BGer 1P.136/2003
 
BGer 1P.136/2003 vom 25.03.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.136/2003 /mks
Urteil vom 25. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vormundschaftsbehörde Pfyn, Hauptstrasse 35, 8505 Pfyn,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Strafanzeige, Aufsichtsbeschwerde,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 10. Juli 2001 beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eine als Strafanzeige gegen die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Pfyn bezeichnete Eingabe ein. Sie beanstandete darin vor allem die Vorgehensweise der Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit ihrer am 27. Dezember 2000 erfolgten Einweisung in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen (PKM), aus der sie am 12. Januar 2001 entlassen worden war. Das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) des Kantons Thurgau behandelte die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde. Es trat mit Entscheid vom 2. September 2002 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Einweisung in die PKM betraf (Ziff. 1 Satz 1 des Dispositivs). Im Übrigen stellte es fest, dass Äusserungen der Vormundschaftsbehörde gegenüber Dritten über den geistigen oder seelischen Zustand einer Person die Schweigepflicht verletzten, falls keine Rechtfertigungsgründe vorlägen (Ziff. 1 Satz 2 des Dispositivs). X.________ focht den Entscheid des DJS mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Mit Entscheid vom 15. Januar 2003 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 71 Abs. 1 Ziff. 2 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann Aufsichtsbeschwerde erhoben werden bei Missbrauch der Amtsgewalt. Das DJS behandelte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2001 hinsichtlich der darin gegen die Vormundschaftsbehörde erhobenen Vorwürfe als Aufsichtsbeschwerde im Sinne dieser Vorschrift. Es trat auf die Beschwerde, soweit sie die Einweisung in die PKM betraf, wegen Fehlens eines aktuellen Interesses der Beschwerdeführerin nicht ein. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung der Schweigepflicht durch die Vormundschaftsbehörde traf das DJS die erwähnte, in Ziff. 1 Satz 2 des Dispositivs enthaltene Feststellung. Entscheide der Departemente können nach § 54 VRG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Gegen den Entscheid des DJS über die Aufsichtsbeschwerde wurde gestützt auf diese Vorschrift Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieses erachtete sowohl den Nichteintretens- als auch den Feststellungsentscheid des DJS als zutreffend und wies daher die Beschwerde mit dem hier angefochtenen Urteil vom 15. Januar 2003 ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a S. 45, 87 E. 1a S. 90, je mit Hinweisen). Dies wird damit begründet, dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehle der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstelle, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regle. Zudem gehe dem Aufsichtsbeschwerdeführer das nach Art. 88 OG vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse ab, weil die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung vermittle (BGE 121 I 42 E. 2a S. 45, 87 E. 1a S. 90, je mit Hinweisen).
Es fragt sich, ob diese Rechtsprechung auch dann zur Anwendung kommt, wenn - wie hier - gegen den Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde ein kantonales Rechtsmittel, das einen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung einräumt, zulässig ist und das Urteil der Rechtsmittelinstanz Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde bildet. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da auf die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 BV, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unhaltbar wären. Ihre diesbezüglichen Vorbringen stellen eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, das DJS habe ihre Strafanzeige vom 10. Juli 2001 willkürlich als Beschwerde behandelt. Diese Rüge hat sie in ihrer gegen den Entscheid des DJS erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgebracht. Es handelt sich somit um ein neues rechtliches Vorbringen. Dieses kann nicht gehört werden, denn bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Willkürverbots sind - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 mit Hinweisen).
2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, die Ehefrau eines Arztes, der die Beschwerdeführerin beschimpft habe, sei "Juristin und Beisitzende des Verwaltungsgerichtes". Demzufolge sei "das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als etwas befangen zu beurteilen". Diese Ausführungen sind untauglich zur Begründung der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV, denn dieser Vorwurf kann sich grundsätzlich nur gegen einen bestimmten, am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Richter richten, nicht aber pauschal gegen das Gesamtgericht.
Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wären an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da aber zu vermuten ist, dass sie nicht erhältlich sein werden, sind keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde Pfyn, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: