2003 indessen erneut ab, da Z.________ nach wie vor nicht als "finanziell unabhängig" gelten könne. Z.________ beantragt vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, diesen Entscheid wegen Willkür (Art. 9 BV) aufzuheben.
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2.
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Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG; SR 142.20; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen; ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von ihr angerufenen Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21): Die allfällige Anerkennung eines Härtefalls bewirkt einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwerben würde. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung frei, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, auch wenn sie in ihrem ablehnenden Entscheid vorfrageweise das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geprüft haben (vgl. BGE 122 II 186 ff.; 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis).
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2.2 Besteht kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es der Beschwerdeführerin aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3-7 S. 85 ff.). Zwar wäre es ihr möglich, mit diesem Rechtsmittel losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); entsprechende Rügen erhebt sie indessen nicht.
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3.
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Auf die vorliegende Eingabe ist damit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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