BGer 6S.414/2002
 
BGer 6S.414/2002 vom 06.03.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.414/2002 /kra
Urteil vom 6. März 2003
Kassationshof
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass, Effingerstrasse 16, Postfach 6417, 3001 Bern,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen (Art. 68 StGB); Strafzumessung (Art. 63 StGB); qualifizierte Veruntreuung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Kantons Bern vom 12. August 2002.
Sachverhalt:
A.
A.a Ab Anfang April 1998 ermittelten die Untersuchungsbehörden des Kantons Bern gegen X.________ und weitere Personen wegen Vermögens- und Urkundendelikten mit einer Schadenssumme von mehreren Millionen Franken. Am 1./2. Mai 2000 wurde die Untersuchung gegen X.________ wegen einzelner entscheidungsreifer Vorwürfe vom Hauptverfahren abgetrennt und separat fortgesetzt. Auf Gesuch X.________s zogen die Untersuchungsbehörden sämtliche Akten des Hauptverfahrens im separaten Verfahren bei und übernahmen Teile davon. Mit Beschlüssen des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft vom 11. August und 3./9./12. Oktober 2000 wurde das abgetrennte Verfahren gegen X.________ wegen qualifizierter Veruntreuung als Notar und als Vormund sowie Urkundenfälschung dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung überwiesen. Auf das von X.________ dagegen erhobene kantonale Rechtsmittel trat das Obergericht des Kantons Bern nicht ein. Das Bundesgericht ist seinerseits auf die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.
Im Mai und Juni 2001 beantragte X.________ beim Wirtschaftsstrafgericht, das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss der Voruntersuchung im Hauptverfahren zu sistieren und anschliessend beide Verfahren zu vereinigen, eventuell die Akten der Voruntersuchung im abgetrennten Verfahren nicht beizuziehen bzw. nicht zu verwenden. Mit Verfügungen vom 21. Mai und 14. Juni 2001 wies die Verfahrensleitung des Wirtschaftsstrafgerichts die Anträge ab. Am ersten Tag der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht am 3. September 2001 stellte X.________ die Anträge erneut. Das Wirtschaftsstrafgericht wies den Sistierungsantrag ab und setzte den Antrag auf Aktenaussonderung bis auf weiteres aus, worauf X.________ umgehend den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts beantragte. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ablehnungsgesuch noch am gleichen Tag ab. Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 31. Oktober 2001 im summarischen Verfahren ab, soweit es darauf eintrat (zum Verfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.561/2001 vom 31. Oktober 2001). Gegen diesen Entscheid führte X.________ nach eigener Darstellung erfolglos Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (Beschwerde, S. 14).
A.b Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 17. September 2001 wegen qualifizierter Veruntreuung in der Höhe von insgesamt über 3,3 Mio Franken zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von 4 ¼ Jahren. In den übrigen Anklagepunkten (Urkundenfälschung und zwei Vorwürfe qualifizierter Veruntreuung) erfolgten Freisprüche.
B.
B.a Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Appellation. Vor dem Kassationshof des Kantons Bern stellte X.________ erneut mehrere Anträge auf Sistierung des Verfahrens. Ferner beantragte er, die beiden Verfahren zu vereinigen. Der Kassationshof des Kantons Bern wies diese Anträge ab, soweit sie aufrechterhalten worden waren (dazu und zu weiteren prozessualen Schritten im Appellationsverfahren vgl. angefochtenes Urteil, S. 5 ff.).
B.b Mit Urteil vom 12. August 2002 stellte der Kassationshof des Kantons Bern fest, das Urteil des Wirtschaftsgerichts des Kantons Bern vom 17. September 2001 gegen X.________ sei insoweit rechtskräftig, als er damit von der Anschuldigung der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (angeblicher Tatzeitraum 1. bis 29. Januar 1996) freigesprochen sowie der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Tatzeitraum 30. Januar 1996 bis 3. April 1998) in der Höhe von über 3,3 Mio Franken und der Urkundenfälschung durch Falschbeurkundung eines Kaufvertrages (Kaufpreis CHF 3'000.-- statt 9'000.--) schuldig gesprochen worden war. Ferner sprach der Kassationshof X.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung (angebliche Tatzeit 2. Mai 1997) betreffend eine Quittung über CHF 3 Mio frei. Hingegen sprach er ihn der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil seines Mündels schuldig. Gestützt darauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche verurteilte der Kassationshof X.________ zu 4 ½ Jahren Zuchthaus und verbot ihm, während fünf Jahren den Beruf des Notars auszuüben.
C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bis zum Abschluss der beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern hängigen Voruntersuchung zu sistieren und die beiden Verfahren zu vereinigen.
Das Bundesgericht hat der Beschwerde am 13. November 2002 aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 9, 10).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer "subeventualiter" mehr beantragt, als das angefochtene Urteil aufzuheben (Beschwerde, S. 2), ist er nicht zu hören.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verfahren gegen ihn wegen qualifizierter Veruntreuung sei aus der Voruntersuchung "herausgelöst" und anschliessend getrennt von den weiteren untersuchten Vorwürfen geführt worden. Durch die Beurteilung nur eines Teils der Anschuldigungen habe die Vorinstanz Art. 68 StGB verletzt (Beschwerde, S. 15-22).
2.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, sie habe bereits in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2002 festgehalten, es ergebe sich aus dem eingeholten Bericht des kantonalen Untersuchungsrichteramtes, dass sich die laufende Voruntersuchung kompliziert gestalte und nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne ("vor Ende 2003 sehr unwahrscheinlich"). In dieser zeitlichen Konstellation habe das Beschleunigungsgebot Vorrang. Damit sei die Beurteilung der abgetrennten und entscheidungsreifen Sache nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in Bezug auf die in erster Instanz ergangenen Schuldsprüche ein Geständnis abgelegt habe. Im Übrigen verweise der Beschwerdeführer selber auf Art. 68 Ziff. 2 StGB. Diese Bestimmung stelle sicher, dass der Beschwerdeführer auch in getrennt geführten Verfahren nicht schlechter gestellt werde, als wenn die strafbaren Handlungen gesamthaft beurteilt worden wären. Art. 68 StGB gebe keinen unbedingten Anspruch auf einheitliche Beurteilung mehrerer Delikte (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).
2.2 Nach dem Sinn und Zweck von Art. 68 Ziff. 1 StGB sollen Strafverfahren wegen verschiedener Delikte zwar nach Möglichkeit vereinigt bzw. nicht getrennt werden. Er gibt dem Beschuldigten jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein und derselbe Richter alle Handlungen in einem einzigen Verfahren beurteilt (vgl. BGE 102 IV 239; 91 IV 57; 84 IV 11; ferner zu Art. 350 StGB BGE 97 IV 52 E. 2 S. 55 f.; 95 IV E. 2; 87 IV 46; 68 IV 123; ebenso Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, Art. 68 N. 69 m.w.H. zur kantonalen Rechtsprechung; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 68 N. 17). Selbst der sich auch aus dem materiellen eidgenössischen Strafrecht sich ergebende Grundsatz von "ne bis in idem" gewährt keinen solchen Anspruch (Ackermann, a.a.O., ebenda; zur Herleitung des Grundsatzes vgl. BGE 125 II 402 E. 1b und 116 IV 262 E. 3a), zumindest dann nicht, wenn dem Beschuldigten eine Tatmehrheit zur Last gelegt wird und die Beurteilung einer oder mehrerer Taten getrennt von den anderen erfolgt. Art. 68 Ziff. 1 StGB berührt das kantonale Prozessrecht nicht und überlässt es diesem, darüber zu bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zwei oder mehrere Strafverfahren getrennt durchzuführen oder zu vereinigen sind (BGE 84 IV 11 am Ende). Diese Möglichkeit darf freilich nicht dazu benutzt werden, das materielle (Straf-)Recht zu umgehen (BGE 91 IV 57: Abtrennung des Verfahrens, um dem Beschuldigten für ein Delikt den bedingten Strafvollzug gewähren zu können).
2.3 Die vorweggenommene Beurteilung der von den Vorinstanzen beurteilten Vorwürfe war sachlich begründet, da diese im Unterschied zu den übrigen Tatvorwürfen entscheidungsreif waren und eine gemeinsame Beurteilung erst nach mehreren Jahren möglich gewesen wäre. Eine Umgehung des materiellen Strafrechts liegt damit nicht vor. Die Trennung des Verfahrens verletzte Bundesrecht auch nicht, weil die hier zu beurteilenden Sachverhalte sich "vor dem Hintergrund eines einzigen Gesamtkonnexes zugetragen" haben und zwischen ihnen ein "Kausalzusammenhang von Ursache und Wirkung" bestanden haben soll (vgl. Beschwerde, S. 15). Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Delikte ohne die noch untersuchten Tatvorwürfe "nicht denkbar" gewesen wären (Beschwerde, S. 16), so handelt es sich in beiden Verfahren um klar voneinander abgrenzbare eigenständige Taten. Ein sich auf Art. 68 StGB oder den Grundsatz "ne bis in idem" ergebender Anspruch des Beschwerdeführers darauf, alle Tatvorwürfe durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt zu sehen, ist zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die prozessrechtlichen Grundlagen des Entscheids zur Verfahrenstrennung zu wenden scheint, ist darauf nicht einzutreten; das betrifft kantonales Recht, dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 63 StGB geltend (Beschwerde, S. 22 ff. sowie S. 16 f.).
Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und einsichtig begründet (angefochtenes Urteil, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Bemessung der Strafe in Frage stellen könnte. Es kann vollumfänglich auf die bundesrechtlich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sind jedoch nur reduzierte Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: