BGer I 26/2003 |
BGer I 26/2003 vom 07.04.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 26/03
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Urteil vom 7. April 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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M.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 11. November 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem 1946 geborenen M.________ mit Verfügung vom 22. Oktober 1997 ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für Ehegatten und einer Kinderrente zu, was sie mit Verfügung vom 26. März 2002 im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte.
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B.
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Die gegen die Verfügung vom 26. März 2002 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. November 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) und die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt. Aus dem im Auftrag der IV-Stelle durch die MEDAS abgefassten Gutachten vom 3. Dezember 2001 gehe zwar eindeutig eine Verschlechterung der Gesundheitssituation hervor, es sei jedoch, obwohl es die Wirbelsäule betreffe, ohne neue Röntgenaufnahmen erstellt worden. Zudem habe Dr. med. K.________, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, in seinem Bericht vom 12. März 2002 ganz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einer weit stärkeren Einschränkung der Beweglichkeit und von weit grösseren Schmerzen ausgehe, als das MEDAS-Gutachten. Die Vorinstanz habe nicht dargetan, warum die von Dr. med. K.________ gezogenen Schlüsse falsch und diejenigen des MEDAS-Gutachtens richtig seien. Sie habe zu Unrecht festgestellt, der von der MEDAS erhobene Befund sei der Gleiche wie der von Dr. med. K.________ rapportierte.
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4.
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Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. med. K.________ sich in seinem kurz gehaltenen Bericht gar nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Verweisungstätigkeiten äusserte. Wenn er ausführte, die aktuellen Bild gebenden Befunde zeigten "eine deutliche Progredienz der für das Alter des Beschwerdeführers doch sehr ungewöhnlich fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Vergleich zu den CT-Voruntersuchungen LWS 6/93 und HWS 5/99", so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Ausmass verschlechtert hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 87 IVV) ist die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (vgl. Hinweise in Erw. 2). Im Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierten die Ärzte damals beim Beschwerdeführer ein chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts bei degenerativen Veränderungen und Diskopathie der Halswirbelsäule (HWS) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathie der lumbosakralen Bandscheibe, ferner ein Carpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Bericht Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie X.________ vom 6. September 1994, Arztbericht Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Allgemein Medizin, vom 26. September 1995 und Abklärungsbericht Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. März 1996 bzw. Erläuterungen dazu vom 30. Juni 1997). Das Spital und der behandelnde Arzt schätzten die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz auf 50 %, Dr. med. R.________ nannte eine 25- bis 30-prozentige Arbeitsfähigkeit. Im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2001 werden nun zusätzlich migräniforme Kopfschmerzen und Schwierigkeiten verbunden mit Problemen der Lebens- und Krankheitsbewältigung diagnostiziert, wobei die Psychopathologie von den Ärzten als "nicht von rentenrelevantem Ausmass" eingeschätzt wird. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer leidensangepassten (d.h. leichten bis mittelschweren, körperlich wechselbelastenden) Tätigkeit schätzen sie auf 70 %. Auch wenn Dr. med. K.________ in seinem kurzen Bericht ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zu zumutbaren Verweisungstätigkeiten die Feststellungen im MEDAS-Gutachten zur Schwere der diagnostizierten Leiden relativiert, indem er ausführt, es bestehe eine deutliche Progredienz der beim Beschwerdeführer sehr ungewöhnlich fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, so besteht angesichts des rapportierten Sachverhalts vorerst kein Anlass für eine zusätzliche Untersuchung. Von weiteren Beweisvorkehren ist daher abzusehen. Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der Akten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mangels Erreichen eines Invaliditätsgrades von 66 2/3 % keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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